TE OGH 1991/12/12 8Ob568/90

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Veröffentlicht am 12.12.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Elfriede G*****, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider den Antragsgegner Gebhard G*****, vertreten durch Dr. Lothar Giesinger, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 20. Dezember 1989, GZ 1 a R 470/89-151, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 9. August 1989, GZ F 7/84-144, in seinen Aussprüchen Punkt III, 3, 5, 6 und 7 aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekurses des Antragsgegners sind weitere Verfahrenskosten.

Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der am 22. April 1961 geschlossenen und mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 10. Februar 1984 aus dem überwiegenden Verschulden des Mannes geschiedenen Ehe der Parteien entstammen die Söhne Johann, geboren ***** 1961, Thomas, geboren ***** 1963, und Christian, geboren ***** 1965. Die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgte im Herbst 1983. Die Antragstellerin führte zunächst den Haushalt und betreute die Kinder. Seit 1978 war sie beim Antragsgegner beschäftigt und sozialversichert und bezog ein monatliches Gehalt von S 3.500,--. Der Antragsgegner arbeitete zunächst als angestellter Handelsvertreter. Er gründete im Jahr 1979 ein Unternehmen ("Firma H*****"), das aber seit 1983 keine Geschäfte mehr betreibt. Im März 1982 gründete er ein weiteres Unternehmen ("Firma M*****"), dessen Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter er ist; sein monatliches Geschäftsführergehalt beträgt rund S 15.000,--. Die Antragstellerin bezieht derzeit ein Monatseinkommen von S 7.500,--. Beide Parteien sind Eigentümer oder - teils gemeinsam, teils mit anderen

Personen - Miteigentümer verschiedener Liegenschaften. Die Antragstellerin besaß mit Ende 1983 bei der Hypothekenbank des Landes Vorarlberg Wertpapiere im Nennwert von S 120.000,--, der Antragsgegner verfügte über zwei Lebensversicherungen im Rückkaufwert von S 67.370,-- und S 92.550,--. Beide hatten nach der häuslichen Trennung Hausratsgegenstände und Fahrnisse behalten bzw mitgenommen, wovon ein Wertanteil von

S 78.950,-- auf die Antragstellerin, und ein solcher von

S 147.000,-- auf den Antragsgegner entfällt; beide Parteien sind bei verschiedenen Kreditinstituten teils allein, teils gemeinsam über viele Giro-, Spar-, sowie Betriebs- und Gehaltskonten verfügungsberechtigt, deren Salden zum maßgeblichen Zeitpunkt zwar feststellbar sind, es können jedoch die Kontobewegungen darauf nicht im Hinblick darauf nachvollzogen werden, ob der eine oder andere Teil unrechtmäßige Abhebungen oder Belastungen vorgenommen hat. Die Parteien haben im Zuge des in erster Instanz durch mehrere Jahre geführten Aufteilungsverfahrens Teilvereinbarungen getroffen, die sich mit der teilweisen Verwertung von Vermögensgegenständen, insbesondere Liegenschaften, und der Verwendung des Kauferlöses befaßten, jedoch zum Teil noch nicht zur Ausführung gelangten oder nicht einverständlich ausgeführt wurden.

Unstrittig ist, daß folgende Vermögensgegenstände der Aufteilung unterliegen:

1) die Liegenschaft EZ ***** KG Tisis mit dem Haus *****, das zuletzt als Ehewohnung diente. Im Zeitpunkt der Eheschließung war der Antragsgegner Alleineigentümer des Grundes; mit Notariatsakt vom 14. Februar 1977 schenkte er der Antragstellerin den Hälfteanteil dieser Liegenschaft, auf der mittlerweile das Haus mit der Ehewohnung errichtet worden war.

2) die Liegenschaft EZ ***** KG Tisis ("G*****straße"), die im Hälfteeigentum der Parteien steht; darüber haben diese am 25. September 1986 die Teilvereinbarung (ON 43) geschlossen, das Grundstück nach erfolgter Teilung um den Gesamtkaufpreis von

S 1,873.000,-- so rasch als möglich zu verkaufen und vom Verkaufserlös die restlichen Verbindlichkeiten bei der Sparkasse Feldkirch zur Kontonummer ***** in Höhe von damals rund

S 650.000,-- abzudecken sowie einen Betrag von S 185.000,-- an die Antragstellerin und den Restbetrag an den Antragsgegner auszuzahlen. Ein Verkauf im Sinne dieser Vereinbarung ist bislang nicht erfolgt.

3) Unbestritten ist, daß die in den Gutachten des Sachverständigen Rudolf F***** ON 34 und 35 angeführten und bereits einvernehmlich aufgeteilten Fahrnisse in die Aufteilungsmasse fallen und davon Fahrnisse im Wert von

S 78.950,-- der Antragstellerin und solche im Wert von

S 147.000,-- dem Antragsgegner zufallen.

4) Unbestritten ist weiters, daß der Versicherungswert zweier auf den Antragsgegner lautender Lebensversicherungen und das genannte Wertpapierdepot der Antragstellerin der Aufteilung unterliegen.

Strittig ist:

a) ob und mit welchem Wert die Ehewohnung EZ ***** KG Tisis und die folgenden weiteren Sachen oder Konten in die Aufteilungsmasse fallen, oder als zum Unternehmen des Antragsgegners gehörig oder in Form von Schuldsaldos diesem zuzuordnen und von der Aufteilung ausgenommen seien;

b) ob der von der Antragstellerin von ihrem Vater erworbene Drittelanteil an der Liegenschaft EZ ***** KG Landeck und die aus dieser Liegenschaft erzielbaren Einnahmen zur Aufteilungsmasse gehören;

c) ob der Erlös im Betrag von S 1,714.000,--, aus dem Verkauf (1983) der Liegenschaft EZ ***** KG Tisis ("Gütle"), welche der Antragsteller 1973 von Ludwina G***** und Agatha S***** um

S 50.000,-- gekauft hatte, die aber einen wesentlich höheren Verkehrs- und, wie sich zeigte, Verkaufswert hatte, in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, weil der rechtliche Charakter des Erwerbsgrundes (Schenkung, gemischte Schenkung, Vorwegnahme des Erbganges) noch nicht feststeht;

d) ob eine Münzsammlung im vom Antragsgegner behaupteten Wert von

S 30.000,-- der Aufteilung zu unterziehen sei; das Rekursgericht hat - vom Antragsgegner nicht mehr weiter bekämpft - die Existenz einer derartigen Münzsammlung im für die Aufteilung maßgeblichen Zeitpunkt als nicht feststellbar erachtet;

e) welche Schulden bzw Verbindlichkeiten in die Aufteilung einzubeziehen sind, da, wie erwähnt, die beiden Ehegatten zugänglichen zahlreichen Kosten teilweise Bewegungen aufwiesen, die mit dem Unternehmen des Antragsgegners im Zusammenhang standen.

Das Erstgericht sprach in seinem Aufteilungsbeschluß (Punkt III der Entscheidung ON 144) aus, daß

1. der Antragsgegner Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG Tisis (Ehewohnung) bleibt;

2. die beiden Lebensversicherungen im Eigentum des Antragsgegners bleiben;

3. die Wertpapiere laut Depotkonto der Hypothekenbank des Landes Vorarlberg im Eigentum der Antragstellerin bleiben;

4. die Fahrnisse wie im Gutachten des Sachverständigen Rudolf F***** vom 17. Jänner 1986 ON 34 dem Antragsgegner und ON 35 der Antragstellerin zugewiesen werden;

5. der Antragsgegner der Antragstellerin binnen drei Monaten einen Ausgleichsbetrag von S 750.000,-- zu zahlen habe;

6. die bis zur Scheidung (10. Februar 1984) offenen Konten im Eigentum dessen verbleiben, auf dessen Namen sie lauten, und der Antragsgegner schuldig sei, alle zum Zeitpunkt der Scheidung bei der Sparkasse der Stadt Feldkirch und bei der Raiffeisenbank Feldkirch anhängig gewesenen ehelichen Verbindlichkeiten, soweit sie derzeit noch offen sind, allein zurückzuzahlen, und die Antragstellerin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten;

7. die Kosten des Verfahrens gegenseitig aufgehoben werden.

Über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht noch folgende Feststellungen:

Zur Liegenschaft EZ ***** KG Tisis (Ehewohnung):

Im Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 1961 sei der Antragsgegner Alleineigentümer der Liegenschaft gewesen. Mit Notariatsakt vom 14. Februar 1977 habe er der Antragstellerin einen Hälfteanteil samt dem darauf stehenden Haus ***** übergeben. Mit dem Kaufvertrag vom 14. Oktober 1987 habe diese ihren Hälfteanteil an Aloisia K***** um S 1,200.000,-- veräußert. Die Liegenschaft samt dem darauf erbauten Haus habe einen Ertragswert von S 2,352.692,10 und einen Verkehrswert von S 3,227.000,--. Mit dem erzielten Kaufpreis habe die Antragstellerin mehrere auf dieser Liegenschaft haftende Pfandrechte abgedeckt.

Zur Liegenschaft EZ ***** KG Tisis ("Gütle"):

Der Antragsgegner habe diese Liegenschaft im Jänner 1973 um

S 50.000,-- gekauft; ihr tatsächlicher Wert habe zum damaligen Zeitpunkt S 369.000,-- betragen. Der niedrige Kaufpreis habe seine Begründung darin gehabt, daß der Antragsgegner einen wertmäßigen Ausgleich für den Mindererhalt anläßlich der Erbteilung nach dem Tod seines Vaters erhalten sollte. In der Folge habe er die Liegenschaft an die Stadt Feldkirch um

S 1,714.000,-- veräußert; unbestritten sei, daß von diesem Betrag an das Unternehmen des Antragsgegners insgesamt

S 215.000,-- geflossen seien; im übrigen seien von diesem Betrag namhafte Beträge für Geschäftszwecke verwendet oder abgehoben worden.

Zur Liegenschaft EZ ***** KG Landeck:

Der Vater der Antragstellerin, Ludwig V*****, habe ihr einen Drittelanteil an dieser Liegenschaft verkauft. Die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung dieser Liegenschaft für das Jahr 1981 betrügen S 77.872,--. Ab 1. Jänner 1982 seien von der Antragstellerin Kapitaltilgungsraten von S 60.000,-- jährlich für einen aufgenommenen Kredit in Höhe von S 1,8 Mio zu leisten. Vom Mietzins- und Verpachtungsertrag entfielen jedoch nur S 53.668,-- auf jeden der 3 Miteigentümer. Ein Reinertrag sei nicht zu erreichen. Der Antragsgegner habe für dieses Objekt in Landeck "Verhandlungen geführt", bis 1980 sei seine Tätigkeit unentgeltlich erfolgt, später sei ein jährlicher Verwaltungsaufwand von S 2.700,-- festgelegt worden.

Zur Liegenschaft EZ ***** KG Tisis (G*****straße):

Die Liegenschaft stehe im Hälfteeigentum beider Parteien, die darüber am 25. September 1986 eine Teilvereinbarung (siehe oben) getroffen hätten.

Bezüglich der Ehewohnung stellte das Erstgericht weiters fest, daß der Antragsgegner seit der Trennung dieses Haus alleine bewohne, der Jahresrohertrag für das gesamte Objekt S 120.330,-- betrage, so daß die Mieteinnahmen für die Jahre September 1983 bis zum Entscheidungszeitpunkt (9. August 1989) pauschal mit S 300.000,-- festgesetzt würden.

Sodann stellte das Erstgericht fest, daß beide Parteien jeweils verschiedene Konten bei verschiedenen Kreditinstituten mit näher bezeichneten Guthaben oder Schuldsalden besessen hätten, wovon insbesondere das Gehaltskonto ***** zum 10. Februar 1984 eine Belastung von S 1,102.517,47, hingegen bis November 1982, solange die Antragstellerin von diesem Konto Abhebungen machen konnte, eine solche von S 919.927,38 aufgewiesen habe. Dieses Konto habe zur Abdeckung von Betriebsverbindlichkeiten des Antragsgegners gedient, sei andererseits aber auch von beiden Parteien als gemeinsames Konto für private Aufwendungen verwendet worden, auf dem sich die Betriebsausgaben und die Privatausgaben die Waage hielten.

In rechtlicher Beurteilung dieser Feststellungen ging der Erstrichter nach Darlegung der Aufteilungskriterien von einem Aufteilungsschlüssel im Verhältnis 1:1 aus und ermittelte eine Ausgleichszahlungspflicht des Antragsgegners in Höhe von S 750.000,--.

Nur der Antragsgegner erhob gegen diese Entscheidung Rekurs. Er beantragte die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung durch Überführung der Wertpapiere laut Punkt 3 des Beschlusses in sein Eigentum, (die Zuteilung der Münzsammlung), die Erlassung einer Ausgleichszahlung und die gleichteilige Übernahme der mit einem Betrag von über S 2,2 Mio behaupteten offenen ehelichen Verbindlichkeiten durch beide Parteien.

Das Rekursgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung alle vom Antragsgegner bekämpften Aussprüche des Erstgerichtes aufgehoben und ausgesprochen, daß der Wert des Gegenstands seiner Entscheidung S 60.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zulässig ist. Es erachtete insgesamt die erstinstanzliche Entscheidung als in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig und auch hinsichtlich einer allfälligen Ausgleichszahlung nicht spruchreif. Zu den für das Revisionsrekursverfahren noch bedeutsamen Komplexen der Ehewohnung EZ ***** KG Tisis und der Liegenschaft EZ ***** KG Tisis (G*****straße), über deren Verwertung die Parteien am 25. September 1986 eine (bisher allerdings noch nicht durchgeführte) Teilvereinbarung geschlossen haben, vertrat es folgende Auffassung:

Da die Entscheidung des Erstgerichtes über die Liegenschaft EZ ***** KG Tisis (mit der Ehewohnung) eine Beibehaltung des ehelichen Güterstandes (Hälfteeigentum der Parteien) vorsehe, sei es für das Aufteilungsverfahren ohne Belang, ob der Wert dieser Liegenschaft mit einem höheren oder niedrigeren Betrag angenommen werde, weil sich daraus keinesfalls ein Anspruch auf Wertausgleich ableiten ließe. Damit sei aber auch der (geringere) Erlös, den die Antragstellerin aus dem Verkauf ihres Hälfteanteils erzielt habe, nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen. Der Verkaufserlös sei auch nicht mit dem Schätzwert der Liegenschaft in Relation zu bringen, da die Verwertung der durch das Aufteilungsergebnis unberührt gebliebenen Miteigentumsanteile durch den jeweiligen Miteigentümer keine weiteren Ausgleichsansprüche begründen könne. Ein Überlegung in der Richtung, daß sich aus dem erzielten Verkaufserlös rein rechnerisch eine Differenz zugunsten des Antragsgegners von S 195.000,-- ergebe, sei daher unzutreffend. Das Rekursvorbringen zur Frage der Teilvereinbarung über die Liegenschaft EZ ***** KG Tisis ("G*****straße") stehe in keinem Zusammenhang mit einem der gestellten Rekursanträge, so daß mangels rechtlicher Relevanz dieser Ausführungen nicht darauf einzugehen sei.

Auch die Entscheidung des Rekursgerichtes wird nur vom Antragsgegner mit Revisionsrekurs bekämpft. Er beantragte zunächst, daß bei der nach Verfahrensergänzung zu fällenden neuerlichen Entscheidung der Wert der Liegenschaft EZ ***** KG Tisis (Ehewohnung) (wegen der Beibehaltung des ehelichen Güterstandes als Hälfteeigentümer) berücksichtigt und vor allem im Zusammenhang mit der - in welchem Ausmaß immer nötig werdenden - Ermittlung einer Ausgleichszahlung im Sinne des § 94 EheG in Ansatz gebracht werden soll. Dabei sei überdies wegen der außerordentlichen Größe des Gartens nur das die Ehewohnung darstellende Haus, nicht aber dieser Garten im Ausmaß von rund

2.300 m2, welcher für die Parzellierung von Bauplätzen geeignet sei, zu bewerten. Im übrigen falle aber nur die Hälfte der Antragstellerin an dieser Liegenschaft in das Aufteilungsverfahren, so daß er davon wiederum die Hälfte, nämlich ein Viertel der Gesamtliegenschaft beanspruche. Aber auch die Liegenschaft EZ ***** KG Tisis (G*****straße) sei trotz der Teilvereinbarung vom 25. September 1986 im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen, weil die Parteien sich zu einer Veräußerung im Sinne dieser Teilvereinbarung noch nicht verstanden haben und diese Frage im Zusammenhang mit dem an das Rekursgericht gestellten Rekursantrag, den Antragsgegner von jeglicher Ausgleichszahlung an die Antragstellerin zu befreien, im Gegensatz zur Ansicht des Rekursgerichtes von rechtlicher Relevanz für das Aufteilungsverfahren sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist im Ergebnis nicht berechtigt. Zum ehelichen Gebrauchsvermögen, das zur Aufteilungsmasse zählt, gehört auch die Ehewohnung (§ 81 Abs 2 EheG). Es ist aber nicht nur ein Haus, sondern auch der Garten, der auf dem das Haus tragenden Grundstück errichtet wurde, dem Begriff "Ehewohnung" zuzuordnen, weil auch er zu jenem Bereich gehört, in dem sich regelmäßig das Ehe- und Familienleben im Rahmen der Freizeitbeschäftigung oder der Erholung abspielt (EFSlg 57.305 ua). Hat die ganze Liegenschaft als Ehewohnung gedient, ist sie zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen, wenn auch das Grundstück von einem Ehegatten stammte, denn dieser Umstand kann nur für Billigkeitserwägungen bei der Aufteilung von Bedeutung sein (EFSlg 60.402 und 60.403 uam). Haben beide Ehegatten während aufrechter Ehe zur Errichtung des als Ehewohung dienenden Hauses beigetragen und damit dieses Gebrauchsvermögen gemeinsam geschaffen, so unterliegt es - wenn auch das Grundstück dem Antragsgegner von dritter Seite geschenkt oder von ihm schon vor der Eheschließung erworben worden wäre - schon gemäß § 81 Abs 2 EheG der Aufteilung, ohne daß die von § 82 Abs 2 EheG geforderte Voraussetzung eines existentiellen Benützungsbedürfnisses des anderen Ehegatten vorliegen müßte (8 Ob 505/85; 3 Ob 548/85; 7 Ob 728/88 ua).

Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind (§ 81 Abs 3 EheG).

Gemäß § 82 Abs 1 EheG unterliegen der Aufteilung jedoch nicht Sachen (§ 81), die

1. ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,

2. dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufs dienen,

3.

zu einem Unternehmen gehören,

4.

Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.

Wurden allerdings solche, von der Aufteilung ausgenommenen Sachen oder deren Benützungs- oder Verwertungserträge ausdrücklich oder schlüssig - besonders durch entsprechende tatsächliche Verwendung - der Bildung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse gewidmet, dann unterliegen sie nicht mehr § 82 Abs 1 EheG (EFSlg 43.754; 60.363 uva).

Entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Rechtsansicht ist die Liegenschaft EZ ***** KG Tisis (Ehewohung) auch wertmäßig mit einem in der erstgerichtlichen Entscheidung ohnehin ausgewiesenen, von den Parteien nicht konkret bekämpften Wert zu veranschlagen, weil erst dadurch die Gegenüberstellung der zuzuweisenden Aktiven und Passiven für die billige Aufteilungsentscheidung möglich ist, denn diese bleiben trotz Beibehaltung des während der Ehe bestehenden Güterstandes des Hälfteeigentums bestehen und lassen sich nicht "wegkürzen", sondern können konkret in die Rückzahlungsverpflichtung beider oder im Ausgleichsweg nur eines Ehegatten fallen. Dabei ist allerdings nicht das von der Antragstellerin - aus in ihrer Sphäre liegenden Gründen - erzielte Entgelt, sondern der tatsächlich ermittelte (höhere) Wert zu veranschlagen. Im Sinne der eben dargelegten Grundsätze zur Erfassung des auf einer Liegenschaft als Ehewohnung errichteten Hauses im Aufteilungsverfahren scheidet eine tatsächliche oder wertmäßige Ausgrenzung des Gartens oder sonstiger Teile dieses Grunstückes aus, sofern es sich dabei nicht etwa um einen einem Unternehmen iS der § 82 Abs 1 Z 3 EheG gewidmeten Bestandteil handelt. Unter Billigung des vom Antragsgegner nicht weiter bekämpften Aufteilungsschlüssels im Verhältnis 1 : 1 ist aber im Sinne der an anderer Stelle dargelegten zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes nicht weiter von Belang, mit wessen Geldern oder mit wessen Arbeitseinsatz die Ehewohnung errichtet wurde, weil der dann maßgebliche Wert ohnehin je zur Hälfte zuzurechnen sein wird. Insoweit trägt auch der Rekurs des Antragsgegners zur Klarstellung der im fortgesetzten Verfahren einzuhaltenden Vorgangsweise bei.

Dem Rekursgericht kann auch darin nicht beigepflichtet werden, daß das im Rekurs des Antragsgegners gegen die Entscheidung des Erstgerichtes enthaltene Vorbringen, die Liegenschaft EZ ***** KG Tisis (G*****straße) sei trotz der (bisher nicht durchgeführten) Teilvereinbarung vom 25. September 1986 in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen, nicht in einem Zusammenhang mit den (dort) gestellten Rekursanträgen gestanden ist. Der Antragsgegner hat nämlich die Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung durch Erlassung (Entfall) einer Ausgleichszahlungsverpflichtung beantragt, so daß das die Ermittlung der Werte und Belastungen der Aufteilungsmasse betreffende Vorbringen rechtlich erheblich war. Im fortgesetzten Verfahren wird in dieser Hinsicht für den Fall, daß die Teilvereinbarung noch immer nicht erfüllt ist, die gleiche Vorgangsweise einzuhalten sein, wie sie oben für die letzte Ehewohnung der Parteien bereits dargelegt wurde.

Schon wegen der nicht alle Punkte des rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses betreffenden Anfechtung hat es bei der vom Rekursgericht ausgesprochenen Aufhebung und Rückverweisung der Sache vor das Erstgericht zu bleiben, so daß auch der Revisionsrekurs des Antragsgegners im Ergebnis erfolglos bleibt.

Weil der Revisionsrekurs aber teilweise zur Klärung der im fortgesetzten Verfahren anzuwendenden Aufteilungsgrundsätze beitrug und eine billige Kostenentscheidung erst nach Vorliegen der endgültigen Aufteilungsentscheidung möglich ist, im Sinne des § 234 AußStrG hinsichtlich der Kosten des Revisionsrekurses ein Kostenvorbehalt auszusprechen (vgl SZ 53/48 ua).

Die am 18. April 1990 und damit erst lange nach Ablauf der 14tägigen Rechtsmittelbeantwortungsfrist erstattete Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin war zurückzuweisen.

Anmerkung

E27790

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB00568.9.1212.000

Dokumentnummer

JJT_19911212_OGH0002_0080OB00568_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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