TE Vwgh Beschluss 2006/1/18 AW 2005/09/0049

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Veröffentlicht am 18.01.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. September 2005, Zl. UVS -07/A/3/1798/2005, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit a AuslBG gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 vierter Strafsatz leg. cit. fünf Geldstrafen in der Gesamthöhe von EUR 81.000,-- verhängt.

Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde dieser Antrag mit den eingeschränkten Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers, die es ihm nicht gestatteten, die verhängten Geldstrafen auch unter Gewährung von Zahlungserleichterungen zu bezahlen und damit der Antritt der Ersatzfreiheitsstrafen drohe.

Die belangte Behörde sprach sich nicht gegen die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung aus.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zwingende öffentliche Interessen stehen der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen; die Höhe der zu zahlenden Geldstrafen ist nicht unbeträchtlich, so dass die Gefahr der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe nicht von der Hand zu weisen ist, was jedenfalls einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde.

Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 18. Jänner 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005090049.A00

Im RIS seit

16.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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