Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Kurt Florian R*****, geboren am 14. November 1972, und der mj. Elke Elisabeth R*****, geboren am 19. Juni 1975, infolge Revisionsrekurses des Vaters Hermann R*****, vertreten durch Dr. Hermann Graus, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 4. Oktober 1991, GZ 3 b R 138/91-19, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 27. August 1991, GZ 4 P 24/91-15, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen verhielten den Vater seiner am 14. November 1972 und 19. Juni 1975 geborenen ehelichen Kinder, die sich bei ihrer von ihm getrennt lebenden Mutter befinden, zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von je 7.000 S ab 1. September 1991. Mutter und Kinder leben weiter in der Ehewohnung, einem den Eheleuten jeweils zur Hälfte gehörigen Einfamilienreihenhaus. Das Erstgericht ging von einem monatlichen Durchschnittseinkommen des Vaters von 46.766 S aus, wovon die monatliche Rückzahlungsrate eines Gehaltsvorschusses von 3.334 S abzuziehen sei, weil diese Schuld zur Deckung eines existenznotwendigen Wohnbedürfnisses (Anschaffung einer Eigentumsgarconniere) des Vaters diente. Von der Bemessungsgrundlage von 43.432 S gebührten den Kindern jeweils 17 %. Die zweite Instanz brachte den genannten Gehaltsvorschuß nicht in Anschlag, weil der Vater gar nicht behauptet habe, daß für ihn die Haushaltstrennung und der Kauf einer Garconniere unumgänglich und unabwendbar gewesen sei, kam so unter Heranziehung der Prozentmethode zu einem Unterhaltsanspruch jedes Kindes von 7.950 S, wovon ein Naturalunterhalt von gerundet je 1.000 S (anteilige Betriebskosten des von den Kindern mitbewohnten Reihenhauses) abzuziehen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der von der zweiten Instanz zugelassene Revisionsrekurs des Vaters, der eine Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht auf 4.500 S monatlich für jedes Kind anstrebt, ist mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iS des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.
Ausgaben des täglichen Lebens und damit auch die Raten zur Rückzahlung von Krediten zur Bestreitung solcher Aufwendungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig (RZ 1991/70 = NRSp 1991/100; 6 Ob 566/90, teilweise veröffentlicht in JUS Extra 1990/483; vgl. auch die Nachweise bei Schlemmer in Schwimann, § 140 ABGB Rz 65). Deshalb können weder Rückzahlungsraten und Betriebskosten für Eigentumswohnungen noch Rückzahlungen von Wohnungskrediten noch der Mietzins die Unterhaltsbemessungsgrundlage schmälern (RZ 1991/70; 6 Ob 566/90; vgl. auch EFSlg. 21797 f uva). Nur Kredite zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen sind grundsätzlich als abzugsfähige Aufwendungen anzuerkennen. Ob und allenfalls in welchem Ausmaß nun bei einem Unterhaltspflichtigen solche Belastungen vorliegen, ist eine Entscheidung, der keine allgemeine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt und betrifft daher keine erhebliche Rechtsfrage. Gleiches gilt dafür, ob ein Abzug von (gerundet) je 1.000 S für die anteiligen Betriebskosten der von den Kindern mitbewohnten vormaligen Ehewohnung als in diesem Umfang gewährter Naturalunterhalt im Einzelfall angemessen ist.
Nach der Auffassung des erkennenden Senates sind betragliche oder in einem Vielfachen des sogenannten Regelbedarfes ausgedrückte absolute Obergrenzen für die Festsetzung des Kindesunterhaltes mit den in § 140 ABGB normierten Bemessungskriterien nicht vereinbar; diese gestatten daher auch keinen allgemeinen "Unterhaltsstop" (Luxusgrenze) zur Vermeidung einer Überalimentierung beim 2,5-fachen oder einem sonstigen Vielfachen der sogenannten Regelbedarfssätze (6 Ob 533/91). Wo im Einzelfall eine absolute Obergrenze für die Unterhaltsfestsetzung liegt, betrifft im übrigen keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG (6 Ob 606/90, 3 Ob 1509/90, 7 Ob 671/90 ua). Solange der Ermessensspielraum nicht überschritten wird, ist eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht zulässig (6 Ob 606/90, 4 Ob 1512/90, 3 Ob 1509/90). Da der Ausspruch des Rekursgerichtes iS des § 13 Abs 1 AußStrG gemäß § 13 Abs 2 AußStrG den Obersten Gerichtshof nicht bindet, war der iS des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässige Revisionsrekurs des Vaters zurückzuweisen.
Anmerkung
E27772European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0060OB00628.91.1128.000Dokumentnummer
JJT_19911128_OGH0002_0060OB00628_9100000_000