TE Vwgh Beschluss 2006/1/23 AW 2006/09/0001

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Veröffentlicht am 23.01.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B in W, vertreten durch Dr. Georg S. Mayer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dorotheergasse 7, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1. September 2005, Zl. UVS- 06/10/6326/2005/4, betreffend Bewilligung von Teilzahlungen einer Geldstrafe, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Teilzahlungen einer über sie von der belangen Behörde mit Bescheid vom 17. Jänner 2005 verhängten Geldstrafe von EUR 1.079,-- gemäß § 54b Abs. 3 VStG abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag, der dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit, dass für sie die sofortige Zahlung der gesamten Geldstrafe einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde.

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:

"(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."

Soweit im Rahmen von Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Einräumung von positiven, auch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bestehenden Rechten beantragt wurde, haben die Berichter des Verwaltungsgerichtshofes solche Anträge regelmäßig im Rahmen ihrer Befugnis gemäß § 14 Abs. 2 VwGG im Wesentlichen mit der Begründung abschlägig beschieden, dass die Einräumung von Rechten, die eine beschwerdeführende Partei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht hatte, und die ihr auch bei der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zukäme, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht bewirkt werden kann, weil der angefochtene Bescheid einem Vollzug im Sinn dieser Gesetzesstelle insofern nicht zugänglich sei (vgl. etwa die Beschlüsse vom 8. September 1994, Zl. AW 94/08/0023, vom 21. März 1995, Zl. AW 95/20/0084, vom 12. Jänner 1998, Zl. AW 97/05/0112, vom 10. November 2000, Zl. AW 2000/09/0067).

Auch beim vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handelt es sich um einen Antrag auf vorläufige Zuerkennung einer Rechtsstellung, die die Beschwerdeführerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht hatte. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nämlich weder das Recht auf Bezahlung der ihr auferlegten Geldstrafe in Teilzahlungen genommen noch wurde die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid auf sonstige Weise verändert (abgesehen davon, dass er bei gleicher Sach- und Rechtslage der begehrten Bewilligung von Teilzahlungen entgegen steht). Dem angefochtenen Bescheid fehlt daher das einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugängliche rechtliche Substrat, weil die materielle Rechtsstellung der Beschwerdeführerin dadurch nicht verändert wurde, und auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte nicht zum vorläufigen Erwerb der angestrebten Rechtstellung führen.

Die vorläufige Einräumung des begehrten Rechts kann daher nicht allein auf § 30 Abs. 2 VwGG, sondern könnte nur auf eine rechtliche Ermächtigung des Verwaltungsgerichtshofes gegründet werden, der Beschwerdeführerin die von ihr begehrte - und mit dem angefochtenen Bescheid vorenthaltene - Rechtsstellung für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vorläufig zuzuerkennen. Eine solche Ermächtigung zur Erlassung einer einstweiligen Anordnung oder einstweiligen Verfügung ist für den vorliegenden Fall jedoch weder in § 30 Abs. 2 VwGG noch in einer sonstigen Rechtsgrundlage - etwa dem Gemeinschaftsrecht mangels Anwendbarkeit (vgl. dazu den angeführten hg. Beschluss vom 10. November 2000, Zl. AW 2000/09/0067, m.w.N.) - zu ersehen.

Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 23. Jänner 2006

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Strafen Entscheidung über den Anspruch Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006090001.A00

Im RIS seit

28.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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