TE OGH 1991/11/28 6Ob624/91

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Veröffentlicht am 28.11.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Kraftloserklärungssache in Ansehung des ***** Effekten Kassabon mit der Nr ***** aus Anlaß des Revisionsrekurses der Antragstellerin *****, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 1. Oktober 1991,

AZ 3 R 234/91 (ON 7), womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. August 1991, GZ T 321/91-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekursgericht wird aufgetragen, seine Rekursentscheidung vom 1. Oktober 1991 (ON 7) durch einen Ausspruch im Sinne des § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG zu ergänzen und gegebenenfalls den gemäß § 13 Abs 1 Z 3 AußStrG erfolgten Ausspruch zu berichtigen.

Text

Begründung:

Nach dem Antragsvorbringen einer inländischen Bank sei ein von ihr ausgegebener Effekten Kassabon in Verlust geraten. Die Bank selbst stellte den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung der erwähnten Urkunde. Das Gericht erließ das Aufgebotsedikt und bestimmte dabei die Aufgebotsfrist mit zwei Monaten. Die Bank erachtete dies als gesetzwidrig und beantragte die Verlängerung der Aufgebotsfrist auf ein Jahr. Dies lehnte das Gericht beschlußmäßig ab; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Dazu sprach das Rekursgericht zwar aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, es unterließ aber einen Bewertungsausspruch mit der Begründung, daß der Verfahrensgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur sei.

Diese Ansicht ist verfehlt.

Rechtliche Beurteilung

Die Ansprüche eines Bankkunden - oder des an seiner statt Berechtigten - aus einem mit der Bank abgeschlossenen Effektengeschäft, zu dem die Bank einen Effekten Kassabon ausstellt, sind rein vermögensrechtlicher Natur. Das charakterisiert auch den Anspruch auf Kraftloserklärung einer derartigen Urkunde. Ein solcher Charakter des Verfahrensgegenstandes ist auch für die Eigenschaft aller im betreffenden Verfahren ergehenden Entscheidungen verfahrensrechtlichen Inhaltes bestimmend.

Das Rekursgericht wird daher seine Entscheidung durch einen für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses unerläßlichen Ausspruch iS des § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG zu ergänzen und im Fall einer den Grenzwert nicht übersteigenden Bewertung den gemäß § 13 Abs 1 Z 3 AußStrG getroffenen Ausspruch iS des § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG zu berichtigen haben.

Anmerkung

E26858

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0060OB00624.91.1128.000

Dokumentnummer

JJT_19911128_OGH0002_0060OB00624_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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