Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lothar R*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr.Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Dara R*****, vertreten durch Dr.Günter Hagen, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Feststellung des Erlöschens einer Unterhaltsverpflichtung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 11.Juli 1991, GZ 1a R 305/91-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Endurteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 25.April 1991, GZ 7 C 2/90h-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:
"Endurteil
Der Unterhaltsanspruch der beklagten Partei gegen die klagende Partei aus dem gerichtlichen Vergleich vom 29.9.1981 (3 Cg 1008/81 des Landesgerichtes Feldkirch) ist seit 24.10.1988 bis auf einen Betrag von monatlich 1.000 S erloschen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.966,40 S bestimmten Prozeßkosten (darin enthalten 1.320 S Barauslagen und 274,40 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 10.341,28 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 3.700 S Barauslagen und 1.106,88 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Ehe der Parteien wurde mit dem am 29.9.1981 verkündeten und am 1.10.1981 ausgefertigten Urteil des Landesgerichtes Feldkirch zu 3 Cg 1008/81 aus dem beiderseitigen Verschulden der Ehegatten unter Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Mannes geschieden. Der Ehe entstammen die am 20.4.1975 und 27.10.1977 geborenen Söhne Markus und Michael, welche sich in der Obsorge der Beklagten befinden. Im Zuge des Scheidungsverfahrens schlossen die Parteien am 29.9.1981 vor der Urteilsverkündung "hinsichtlich des Unterhaltsbegehrens" folgenden gerichtlichen Vergleich:
"1) Die klagende Partei Lothar R***** verpflichtet sich, an die Beklagte Dara R***** monatlich im vorhinein ab 1.Oktober 1981 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.500 S zu bezahlen.
2) Für den Fall, daß die Beklagte Dara R***** monatlich bis zu 3.000 S netto inklusive Nebengebühren verdient, vermindert sich die Unterhaltspflicht des Klägers nicht und er verpflichtet sich, bis zu dieser Einkommensgrenze der Beklagten keine Herabsetzung des Unterhaltes einzuklagen.
3) Die klagende Partei Lothar R***** verpflichtet sich, die Miete für die eheliche Wohnung im Hause H***** bis einschließlich September 1981 zu bezahlen. Für den Fall der Inanspruchnahme der beklagten Partei diese schad- und klaglos zu halten. Dies gilt auch für die Betriebskosten.
4) Die klagende Partei erklärt sich damit einverstanden, daß die eheliche Wohnung von der Beklagten übernommen wird."
Zur Zeit des Vergleichsabschlusses hatte der Kläger ein monatliches Nettoeinkommen von 11.400 S.
Der Beklagten ist aus gesundheitlichen Gründen eine Ganztagsbeschäftigung nicht möglich; sie steht seit 17.4.1978 in dauernder ärztlicher Behandlung. Seit 24.10.1988 arbeitet sie halbtags bei der Firma W***** in B*****. Ihr monatlicher Nettoverdienst einschließlich des anteiligen Weihnachts- und Urlaubsgeldes belief sich im Zeitraum von November 1988 bis März 1990 auf durchschnittlich 5.811 S. Seit September 1989 bezieht sie auch die Familienbeihilfe von monatlich 3.100 S. Im September 1990 verdiente sie netto 5.517 S.
Der Kläger ist seit September 1987 mit Liselotte R***** in zweiter Ehe verheiratet. Seine Gattin erhält bis 1.2.1991 eine Invalidenrente in der Höhe von monatlich DM 845,90, benötigt jedoch einen Großteil dieser Rente für Medikamente. Der zweiten Ehe des Klägers entstammt die am 1.3.1988 geborene Tochter Christine. Der Kläger ist nunmehr bei der Firma F***** in F***** beschäftigt. Er erzielte dort im Zeitraum von Oktober 1989 bis Juni 1990 inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von DM 2.628,44, ds zum Umrechnungskurs von 6,91 S 18.162,52 S. Für seine beiden Söhne Markus und Michael leistet der Kläger monatlich einen Unterhaltsbetrag von insgesamt 4.000 S.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten aus dem gerichtlichen Vergleich vom 29.9.1981 seit Oktober 1988 erloschen sei. Seit dem Vergleichsabschluß, für welchen das damalige Nettoeinkommen des Klägers nicht relevant gewesen sei, hätten sich die Umstände wesentlich geändert. Zwar sei im Vergleich vereinbart worden, daß sich an der Unterhaltspflicht des Klägers für den Fall, daß die Beklagte bis zu 3.000 S netto einschließlich Nebengebühren verdient, nichts ändern solle, doch habe die Beklagte nunmehr seit Oktober 1988 eine Halbtagsbeschäftigung mit einem monatlichen Durchschnittsnettoverdienst von mehr als 5.000 S aufgenommen. Der Kläger sei jetzt wieder verheiratet und nicht nur für die beiden Söhne aus der ersten Ehe, sondern auch für die am 1.3.1988 geborene Tochter Christine sorgepflichtig. Seine zweite Ehegattin sei nach einem Autounfall schwer behindert und beziehe nur eine Rente von umgerechnet 6.000 S, die sie aber großteils für Heilungskosten aufwenden müsse.
Am 18.6.1990 anerkannte die Beklagte die Herabsetzung des ihr vom Kläger zu leistenden monatlichen Unterhaltsbetrages auf 2.000 S, also ein Erlöschen ihres Unterhaltsanspruches auf Grund des Vergleiches vom 29.9.1981 im Umfang von monatlich 500 S. Das Erstgericht sprach daraufhin mit dem in Rechtskraft erwachsenen Teilanerkenntnisurteil vom 18.6.1990 "den Kläger schuldig, der Beklagten in Abänderung des gerichtlichen Vergleiches vom 29.9.1981 ab 18.6.1990 einen verminderten monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.000 S zu zahlen".
Im übrigen beantragt die Beklagte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie übe erst seit November 1988 eine Halbstagsbeschäftigung mit einem Monatsverdienst von ca 5.000 S aus. Mehr als eine halbtägige Arbeit sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Bei Vergleichsabschluß sei von einem Gesamtnettoeinkommen des Klägers von 13.000 S ausgegangen worden; nunmehr verdiene er aber monatlich netto ca DM 2.500 und könne bei der derzeitigen Lohnsituation in seiner Branche sogar DM 3.500 bis 4.000 verdienen. Seit 1989 habe sich auch der Geldwert wesentlich verdünnt, so daß dieser Umstand sowohl bei der Neubemessung des Unterhaltsbetrages als auch bei der "Unterhalts- bzw Einkommensfreigrenze" der Beklagten zu berücksichtigen sei. Bei Vergleichsabschluß hätten die Parteien eine "Realwertanpassung wie eine Anpassung an geänderte Lebensverhältnisse vorgesehen, wobei mit Rücksicht darauf, daß als Gegenleistung des Klägers nicht die volle Unterhaltsleistung ausgeschöpft worden sei, lediglich zugunsten der Beklagten ihr Einkommen nur eingeschränkt anzurechnen gewesen" sei. Das nichteinrechenbare Eigeneinkommen der Beklagten wäre daher heute ca 5.000 S; ihr heutiger Unterhaltsanspruch betrage ca 4.000 S.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit Endurteil zur Gänze ab. Jede Unterhaltsvereinbarung unterliege der Umstandsklausel; dem habe jedoch der Unterhaltsvergleich vom 29.9.1981 bereits insofern Rechnung getragen, als der Unterhaltsbetrag von 2.500 S nur für den Fall zu zahlen sei, daß die Beklagte bis zu 3.000 S netto einschließlich Nebengebühren verdient. Tatsächlich verdiene die Beklagte nunmehr durchschnittlich 5.800 S monatlich, doch könne nach der Klausel des Vergleiches nur der 3.000 S übersteigende Teil ihres Einkommens bei der Neubemessung des Unterhalts berücksichtigt werden. Danach habe die Beklagte unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflichten des Klägers für die am 1.3.1988 geborene Tochter Christine einen Unterhaltsanspruch von ca 36 % des gemeinsamen Nettoeinkommens abzüglich ihres Eigeneinkommens, wobei in beiden Fällen nur ihr 3.000 S übersteigendes Einkommen zu veranschlagen sei. Als Monatseinkommen verbleibe dem Kläger nach Abzug der Unterhaltsleistungen für die beiden Söhne Markus und Michael ein Betrag von rund 14.100 S. Der Beklagten stehe somit ein Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsbetrag von rund 3.470 S zu. Da sie aber eine Herabsetzung der Unterhaltsleistung des Klägers auf monatlich 2.000 S bereits anerkannt habe und darüber ein rechtskräftiges Teilanerkenntnisurteil ergangen sei, bestehe das auf Feststellung des gänzlichen Erlöschens der Unterhaltsverpflichtung des Klägers gerichtete Begehren keinesfalls mehr zu Recht.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Erstgericht habe zutreffend erkannt, daß die Parteien mit der genannten Klausel des Vergleiches für den Bereich eines von der Beklagten zukünftig erzielten Einkommens die Umstandsklausel insoweit ausgeschlossen hätten, als für die Unterhaltsbemessung das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Beklagten bis zu einem Betrag von 3.000 S nicht einzurechnen, sondern nur mit dem diesen Betrag übersteigenden Teil (hier: 2.811 S) ihres Einkommens zu berücksichtigen sei. Im Hinblick auf die seither eingetretene Kaufkraftverminderung wäre hiebei nunmehr auch der "Freibetrag" des Vergleiches von 3.000 S wertmäßig entsprechend anzuheben. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Kläger jetzt nicht nur für seine Söhne aus erster Ehe, sondern auch für seine Tochter aus zweiter Ehe und - zumindest teilweise - für die zweite Ehefrau sorgepflichtig sei, stehe der Beklagten ein Unterhaltsanspruch von etwa 25 % des Gesamteinkommens beider Parteien abzüglich des einzurechnenden Teiles ihres eigenen Einkommens zu. Das ergebe aber bereits einen monatlichen Unterhaltsbetrag von mehr als 2.000 S, also einen höheren Betrag, als ihn der Kläger auf Grund des Anerkenntnisses der Beklagten nur noch zu leisten habe.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die außerordentliche Revision des Klägers nur noch insoweit, als damit die gänzliche Abweisung der Klage bestätigt und nicht festgestellt wurde, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten aus dem gerichtlichen Vergleich vom 29.9.1981 seit 24.10.1988 bis auf einen Betrag von monatlich 1.000 S erloschen ist; der Kläger beantragt die Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen in diesem Sinne, hilfsweise die Urteilsaufhebung.
Die Beklagte stellt den Antrag, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen der Meinung der Beklagten schon deshalb gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil die Anwendung des Punktes 2) des gerichtlichen Vergleiches vom 29.9.1981 bei der Neubemessung des Unterhaltsanspruches und dessen Auslegung durch die Vorinstanzen mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und den gesetzlichen Auslegungsregeln nicht im Einklang steht. Sie ist auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben zur Auslegung des gerichtlichen Vergleiches vom 29.9.1981 keine über den Inhalt des Vergleiches hinausgehenden Beweise über die Absicht der Parteien herangezogen; in diesem Fall ist die Auslegung des Vergleiches rechtliche Beurteilung (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1926; SZ 58/199; SZ 60/37; JBl 1989, 61; RZ 1990/30 uva; zuletzt etwa RZ 1991/72).
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß Unterhaltsvergleichen als eine im redlichen Verkehr geltende Gewohnheit die Umstandsklausel innewohnt und der Unterhaltsanspruch daher bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu zu bestimmen ist (Schwimann-Binder, ABGB IV/1 § 936 Rz 39; EFSlg 53.728; JBl 1989, 724 unter ausdrücklicher Ablehnung der Ansicht Rummels, nunmehr in Rummel, ABGB2 Rz 8 a zu § 901; RZ 1991/72 uva). Die Geltung der Umstandsklausel kann jedoch allgemein oder für bestimmte Bereiche ausgeschlossen werden; im letzteren Fall kann wegen aller anderen Umstände die Anpassung des Vergleiches an Änderungen begehrt werden (Schwimann-Binder aaO Rz 41; JBl 1968, 625; EFSlg 18.279; RZ 1991/72 ua). Im allgemeinen hat die Neubemessung der Unterhaltsansprüche nicht völlig losgelöst von der bestehenden vergleichsweisen Regelung und der in ihr zum Ausdruck kommenden Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze zu erfolgen (EFSlg 48.150 mwH). Das gilt aber - von einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung der Parteien abgesehen - jedenfalls dann nicht, wenn die Bemessung des bisher auf Grund des Vergleiches geregelten Unterhaltes nicht bloß auf Grund einer Änderung der Einkommensverhältnisse, sondern auch unter Berücksichtigung weiterer für die Unterhaltsbemessung maßgeblicher Umstände (geänderte Bedürfnisse oder Sorgepflichten) vorgenommen werden muß (Rummel aaO; EFSlg 36.406, 43.715 ua; zuletzt etwa 6 Ob 567/91).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß die Parteien mit Punkt 2) des gerichtlichen Vergleiches die Geltung der Umstandsklausel nicht allgemein, sondern nur für den Bereich einer Änderung der Einkommensverhältnisse ausgeschlossen haben. Die Relation zwischen dem Einkommen und dem vereinbarten Unterhalt sollte danach unabhängig davon gewahrt bleiben, ob das Einkommen des Klägers sinkt, die damals einkommenslose Beklagte aber in Zukunft ein (offenbar: monatliches) Nettoeinkommen bis zu 3.000 S beziehen sollte. "Bis zu dieser Einkommensgrenze der Beklagten" sollte sich die vereinbarte Unterhaltspflicht des Klägers nicht vermindern und eine Klage auf Herabsetzung des Unterhaltes ausgeschlossen sein. Da sich aber seit dem Vergleichsabschluß nicht nur die beiderseitigen Einkommensverhältnisse wesentlich verändert haben, sondern auch die Sorgepflichten des Klägers, weil dieser außer für die Beklagte und die beiden Söhne aus erster Ehe nunmehr auch noch für die am 1.3.1988 geborene Tochter Christine und - zumindest teilweise - für seine zweite Ehegattin unterhaltspflichtig ist, scheidet demnach die Anwendung der genannten Vergleichsklausel schon deshalb aus, weil sie auf die Änderung solcher, für die Unterhaltsbemessung maßgeblicher Umstände gar nicht Bedacht genommen und daher insoweit die Geltung der Umstandsklausel auch nicht ausgeschlossen hat. Dazu kommt, daß die Klausel selbst im Fall des Vorliegens eines bloßen, die genannte "Einkommensgrenze" von 3.000 S übersteigenden Mehrverdienstes der Beklagten nicht dahin auszulegen wäre, daß bei der Neubemessung des Unterhaltes dann nur der die genannte "Freigrenze" übersteigende Teil ihres Einkommens und nicht das gesamte Eigeneinkommen der Beklagten zu veranschlagen wäre. Der vereinbarte Ausschluß einer Verminderung des Unterhaltsanspruches und einer Klage auf Herabsetzung der Unterhaltspflicht "bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze" des derzeit einkommenslosen Unterhaltsberechtigten kann vielmehr mangels einer - hier aber nicht einmal behaupteten - ausdrücklich gegenteiligen übereinstimmenden Parteienabsicht unter verständigen Unterhaltsvertragspartnern nur dahin verstanden werden, daß diese "Einkommensgrenze" ein Schwellwert ist (vgl dazu die Schwellwertklauseln bei Wertsicherungsvereinbarungen:
Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu §§ 988, 989; Ertl, Inflation, Privatrecht und Wertsicherung 120 ff; SZ 49/59 ua), bis zu welchem der Unterhaltsanspruch unberührt bleibt, bei dessen Überschreiten aber der volle Betrag des Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten und nicht nur der die "Einkommensgrenze" übersteigende Teil bei der Neubemessung des Unterhaltsanspruches zu berücksichtigen ist. Der Kläger hat sich demnach nur verpflichtet, so lange keine Herabsetzung des Unterhalts einzuklagen, als die Beklagte nicht mehr als 3.000 S netto monatlich verdient.
Da somit aus allen diesen Gründen die erwähnte Vergleichsklausel bei der Neubemessung des Unterhaltsanspruches der Beklagten schon wegen der nicht bloß auf die Einkommensverhältnisse beschränkten Änderung der Verhältnisse nicht mehr zum Tragen kommt, kann auch die von der Beklagten ins Spiel gebrachte Frage nach einer allfälligen Aufwertung der Vergleichsbeträge außer Betracht bleiben. Vielmehr sind bei der gebotenen Neubemessung des Unterhaltsanspruches der Beklagten deren gesamtes Einkommen und das erhöhte Einkommen des Klägers sowie dessen erweiterte Sorgepflichten gleichermaßen zu berücksichtigen. Das ergibt selbst nach der Berechnungsart des Berufungsgerichtes jedenfalls ein Erlöschen der vertraglichen Unterhaltspflicht des Klägers bis auf den von ihm im Rechtsmittelverfahren nach seinen beschränkten Anfechtungserklärungen zugestandenen Betrag von monatlich 1.000 S. Es braucht demnach auch nicht mehr geprüft zu werden, ob sich die Unterhaltspflicht des Klägers nicht allenfalls sogar unter diesen Betrag vermindert hat.
Der Revision war somit im Sinne ihres Abänderungsantrages stattzugeben.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz beruht auf § 43 Abs 1 ZPO. Bis zum Teilanerkenntnis der Beklagten ist der Kläger mit 3/5 seines Begehrens durchgedrungen; die Beklagte hat ihm daher 1/5 der mit 8.232 S bestimmten Kosten dieses ersten Verfahrensabschnittes (darin enthalten 1.372 S Umsatzsteuer) und 3/5 der Pauschalgebühren von 2.200 S zu ersetzen. Ab der Tagsatzung vom 18.6.1990, an deren Beginn das Teilanerkenntnisurteil gefällt worden ist, haben die Parteien wechselseitig je zur Hälfte obsiegt und sind je zur Hälfte unterlegen, so daß die Kosten gegeneinander aufzuheben waren.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; hier hat der Kläger mit seiner beschränkten Anfechtung zur Gänze obsiegt.
Anmerkung
E27728European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB00566.91.1203.000Dokumentnummer
JJT_19911203_OGH0002_0040OB00566_9100000_000