TE OGH 1991/11/26 10ObS325/91

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerhard Dengscherz (Arbeitnehmer) und Dr. Franz Schulz (Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mihajlo M*****, Hilfsarbeiter, ***** vertreten durch Dr. Paul Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Mai 1991, GZ 34 Rs 22/91-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11.Juni 1990, GZ 17 Cgs 172/89-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der am 13.12.1939 geborene Kläger, der keinen Beruf erlernte und als Hilfsarbeiter tätig war, nach dem festgestellten medizinischen Leistungskalkül noch auf eine Reihe von Tätigkeiten verwiesen werden kann und daher die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach dem für ihn maßgebenden § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist der Rechtsrüge, die im wesentlichen nur die Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlagen wegen Fehlens von Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen bemängelt und insoweit auch eine (sekundäre) Mangelhaftigkeit behauptet, entgegenzuhalten, daß es solcher Feststellungen nicht bedarf, wenn die Anforderungen in den Verweisungsberufen offenkundig sind (SSV-NF 2/77 uva). Dies muß auf Grund der besonderen Zusammensetzung der sozialgerichtlichen Senate bei weitverbreiteten Tätigkeiten, deren Anforderungen allgemein bekannt sind, angenommen werden (SSV-NF 2/109 uva) und trifft auch auf die vom Erstgericht genannten Verweisungstätigkeiten zu, die keineswegs unter "ständigem Zeitdruck" und auch nicht an "exponierten Stellen" zu verrichten sind. Unter "Arbeiten an exponierten Stellen" sind solche zu verstehen, die wegen der besonderen Art der Arbeitsbedingungen (etwa laufende Maschinen, Funkenflug udgl) oder der Benützung des Arbeitsgerätes (wie Leitern oder Gerüste) für jedermann einsichtig ein erhöhtes Verletzungsrisiko mit sich bringen (SSV-NF 3/47).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da der Kläger durch einen ihm im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten wird, ist er mit Kosten des Revisionsverfahrens nicht belastet, weshalb schon deshalb kein Anlaß besteht, ihm nach Billigkeit Kosten zuzuerkennen (SSV-NF 1/19, 2/26 und 27 uva).

Anmerkung

E28201

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00325.91.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19911126_OGH0002_010OBS00325_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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