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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des FZ in Wien, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. Juni 2004, Zl. UVS 03/P/33/3241/2004/9, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 13. Juli 2003 um 03.15 Uhr an einem näher genannten Ort ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen, indem der Atemalkoholgehalt mehr als 0,40 mg/l, nämlich 0,46 mg/l aufgewiesen habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1b StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 872.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, der Tatvorwurf habe sämtliche Merkmale anzugeben, wodurch eine weitere Verfolgung und Bestrafung des Beschwerdeführers ausgeschlossen werde. Betrachte man die verschiedenen Zeitpunkte (Anhaltung um 03.15 Uhr, vorläufige Abnahme - des Führerscheines - um 03.30 Uhr; Startzeit des Messgerätes um 03.29 Uhr), dann sei für den Beschwerdeführer die behauptete Tatzeit des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand laut Straferkenntnis und Berufungsbescheid am 13. Juli 2003, 03.15 Uhr, nicht erkennbar. Die belangte Behörde habe einen Zeitpunkt "des Lenkens" des Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand angenommen, der "nicht gegeben" sei.
Die belangte Behörde stellte insbesondere durch wörtliche Wiedergabe der Zeugenaussage des Meldungslegers RvI. T. klar, dass sich das Inbetriebnehmen und kurz darauf folgende Lenken des Fahrzeugs auf den Zeitpunkt unmittelbar vor der Anhaltung des Beschwerdeführers bezog. Wenn daher der Zeitpunkt des "Inbetriebnehmens" mit der Umschreibung "um 03.15 Uhr" spruchgemäß festgehalten wurde, vermag der Beschwerdeführer mit seinem - geradezu mutwillig erscheinenden - Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nach § 44a Z. 1 VStG darzutun, zumal er auch nicht darzulegen vermag, weshalb er etwa der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt sein könnte.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass nicht erkennbar sei, auf Grund welcher "inneren Gedankengänge und Überlegungen" die belangte Behörde nicht eine Geldstrafe von EUR 581,--, sohin die Mindeststrafe, ausspreche, weil bloß mildernde Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers angeführt würden. Der Beschwerdeführer werde ausdrücklich als "Ersttäter" bezeichnet.
Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal die belangte Behörde von einem "nicht geringen" Verschulden und durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausging. Eine Überschreitung des ihr eingeräumten Ermessensspielraumes ist nicht zu erkennen. Es liegt daher auch in diesem Zusammenhang keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 24. Jänner 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004020250.X00Im RIS seit
03.03.2006