TE OGH 1991/12/4 9ObA233/91

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Veröffentlicht am 04.12.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erhard Unterberger und Jürgen Mühlhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** G*****, Vertragsbedienstete, ***** vertreten durch *****Rechtsanwälte*****, wider die beklagte Partei REPUBLIK ÖSTERREICH *****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 31.000,--), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 1991, GZ 5 Ra 166/91-50, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß unterbrach das Berufungsgericht das Berufungsverfahren und verfügte, daß die Akten dem für die Klägerin zuständigen Pflegschaftsgericht mit der Verständigung übermittelt werden, daß sich bei der Klägerin mit Beziehung auf den Rechtsstreit Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB ergeben hätten.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Klägerin mit den Anträgen auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß ihr zur Wahrung ihrer Interessen ein einstweiliger Sachwalter bestellt werde, in eventu, daß der Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ausgesetzt werde und in eventu, daß der Beschluß aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht zulässig.

Unabhängig davon, ob man Beschlüsse gemäß § 6 a ZPO grundsätzlich für unanfechtbar hält (Fasching, ZPR2 349; aM OGH in RZ 1988/39;

vgl. auch Gitschthaler, Die Verständigungspflicht des § 6 a ZPO idF des SachwG und ihre Auswirkungen, JBl 1991 291 ff, 294 f;

Maurer, Sachwalterrecht 100 f; SZ 60/56; EvBl 1986/162;

10 Ob S 69/88 ua), ist für die Zulässigkeit des Rekurses der Klägerin beachtlich, daß Beschlüsse des Berufungsgerichtes nur in den Fällen des § 519 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO angefochten werden können (RZ 1991/10). Da die Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht auf jene Beschlüsse beschränkt ist, die das Berufungsverfahren beenden, unterliegen unter anderem auch Unterbrechungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes dieser Anfechtungsbeschränkung (Fasching ZPR2 Rz 1833 und 1979 mwH; derselbe, Kommentar IV 409; SZ 27/319;

SZ 51/52 mwH). Mangels Ausschlusses der Anfechtungsbeschränkung durch § 47 ASGG ist § 519 ZPO grundsätzlich auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen anzuwenden (vgl Kuderna, ASGG § 47 Erl 1).

Die Kostenentscheidung ist in § 40 ZPO begründet.

Anmerkung

E27814

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00233.91.1204.000

Dokumentnummer

JJT_19911204_OGH0002_009OBA00233_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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