Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (Arbeitgeber) und Otto M. Schmitz (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stevo P*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Klaus Kindel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 1991, GZ 34 Rs 102/91-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8. November 1990, GZ 9 Cgs 92/90-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension in gesetzlicher Höhe ab Stichtag (1. 4. 1988) gerichtete Klagebegehren ab, weil die Gewährung einer (österreichischen) Pension nach dem AbkSozSi-Jugoslawien den Erwerb von mindestens 12 Versicherungsmonaten voraussetze, der Kläger hingegen in Österreich nur 11 Versicherungsmonate (November 1970 bis September 1971) erworben habe.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Unter den gleichlautend ausgeführten Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache macht der Kläger nur geltend, daß die Vorinstanzen keine Feststellungen über das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) seiner Invalidität getroffen haben. Inhaltlich ist damit eine Rechtsrüge ausgeführt, weil das Fehlen entscheidungswesentlicher Feststellungen bemängelt wird (SSV-NF 4/128).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist aber zutreffend (§ 48 ASGG). Da feststeht, daß der Kläger in Österreich nicht 12 für die Berechnung der Pension zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben hat, ist das Klagebegehren schon deshalb gemäß Art 18 Abs 3 des AbkSozSi-Jugoslawien abzuweisen. Ob beim Kläger Invalidität im Sinne des § 255 ASVG vorliegt, ist demnach rechtlich nicht relevant (SSV-NF 3/151).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da der Kläger durch einen ihm im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten wird, ist er mit Kosten des Revisionsverfahrens nicht belastet, weshalb schon deshalb für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit kein Anlaß besteht (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).
Anmerkung
E27828European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00340.91.1210.000Dokumentnummer
JJT_19911210_OGH0002_010OBS00340_9100000_000