Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Dezember 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Prokisch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Vladislav P***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 22. Juli 1991, GZ 33 Vr 62/91-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurde Vladislav P***** gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in Linz unter dem Einfluß eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht,
1. am 8.Jänner 1991 die Maria K***** mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt, indem er oftmals mit den Händen (und einem Hosenriemen) auf sie einschlug und ihr eine massive Kerze auf den Kopf schlug, zur Duldung des Beischlafs (oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung) zu nötigen versuchte, und
2. am 12.Jänner 1991 die Justizwachebeamten W*****, T*****, PL***** und D***** mit Gewalt, indem er mit den Beinen nach ihnen trat, um sich schlug und sich loszureißen versuchte, an einer Amtshandlung, nämlich der Verbringung in einen anderen Haftraum, zu hindern versuchte,
welche Taten ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als (zu 1) das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 1 StGB und (zu 2) das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zuzurechnen gewesen wären.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Betroffenen gegen dieses Urteil erhobene, nach einer Urteilsberichtigung zulässigerweise neu eingebrachte (SSt 47/50) Nichtigkeitsbeschwerde stützt sich auf § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO; sie richtet sich inhaltlich der Beschwerdeausführungen nur gegen die unter 1) bezeichnete Anlaßtat.
Das Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5), aus den Feststellungen des Erstgerichtes sei "nicht erkennbar, welchen Sachverhalt es als gegeben annimmt", und der Ausspruch des Gerichtes sei undeutlich, "weil aus den Feststellungen des Urteils nicht zu erkennen ist, welche entscheidenden Tatsachen auf objektiver Tatseite als erwiesen angenommen wurden", setzt sich über die ausführlichen und unmißverständlichen Urteilskonstatierungen zum Tathergang (US 7 ff) hinweg und ist solcherart einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.
Die daran anknüpfende Beschwerdebehauptung, es sei "insbesondere" dem Urteil nicht zu entnehmen, ob der Betroffene die Zeugin K***** "mittels schwerer Gewalt" zum Beischlaf nötigen wollte oder lediglich "überhaupt Gewalt eingesetzt" habe, geht daran vorbei, daß das Schöffengericht ausdrücklich den Einsatz schwerer Gewalt als gegeben annahm (US 17), die es durch das Einsperren der Zeugin in einer Wohnung durch etwa eine halbe Stunde, die wiederholten Schläge mit den Händen und einem Hosenriemen, die zu zahlreichen Kratzwunden und Blutergüssen führten, und den Schlag mit einer massiven Kerze gegen den Hinterkopf, der eine starke Blutung zur Folge hatte, verwirklicht sah, wozu noch das weiters festgestellte Zerreißen des Nachthemdes und der Versuch des Täters, einen Wohnzimmerteppichboden anzuzünden, kommt (US 17 iVm US 7 ff).
Das Erstgericht kam daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers seiner formalen Begründungspflicht nach.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, denn sie geht nicht, wie es hiezu erforderlich wäre, von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt aus, indem sie die Feststellung, daß der Beschwerdeführer die Frau zum Beischlaf oder zu einer beischlafsähnlichen Handlung nötigen wollte (US 8, 13), negiert und nur deshalb zur Folgerung kommt, das Verhalten sei als - nicht als Anlaßtat heranziehbares - Vergehen der Körperverletzung nach § 83 (Abs. 1 oder 2) StGB anzusehen.
Soweit die Ausführungen allenfalls als Mängelrüge (Z 5) gedacht gewesen sein könnten, versagen sie ebenfalls. Denn das Schöffengericht begründete formal mängelfrei unter Hinweis auf die Aussage der Zeugin K***** und den Umstand, daß sich der Beschwerdeführer nackt auszog, auf seinen Geschlechtsteil deutete und sich gegenüber dem Tatopfer äußerte, sie sei nun seine Frau, daß die Handlung des Beschwerdeführers auf die Herbeiführung von Sexualkontakten gerichtet war (US 13 f).
Auch die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt.
Mit der an die Ausführungen der Mängelrüge anknüpfenden Behauptung nämlich, es sei dem erstgerichtlichen Urteil nicht zu entnehmen, ob es die Tathandlung des Betroffenen dem § 201 StGB oder dem § 202 StGB unterstelle, übergeht sie erneut die bereits aufgezeigten Feststellungen des Schöffengerichtes über die Anwendung schwerer Gewalt (US 17 iVm US 7 ff).
Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).
Die Entscheidung über die gleichfalls erhobene Berufung des Betroffenen fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz (§ 285 i StPO).
Anmerkung
E27053European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00136.91.1205.000Dokumentnummer
JJT_19911205_OGH0002_0150OS00136_9100000_000