Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ingeborg B*****, vertreten durch Dr. Adolf Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Dr. Otto B*****, vertreten durch Dr. Eduard Pranz, Dr. Oswin Lukesch, Dr. Anton Hintermeier, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 12. Juni 1991, GZ R 157/91-81, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 12. Februar 1991, GZ 1 F 4/88-74, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Begründung:
Die am 8. September 1985 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 29. Dezember 1986 aus dem überwiegenden Verschulden des Antragsgegners geschieden. Der Ausspruch über die Ehescheidung an sich ist mit 17. Dezember 1987 in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem am 13. Mai 1988 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrte die Antragstellerin die Aufteilung folgender Vermögenswerte:
1. Eheliches Wohnhaus EZ 2355 KG S***** mit einem Wert von
S 1,5 Millionen; grundbücherliche Eigentümer seien die Streitteile je zur Hälfte;
2. Eigentumswohnung in F*****, 322/3812stel Anteile der EZ 260 KG F***** mit einem Wert von S 850.000,--; Alleineigentümer dieser Wohnung sei der Antragsgegner;
3. Jagdhaus im Waldviertel mit einem Wert von S 100.000,--; es handle sich dabei weder um ein Eigentumsobjekt noch um ein tatsächliches Mietobjekt doch stelle es einen gewissen Wert dar, da es während der Ehe adaptiert wurde und dem Antragsgegner zur freien Benützung überlassen sei;
4.
PKW Audi Quattro mit einem Wert von S 250.000,--;
5.
Motorrad Marke Yamaha mit einem Wert von S 30.000,--;
6.
Waffensammlung mit einem Wert von S 500.000,--;
7.
Lebensversicherung des Antragsgegners mit einem Wert von
S 500.000,--;
8. diverse Sparguthaben bei der Volksbank Stollberg mit einem Wert von mindestens S 200.000,--;
9. Wertpapierdepot bei der Österreichischen Länderbank mit einem Wert von S 50.000,--;
10. Wertpapierdepot bei der Volksbank Niederösterreich mit einem Wert von S 300.000,--.
Insgesamt sei der Antragsgegner Alleineigentümer und Alleinverfügungsberechtigter über Gesamtwerte von rund S 2,780.000,-- und zusätzlich Hälfteeigentümer der Liegenschaften EZ 2355 KG S***** und EZ 133 KG B*****. Demgegenüber sei die Antragstellerin lediglich Hälfteeigentümerin der Liegenschaft in S***** welche zur Gänze von ihrer Familie stamme. Diese Liegenschaft sei mit zwei Höchstbetragshypotheken von insgesamt S 660.000,-- belastet, der tatsächliche Schuldenstand sei der Antragstellerin nicht bekannt.
Bei der Eheschließung sei praktisch kein gemeinsames Vermögen vorhanden gewesen. Während der Ehe seien Vermögenswerte von nahezu S 3 Millionen geschaffen worden, über die allein der Antragsgegner verfügungsberechtigt sei. Die Antragstellerin sei berufstätig gewesen und habe den Haushalt geführt. Auf die eheliche Wohnung im Haus ***** S***** F*****-Straße 7 (EZ 2355 KG S*****) sei sie angewiesen. Die von ihr in die Ehe eingebrachte Liegenschaftshälfte sei aus der Aufteilung aufzugliedern. Da aber auch die andere Liegenschaftshälfte von der Seite der Antragstellerin stamme, unterliege sie nicht zur Gänze der Aufteilung und habe im Sinne des "Bewahrungsgrundsatzes" bei der Antragstellerin zu verbleiben.
Die Antragstellerin begehrte folgende Aufteilung:
1. Übertragung der dem Antragsgegner gehörigen Liegenschaftshälfte der EZ 2355 KG S***** in ihr Alleineigentum;
2. Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der alleinigen Rückzahlung der Kredite bei der Volksbank Niederösterreich-Mitte und bei der Österreichischen Länderbank-AG sowie zur diesbezüglichen Schad- und Klagloshaltung der Antragstellerin;
3. Veranlassung des Antragsgegners zur Lastenfreistellung der Liegenschaft EZ 2355 KG S*****;
4. Auferlegung einer Ausgleichszahlung an den Antragsgegner in der Höhe von S 750.000,--
5. Übertragung der eingangs unter Punkt 2 bis 10 angeführten Vermögenswerte ins Alleineigentum des Antragsgegners;
6. Einweisung der Einrichtungsgegenstände und Fahrnisse, welche sich im Haus S*****, F*****-Straße 7 befinden ins Alleineigentum der Antragstellerin, wobei der Antragsgegner berechtigt sei, seine restlichen persönlichen Fahrnisse abzuholen;
7. Verpflichtung des Antragsgegners zum Kostenersatz.
Der Antragsgegner brachte hinsichtlich des Wohnhauses in S***** EZ 2355 KG S***** vor, er habe seinen Hälfteanteil gekauft und als Gegenleistung Schulden in der Höhe von S 73.500,-- übernommen und Zahlungen von S 152.076,-- geleistet. Für Ausbauarbeiten habe er S 1,5 Millionen investiert. Die Eigentumswohnung in F***** sei durch ein Bausparkassendarlehen der Volksbank finanziert worden und repräsentiere lediglich einen Wert von S 300.000,--. Beim "Jagdhaus im Waldviertel" handle es sich um ein aufgelassenes Forsthaus, das der Antragsgegner in Bittleihe benütze. Dieses Haus sei für das eheliche Vermögen praktisch bedeutungslos. Der PKW Audi Quattro habe einen Wert von S 100.000,-- bis S 150.000,--, das Motorrad sei maximal S 10.000,-- wert. Die Waffen seien vom Antragsgegner in die Ehe mitgebracht worden und dienten seinem ausschließlichen Gebrauch, sodaß sie nicht in das eheliche Vermögen einzubeziehen seien. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Wert von S 500.000,-- sei völlig unrichtig. Die Lebensversicherung repräsentiere einen Wert von etwa S 480.000,--, sie sei zur Gänze auf Grund eines Kredites bei der Länderbank an diese verpfändet. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Sparguthaben seien keinesfalls vorhanden, es gebe auch kein Wertpapierdepot bei der Österreichischen Länderbank. Das Wertpapierdepot bei der Volksbank Niederösterreich reg GnmbH mit einem Wert von zumindest S 300.000,-- sei zur Gänze an die Volksbank NÖ-Mitte auf Grund einer dort bestehenden Kreditverbindlichkeit verpfändet. Das Haus in B***** unterliege nicht der Aufteilung, weil es der Antragsgegner geerbt habe. Die Investitionen seien nicht aus dem ehelichen Vermögen in dieses Haus geflossen, sondern durch die erzielten Mieteinnahmen finanziert worden. Die ehelichen Gesamtschulden beliefen sich auf rund S 1,6 Millionen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei das Haus in S*****, F*****-Straße 7 zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen.
Der Antragsgegner stellte seinerseits folgenden Vermögensaufteilungsantrag:
1. Übertragung seiner Liegenschaftshälfte an der EZ 2355 KG S***** an die Antragstellerin, welche sich verpflichte, die Kredite bei der Länderbank und bei der Volksbank zu übernehmen;
2. der Antragstellerin verbleibe ihre eigene Lebensversicherung im Wert von rund S 60.000,-- sowie das von ihr benutzte Fahrzeug;
3. das sonstige Vermögen und auch sämtliche weiteren Schulden übernehme der Antragsgegner.
Im Laufe des Verfahrens kam es zu Ausdehnungen bzw. Modifizierungen der beiderseitigen Aufteilungsanträge.
Das Erstgericht führte folgende Aufteilung durch:
1. Die Ehewohnung, bestehend aus dem Hause ***** S*****, F*****-Straße 7, und das Eigentumsrecht an der Liegenschaft EZ 2355 KG S***** wird der Antragstellerin zugewiesen;
2. der Antragsteller wird verpflichtet, den Kredit bei der Volksbank Niederösterreich-Mitte sowie die Kredite bei der Österreichischen Länderbank AG (jeweils mit bestimmten Kontonummern) zur alleinigen Rückzahlung zu übernehmen und die Antragstellerin insoweit vollkommen schad- und klaglos zu halten;
3. gemäß § 98 EheG wird ausgesprochen, daß der Antragsgegner hinsichtlich der zu 2 genannten Kredite Hauptschuldner und die Antragstellerin, soweit sie überhaupt dafür haften sollte, Ausfallsbürgin werde;
4. dem Antragsgegner wird aufgetragen, binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dafür Sorge zu tragen, daß die Sachhaftung der Antragstellerin mit der zu 1 genannten Liegenschaft für die zu 2 genannten Kredite von den Banken aufgegeben werde und die Antragstellerin eine Löschungserklärung erhalte;
5. dem Antragsgegner wird das Alleineigentum an der Eigentumswohnung in F***** zugewiesen;
6. das Hälfteeigentum des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ 133 KG B***** bleibt unverändert;
7. die Kraftfahrzeuge werden jeweils jenen Parteien zugewiesen, auf die der Zulassungsschein lautet;
8. die noch im Haus S*****, F*****-Straße 7 befindlichen Jagdtrophäen und Waffen werden dem Antragsgegner zugewiesen und die Antragstellerin zur Aushändigung verpflichtet;
9. im übrigen werden das Inventar und die sonstigen Vermögenswerte, insbesondere auch Bankguthaben und Wertpapierdepots jeweils dem zugewiesen, der im Zeitpunkt des Schlußes der Verhandlung erster Instanz Besitzer dieser Werte ist;
10. die beiderseitigen Anträge, jeweils den anderen zu einer Ausgleichszahlung zu verpflichten, werden abgewiesen.
Das Erstgericht traf folgende Feststellungen:
Die Hälfte der Liegenschaft EZ 2355 KG S***** hat die Antragstellerin im Erb- und Schenkungswege von ihrer Familie erhalten. Die andere Hälfte wurde vom Antragsgegner am 5. August 1971 von den Angehörigen der Antragstellerin erworben. Die Gesamtliegenschaft hatte damals einen Wert von
S 1,014.000,--, der vereinbarte "Kaufpreis" betrug S 50.000,--. Während der Ehe wurden an dem Haus Umbauten und Verbesserungen größeren Umfanges vorgenommen zu denen beide Streitteile beigetragen haben. Durch Investitionen erfolgte eine Wertsteigerung von S 845.000,--. Den Schulden stehen jedenfalls in Händen des Mannes "zumindest ausreichende" Werte gegenüber. Die Waffen und Trophäen haben einen Wert von S 90.300,--, die Eigentumswohnung in F***** einen solchen von S 552.057,--; das Motorrad hat einen Wert von S 5.000,--, die Hälfte der "Autowertdifferenz" beträgt S 17.000,--.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es bestehe Einvernehmen darüber, daß der Frau das Alleineigentum an der Liegenschaft mit dem Haus F*****-Straße 7 zukommen solle; der Antragsgegner solle die Eigentumswohnung in F***** und das Hälfteeigentum an der Liegenschaft in B***** behalten und die Jagdwaffen bekommen; jeder solle seine Kraftfahrzeuge behalten. Mit dem Einvernehmen, daß das Haus in der F*****-Straße 7 der Antragstellerin gehören solle, sei dem geringeren Verschulden und dem größeren Wohnbedarf der Antragstellerin Rechnung getragen und berücksichtigt worden, daß diese Liegenschaft von der Seite der Frau stamme. Die von der Seite des Mannes gekommene Liegenschaftshälfte in B***** scheide zunächst einmal aus der Zuweisung aus. Da die Antragstellerin die Hälfte der Liegenschaft F*****-Straße 7 im Erb- und Schenkungswege von ihrer Familie erhalten habe, sei der Hälftewert, der dem damaligen Zustand der Liegenschaft entsprochen habe, aus der Berechnung auszuscheiden. Die dem Antragsgegner aufgrund des Kaufvertrages vom 5. August 1971 zugekommene Hälfte habe einen Wert von rund S 500.000,-- gehabt, der vereinbarte Kaufpreis habe aber bloß 10 % davon betragen. Dieser "Kauf" sei sohin als Schenkung von Angehörigen der Frau aus Anlaß der Hausstandsgründung anzusehen. Auch diese Liegenschaftshälfte sei zum damaligen Wert der Frau ohne Anrechnung auf die ehelichen Ersparnisse zuzuweisen. Der "Kaufpreis" sei, wenn überhaupt, jedenfalls aus den ehelichen Ersparnissen bezahlt worden. Die baulichen Veränderungen seien im Ausmaß der Werterhöhung des Objektes zu berücksichtigen, sodaß im Fall der lastenfreien Zuweisung des Hauses an die Frau ein Betrag von S 845.000,-- auf die Haben-Seite der Antragstellerin zu buchen seien. Die Zuweisung habe lastenfrei zu erfolgen, da es der Antragstellerin aus Billigkeitsgründen mit Rücksicht auf ihre wesentlich schlechtere Einkommenssituation nicht zugemutet werden könne, Kreditrückzahlungen zu leisten, die Ehewohnung müsse ihr aber auf alle Fälle sicher verbleiben. Die Schulden hätten bei der Berechnung des Ausgleiches ohne Ansatz zu bleiben, da der Antragsgegner selbst angegeben habe, Wertpapierdepots und Sparbücher zu besitzen, er habe aber dem Gericht einen genauen Überblick darüber verwehrt. Da nur der Antragsgegner der Jagd nachgehe, seien sämtliche damit zusammenhängenden Werte ihm zuzuweisen. Aus der Zuweisung der Waffen, der Trophäen, der Eigentumswohnung in F*****, des Motorrades sowie der "Hälfte der Autowertdifferenz" ergebe sich ein Betrag von S 664.357,-- zugunsten des Antragsgegners. Wie sich aus den Inventarlisten der anderen Objekte ergebe, brauche der Antragsgegner den Hausrat der Ehewohnung nicht mehr, dieser sei daher ohne Rücksicht auf den Wert nach billigem Ermessen der Antragstellerin zuzusprechen und zwar auch ohne weitere Berücksichtigung bei der Ausgleichsberechnung. Damit stünden einem Betrag von S 845.000,-- für die Antragstellerin aus der Werterhöhung des Hauses für den Antragsgegner vorerst S 642.357,-- (richtig: S 664.357,--) gegenüber. Dennoch sei der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung nicht aufzuerlegen, da der Antragsgegner nur zugegeben habe, was ihm "schwarz auf weiß" nachgewiesen werden konnte. Da der Antragsgegner mehrfach unrichtig ausgesagt habe und das Gericht nach wie vor den Eindruck habe, daß er vieles immer noch verschweige, könne davon ausgegangen werden, daß er bei Übergabe der ihm zugewiesenen Werte jedenfalls nicht im Nachteil sei. Für eine Unterdeckung sei er beweispflichtig, er habe aber die Ermittlungen "torpediert". Aber auch eine vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu leistende Ausgleichszahlung könne nicht zugesprochen werden, weil die dafür angestellten Vermutungen nicht ausreichten und die Antragstellerin für eine Benachteiligung bei der Aufteilung beweispflichtig sei.
Das Rekursgericht gab den Rekursen beider Streitteile statt und hob die angefochtene Entscheidung auf; der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt.
Zum Rekurs des Antragsgegners führte es aus, es könne zur bekämpften Feststellung, daß den Schulden ausreichende Aktivwerte des Antragsgegners gegenüberstehen, derzeit noch nicht Stellung genommen werden, weil die entsprechenden betragsmäßigen Größenordnungen weder absolut noch relativ abgeklärt seien. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Rekursgericht zum Rechtsmittel des Antragsgegners die Ansicht durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung werde der Gegenstand des Verfahrens nach den §§ 229 ff AußStrG abgegrenzt, der Antrag sei also für das Verfahren quantitativ bindend. Gemäß § 95 EheG erlösche der Anspruch auf Aufteilung, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht werde. Im vorliegenden Fall habe diese Frist am 17. Dezember 1988 geendet. Die Frist sei von Amts wegen wahrzunehmen, ihre Nichteinhaltung führe zum Anspruchsverlust. Die Parteien hätten in den Schriftsätzen ON 1 und ON 4 den Umfang der aufzuteilenden Aktiva und Passiva klar abgesteckt, alle nach dem 17. Dezember 1988 gestellten Ergänzungsanträge seien verspätet. Gegenstand der Aufteilung seien sohin die Vermögenswerte laut Punkt 1 bis 10 des Antrages der Antragstellerin und zwar die Positionen 1 bis 3 inklusive Inventar; weiters die Lebensversicherung der Antragstellerin sowie das weitere Fahrzeug; letztlich die ehelichen Schulden die in einem Bereich zwischen S 660.000,-- und S 1,600.000,-- beziffert worden seien. Der Anspruch der Antragstellerin auf Ausgleichszahlung sei der Höhe nach mit S 750.000,-- begrenzt.
Zur Liegenschaft EZ 2355 KG S***** führte das Rekursgericht aus, diese sei - selbst wenn sie zumindest teilweise unter den Tatbestand des § 82 Abs. 1 Z 1 EheG falle - gemäß § 82 Abs 2 EheG in die Aufteilung einzubeziehen, weil der dringende Bedarf der Antragstellerin unstrittig sei und beide Streitteile die Zuweisung des Alleineigentums an diese begehrten. Die Liegenschaftshälfte der Antragstellerin habe beim Vermögensausgleich wertmäßig außer Betracht zu bleiben, weil die Ehegattin insoweit durch Einbringen im Erb- und Schenkungsweg ihren Beitrag im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 2 EheG geleistet habe. Die auf diesen Hälfteanteil entfallenden wertsteigernden Aufwendungen müßten aber berücksichtigt werden. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei hinsichtlich des Hälfteanteils des Antragsgegners eine wertmäßige Ausklammerung nicht gerechtfertigt. Selbst wenn man den Erwerbsvorgang als Schenkung seitens dritter Personen qualifizierte (§ 82 Abs. 1 Z 1 EheG), erscheine es nicht sachgerecht, die Liegenschaftshälfte nicht zu bewerten. Dies hätte ja zur Folge, daß der von einem Dritten beschenkte Ehegatte nur infolge des dringenden Wohnbedarfes des anderen diesem das Geschenk entschädigungslos überlassen müßte. Es wären daher die auf die Liegenschaftshälfte der Antragstellerin entfallende Wertsteigerung durch Investitionen und der Wert des Hälfteanteiles des Antragsgegners zu berücksichtigen; dazu komme noch das Inventar.
Bei der dem Antragsgegner verbleibenden Eigentumswohnung in F***** müsse auch das Inventar mitberücksichtigt werden. Zum Jagdhaus könne noch nicht Stellung genommen werden, weil es insoweit an Feststellungen mangle. Betreffend den PKW Audi Quattro bedürfe es noch ergänzender Feststellungen über den Anteil der betrieblichen Nutzung. Schließlich müsse in die Berechnung auch die Lebensversicherung der Antragstellerin einbezogen werden.
Zum Rekurs der Antragstellerin führte das Rekursgericht aus, die Einbeziehung der Nutzung des "Jagdhauses" im Waldviertel in die Aufteilungsmasse komme nur dann in Betracht, wenn dieser ein Recht oder Rechtsverhältnis im Sinne der §§ 87, 88 EheG zugrunde liege. Eine bloße Bittleihe reiche nicht aus, um die Zuordnung zur Aufteilungsmasse zu begründen, weil infolge Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung keine eheliche Errungenschaft vorliege und die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs der Erzielung eines billigen Aufteilungsergebnisses entgegenstehe.
Im übrigen fehlten aber zu den Punkten 6 bis 10 des Antrages ON 1 detaillierte Feststellungen des Erstgerichtes. Dem Erstgericht sei in diesem Zusammenhang vor allem vorzuwerfen, daß es die (ziffernmäßig unbekannten) weiteren Vermögenswerte des Antragsgegners einerseits zur Kompensation mit (ziffernmäßig ebenfalls unbekannten) Schulden und andererseits überdies zum Ausgleich bei der Gegenüberstellung der beiderseitigen Aktiva herangezogen habe. Dadurch werde eine beweismäßige und rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung unmöglich gemacht. Dies betreffe vor allem die Feststellung, daß bei Aufrechtbleiben des Istzustandes (und das bedeute die vorgenommene Zuweisung), der Antragsgegner jedenfalls nicht benachteiligt sei, da er Werte verborgen halte, die der Differenz zumindest entsprechen. Im fortzusetzenden Verfahren müsse beachtet werden, daß auch im außerstreitigen Aufteilungsverfahren Behauptungs- und Beweislastregeln zu gelten hätten, was vor allem in der kontradiktorischen Ausgestaltung des Verfahrens seine Rechtfertigung finde. Die Antragstellerin hätte daher vor allem die im Antrag ON 1 dargestellten Aktiva zu beweisen, während der Antragsgegner insbesondere die vorgebrachten privaten Verbindlichkeiten nachzuweisen habe. Gemäß § 84 EheG werde die Aufteilung so vorzunehmen sein, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren. Es erscheine daher sinnvoll, die auf der Liegenschaft EZ 2355 KG S***** sichergestellten Verbindlichkeiten der Antragstellerin als Hauptschuldnerin zuzuweisen, wodurch ein allfälliger Überhang bei der Verteilung der Aktivposten reduziert werden könnte.
Zur Begründung der Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof führte das Rekursgericht aus, es sei evident, daß der Wert der streitgegenständlichen Aufteilungsmasse S 50.000,-- übersteige. Wesentliche Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs. 1 AußStrG seien das Ausmaß der wertmäßigen Einbeziehung der Liegenschaft EZ 2355 KG S***** (Ehewohnung) bei der Berechnung der Ausgleichszahlung, die Frage der Beweislastverteilung zu den Aktiva und Passiva und die Frage, ob die Nutzung auf Grund einer Bittleihe einen Bestandteil der Aufteilungsmasse bilde.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß dem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes Folge gegeben werde; in eventu wird beantragt, den Beschluß im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht bzw. das Zweitgericht zurückzuverweisen.
Der Antragsgegner hat Revisionsrekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der Antragstellerin nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Antragstellerin wendet sich in ihrem Rechtsmittel gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, es sei nicht gerechtfertigt, die Liegenschaftshälfte des Antragsgegners wertmäßig auszuklammern. Gemäß § 82 Abs 2 EheG unterliege die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht habe, nur dann der Aufteilung, wenn der andere Ehegatte auf deren Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen sei. Es stehe fest, daß der Antragsgegner keinesfalls auf die Weiterbenutzung der Ehewohnung angewiesen sei und daß die Wohnung praktisch von der Seite der Antragstellerin, daß heißt von ihren Verwandten, geschenkt und demnach von ihr in die Ehe eingebracht worden sei. Insbesonders habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 519/84 (EFSlg 48.917) ausgesprochen, daß dann, wenn dem Ehegatten der Grundbesitz anläßlich der (beabsichtigten) Eheschließung aus einer Familie als "Heiratsgut" im landläufigen Sinne des Wortes zugekommen sei, er solcherart in die Ehe eingebracht wurde und demnach nicht der Aufteilung unterliege. Da feststehe, daß die gesamte Liegenschaft praktisch von der Familie der Antragstellerin geschenkt wurde, sei sie in die Ehe eingebracht und unterliege nicht der Aufteilung.
Diesen Ausführungen vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Gemäß § 81 Abs. 1 EheG sind im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Der Aufteilung unterliegen gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG solche Sachen nicht, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat. Die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, sind in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat (§ 82 Abs 2 EheG). Im vorliegenden Fall haben die Streitteile erst nach der Eheschließung im Jahre 1965 Eigentum an der Liegenschaft EZ 2355 KG S***** erworben (siehe den Grundbuchsauszug bei ON 6). Es wurde daher von keinem der beiden Streitteile seine Liegenschaftshälfte in die Ehe eingebracht, sodaß die Entscheidung EFSlg 48.917 zur Beurteilung des vorliegenden Falles nicht herangezogen werden kann. Im übrigen unterscheidet sich der Sachverhalt dieser Entscheidung vom vorliegenden dadurch, daß die hier aufzuteilende Liegenschaft EZ 2355 KG S***** mit dem darauf errichteten Haus Ehewohnung war. Unbeachtlich ist jedenfalls, daß die Liegenschaft von der Seite der Antragstellerin stammt, da unbestrittenermaßen eine Hälfte des Eigentums vom Antragsgegner (sei es durch Kauf oder Schenkung) erworben wurde.
Zutreffend ist auch die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die Liegenschaftshälfte des Antragsgegners auch dann zu bewerten ist, wenn sie ihm von Dritten geschenkt wurde. Die Entscheidung JBl 1983, 488 spricht nur scheinbar gegen diese Rechtsmeinung. In dem in dieser Entscheidung zu beurteilenden Sachverhalt waren der Antragstellerin die Hauptmietrechte an der Ehewohnung von ihrem Vater als Hauseigentümer ohne Gegenleistung eingeräumt worden. Diese Wohnung wurde der Antragstellerin im Aufteilungsverfahren zugewiesen. In rechtlicher Hinsicht wurde dazu ausgeführt, die Wohnung sei als Ehewohnung gemäß § 82 Abs 2 EheG in die Aufteilung einzubeziehen, als Schenkung habe sie aber beim Vermögensausgleich wertmäßig außer Betracht zu bleiben. Im hier zu beurteilenden Fall soll aber die Liegenschaftshälfte des Antragsgegners nicht an diesen zurückfallen, sondern das Alleineigentum der Antragstellerin begründet werden. Es würde, wie das Rekursgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, den Grundsätzen der Billigkeit grob widersprechen, den Wert dieser Liegenschaftshälfte gänzlich auszuklammern und dem Antragsgegner jede Entschädigung dafür abzusprechen.
Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß auch im außerstreitigen Aufteilungsverfahren trotz der Offizialmaxime Behauptungs- und Beweislastregeln gelten, wird von der Antragstellerin nicht bekämpft, sie ist auch zutreffend. Auch im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen sind subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn über vermögensrechtliche Ansprüche, in denen sich die Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zu entscheiden ist (RZ 1991/35; JBl 1991, 309; 6 Ob 579/91). Die Antragstellerin vertritt in ihrem Rechtsmittel aber die Ansicht, die von ihr aufgestellten Behauptungen bereits nachgewiesen zu haben. Darauf ist aber nicht einzugehen, da gemäß § 15 AußStrG Fragen der Beweiswürdigung nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können. Die Frage, ob noch eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist, ist aber eine solche (EFSlg 55.106; EFSlg 57.830 uva).
Hinsichtlich des Jagdhauses vertritt die Antragstellerin die Meinung, auch eine Bittleihe stelle einen der Aufteilung unterliegenden Wert dar. Es ist zwar richtig, daß auch unkörperliche Sachen, somit Rechte, eine eheliche Ersparnis darstellen können (Pichler in Rummel, Rz 6 zu § 81, 82 EheG), dies jedoch nur dann, wenn sie einer Verwertung zugänglich sind (6 Ob 563/89). Die Verwertung des Rechtes aus einer Bittleihe ist aber nicht möglich, da der Prekarist gemäß § 978 ABGB dann, wenn er den Gebrauch eigenmächtig einem Dritten einräumt, für jenen Schaden haftet, der die Sache beim Verleiher nicht getroffen hätte (Schubert in Rummel2, Rz 1 zu § 978).
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin mußte sohin erfolglos bleiben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 234 AußStrG; die Billigkeitserwägungen nach dieser Gesetzesstelle können erst nach Abschluß des Verfahrens angestellt werden (4 Ob 585/87).
Anmerkung
E27692European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0020OB00580.91.1127.000Dokumentnummer
JJT_19911127_OGH0002_0020OB00580_9100000_000