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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BUAG §25a Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E, vertreten durch Mag. N, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Oktober 2005, Zl. Ge- 600156/6-2005-Pö/Th, betreffend Haftung für Lohnzuschläge gemäß § 25a Abs. 7 BUAG (mitbeteiligte Partei: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse), erhobenen und zur hg. Zl. 2005/08/0200 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, dass die Beschwerdeführerin schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtschutz der Partei dauernde wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.
Die mitbeteiligte Partei hat sich in ihrer Gegenschrift gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen. Der vorliegende Antrag stützt sich lediglich auf die Behauptung, dass die sofortige Bezahlung der Zuschlagsverbindlichkeiten für die Beschwerdeführerin "mit unverhältnismäßigen materiellen Nachteilen verbunden" wäre, weil sie nur über "ein geringes Einkommen" verfüge. Damit ist die Beschwerdeführerin ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen (vgl. zum Beispiel den hg. Beschluss vom 14. Juli 2005, Zl. AW 2005/08/0026).
Wien, am 23. Jänner 2006
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005080048.A00Im RIS seit
28.03.2006