Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Theodor Strohal, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Wiesingergasse 6, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S***** Gesellschaft mbH, ***** wider die beklagten Parteien 1.) Hüseyin G*****, 2.) Satin G*****, und 3.) Saridas D*****, alle vertreten durch Dr.Gerd Hartung, Rechtsanwalt in Wien, wegen zu 1.) S 125.000,--
(Revisionsinteresse S 62.500,--), zu 2.) S 62.500,--
(Revisionsinteresse S 31.250,--) und zu 3.) S 62.500,-- (Revisionsinteresse S 31.250,--) infolge Revision aller beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 25.Jänner 1991, GZ 3 R 191/90-35, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 20.August 1990, GZ 27 Cg 293/88-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Der Regreß gegen die Vormänner eines ausgeschlossenen Gesellschafters nach § 67 GesmbHG führt zu keiner Solidarverpflichtung der Inanspruchgenommenen. Trotz der Verbindung der vom Masseverwalter gegen die einzelnen Vormänner der ausgeschlossenen Gesellschafter erhobenen Regreßklagen durch das Erstgericht ist daher bei der Beurteilung der Revisionszulässigkeit das gegen die einzelnen Beklagten erhobene Begehren sowie der gegen jeden einzelnen vorliegende Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte, maßgebend. Da die Abweisung von jeweils der Hälfte der gegen die drei Beklagten erhobenen Begehren durch das Erstgericht in Rechtskraft erwachsen ist, betrug der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Partei zu entscheiden hatte, jeweils nur S 31.250,--. Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hatte, S 50.000,-- nicht übersteigt.
Die außerordentliche Revision des Erstbeklagten war hingegen mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen. Entgegen den Revisionsbehauptungen hat es der Erstbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen, konkret einzuwenden, daß es der Masseverwalter verabsäumt hat, von den beiden säumigen Gesellschaftern die restliche Stammeinlage gemäß § 65 Abs 2 GesmbHG zunächst ohne Nachfristsetzung einzufordern. Die Revisionsbehauptung, der Ausschluß der beiden Vormänner beruhe aus diesem Grund auf einem mangelhaften Kaduzierungsverfahren, stützt sich daher auf eine unzulässige Neuerung.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß nur weitere Regreßschuldner gemäß § 67 Abs 2 GesmbHG von der Einforderung der nicht einbezahlten Stammeinlagen beim Vormann verständigt werden müssen, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz. Bei Gleichbehandlung aller Regreßschuldner hätte die Formulierung "ein Regreßschuldner haftet nur ..." genügt, die Beifügung "früherer" hätte sich dann erübrigt. Diese Gesetzesauslegung bedarf keiner weitergehenden Ausformulierung durch die Judikatur.
Daß der unterlassenen Führung eines Anteilsbuches keine den Regreß beeinträchtigende Wirkung zukommt, wurde in der Rechtsprechung bereits dargelegt (vgl JBl 1990, 185, JBl 1981, 326 sowie Reich-Rohrwig, Das österreichische GesmbH-Recht, 596).
Anmerkung
E26867European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0070OB00591.91.1128.000Dokumentnummer
JJT_19911128_OGH0002_0070OB00591_9100000_000