TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/24 2005/11/0179

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Veröffentlicht am 24.01.2006
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Index

L94058 Ärztekammer Vorarlberg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §102 Abs3;
ÄrzteG 1998 §98 Abs1 Z4 lita;
ÄrzteG 1998 §98 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Vlbg §22 Abs5;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Vlbg §27 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Mag. I in B, vertreten durch Winkler - Heinzle Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Vorarlberg vom 22. September 2005, Zl. Dr.Wi/bog, betreffend Witwenversorgung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Ärztekammer für Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist die frühere (geschiedene) Ehefrau des im März 2003 verstorbenen Dr. K., eines Mitglieds der Ärztekammer für Vorarlberg. Nach dem Tod ihres früheren Ehemannes stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. März 2003 einen Antrag auf Witwenversorgung nach der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg (im Folgenden: Satzung).

Mit Bescheid vom 11. Juli 2003 erkannte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg der Beschwerdeführerin gemäß § 22 iVm § 27 der Satzung ab April 2003 die Witwenversorgung in Höhe des monatlichen Unterhaltsanspruches von EUR 1.015,64 (Auszahlung zwölf Mal pro Jahr) zu.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds mit Bescheid vom 14. Jänner 2004 gemäß § 27 Abs. 3 der Satzung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich.

Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zl. 2004/11/0011, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Aufhebung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin aus (eigenen) Pensionsleistungen zu Unrecht in die Bemessung der Witwenversorgung nach Maßgabe des mit ihrem früheren Ehemann abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs einbezogen worden war.

Mit Ersatzbescheid vom 22. September 2005 gab der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg der wieder offenen Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 27 Abs. 3 der Satzung statt und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, dass gemäß § 22 iVm§ 27 der Satzung der Beschwerdeführerin ab April 2003 die Witwenversorgung in der Höhe des monatlichen Unterhaltsanspruches von EUR 1.302,63 (Auszahlung zwölf Mal pro Jahr) zuerkannt werde. In der Begründung wurde ausgeführt, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zufolge sei keine Kürzung des Unterhaltsanspruchs von EUR 1.302,63 vorzunehmen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) lauten (auszugsweise):

"§ 98. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im Einzelnen folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:

...

4. Hinterbliebenenversorgung:

a) Witwen- und Witwerversorgung,

...

(3) ... . Die Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3, 4 lit. a und b können bis zu vierzehn Mal jährlich gewährt werden.

...

(7) Die Satzung kann bestimmen, dass unter Bedachtnahme auf § 92 einzelne oder alle Versorgungsleistungen in ihrem Wert gesichert werden.

...

§ 102. (1) Nach dem Tod eines (einer) Kammerangehörigen oder Empfängers (Empfängerin) einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (ihrem Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung zu gewähren.

(2) Die Witwen(Witwer)versorgung wird nicht gewährt, wenn die Ehe erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen und zum Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn der Tod des Ehegatten durch Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten dem Haushalt der Witwe ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenversorgung hat.

(3) Witwen(Witwer)versorgung gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 vorliegt, auf Antrag auch dem Gatten, dessen Ehe mit dem Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihm der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung längstens bis zum Ablauf der Frist. Die Witwen(Witwer)versorgung darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat, es sei denn

1. das auf Scheidung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz, dRGBl. 1938 I S 807,

2.

die Ehe hat mindestens 15 Jahre gedauert und

3.

der frühere Ehegatte hat im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet.

(4) Die Voraussetzung nach Abs. 3 Z 3 entfällt, wenn

1. der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder

2. aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe legitimiert worden ist oder die Ehegatten ein gemeinsames Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Kammerangehörigen dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(5) Die Witwen(Witwer)versorgung und die Versorgung des früheren Ehegatten dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene Kammerangehörige Anspruch gehabt hat. Die Versorgung des früheren Ehegatten ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen(Witwer-)versorgung mehrerer früherer Ehegatten ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e) anspruchsberechtigte(r) Witwe(r) vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten so zu bemessen, als ob der Kammerangehörige eine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) hinterlassen hätte. Die Satzung kann davon abweichend den nach Abs. 7 für die Witwen(Witwer)versorgung vorgesehenen Betrag als Höchstgrenze bestimmen. Die Satzung kann trotzdem die Überschreitung der Höchstgrenze nach Abs. 7 vorsehen, wenn Kammerangehörige, die sich nach einer Scheidung wieder verehelichen, einen in der Satzung vorgesehenen Zusatzbeitrag tatsächlich geleistet haben. Das Ausmaß der Anteile und der allenfalls erforderlichen Kürzung des Anspruchs der Witwe (des Witwers) und des (der) früheren Ehegatten ist in der Satzung festzulegen.

(6) Im Falle der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung.

(7) Die Witwen(Witwer)versorgung beträgt 60 vH der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Je nach der gemäß § 92 festzustellenden finanziellen Sicherstellung der Leistungen kann diese bis 75 vH erhöht werden.

...

§ 116. In der Satzung sind auf Grund der §§ 92, 93 und 96 bis 115 nähere Vorschriften über die Verwaltung der Fondsmittel, die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses, des Beschwerdeausschusses, die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses und schließlich über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu treffen."

1.1.2. Die wiedergegebenen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 idF vor dem Gesundheitsreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 179/2004, stimmten in den entscheidenden Punkten mit der nunmehr geltenden Fassung überein.

1.2.1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen der Satzung lauten (auszugsweise):

"§ 22 Allgemeines

...

(2) Im Einzelnen sind folgende Leistungen zu gewähren:

a) Versorgungsleistungen:

...

4. Witwen- und Waisenversorgung

...

(5) Die in Abs. 2 lit. a) Zif. 1-5 aufgezählten Versorgungsleistungen werden, soweit in der Folge keine anders lautende Regelung getroffen wird, vierzehn Mal jährlich gewährt.

... .

     ...

     § 27 Witwen- bzw. Witwerversorgung

     ...

     (3) ... . Die Witwen(Witwer)versorgung darf die

Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte

gegen das verstorbene Mitglied an seinem Sterbetag Anspruch gehabt

hat, es sei denn,

     ...

§ 32 Wertsicherung

(1) Die Grundleistung wird in ihrem Werte unter Bedachtnahme auf § 98 Abs. 7 Ärztegesetz von der Vollversammlung in Anlehnung an den Verbraucherkostenindex des Amtes der Vlbg. Landesregierung (1986/Monat September) durch einen Anpassungsfaktor gesichert.

(2) Die Wertsicherung gilt grundsätzlich auch für alle übrigen Leistungen des Wohlfahrtsfonds und kann nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit desselben vorgenommen werden. Unter denselben Voraussetzungen können die Leistungen des Wohlfahrtsfonds auch über die Wertsicherung hinaus dynamisiert werden.

(3) Der Zeitpunkt der Wertsicherung bzw. Dynamisierung von Leistungen des Wohlfahrtsfonds ist der 1. Jänner eines jeden Jahres."

1.2.2. Frühere Fassungen der Satzung (für die Zeit ab April 2003) stimmen in den entscheidenden Punkten mit den oben wieder gegebenen Teilen inhaltlich überein.

2. Die Beschwerde ist begründet.

2.1. Zunächst ist klar zu stellen, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin "auf Leistungen" ab April 2003 gerichtet war. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde darüber (feststellend) abgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Witwenversorgung in einer betragsmäßig bestimmten Höhe, und zwar zwölf Mal jährlich, gebührt. Der angefochtene Bescheid enthält keinen Ausspruch dahin, dass eine Valorisierung, wie in § 78 Abs. 7 ÄrzteG erlaubt und in § 32 Abs. 2 der Satzung (grundsätzlich schon auf Grund der Satzung) vorgesehen ist, nicht stattzufinden hätte. Soweit die Beschwerde eine Valorisierungsklausel im angefochtenen Bescheid vermisst und insoweit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt, geht sie daher ins Leere (die Valorisierung hat bereits unmittelbar nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 der Satzung stattzufinden).

2.2. Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift meint, sie habe nur die im Rechtsmittel (der Beschwerde gegen den erstbehördlichen Bescheid) geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen gehabt, verkennt sie ihre Aufgabe als Rechtsmittelbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG, den die belangte Behörde gemäß Art. II B Z. 31 EGVG anzuwenden hat. Die belangte Behörde hatte als Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Sache selbst zu entscheiden und die gesamte Sache mit ihrem Berufungsbescheid zu erledigen. Da mit dem Rechtsmittel der Beschwerdeführerin der gesamte erstinstanzliche Bescheid in Beschwerde gezogen wurde und der angefochtene Bescheid mangels Einschränkung auch als Erledigung der gesamten Berufungssache zu deuten ist, war die Beschwerdeführerin nicht daran gehindert, erstmals in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die im Folgenden zu erörternde Rechtsfrage aufzuwerfen.

2.3. In der Sache geht es im Beschwerdefall darum, ob die Witwenversorgungsleistung, auf die die Beschwerdeführerin - der Höhe nach unstrittig - Anspruch hat, ihr vierzehn Mal jährlich gebührt oder nur zwölf Mal. Die belangte Behörde vertritt dazu, allerdings erst in der Gegenschrift, die Rechtsauffassung, da der Scheidungsvergleich zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem früheren Ehemann nur einen monatlichen Unterhaltsbetrag vorgesehen habe, sei auch die Witwenversorgung monatlich auszuzahlen. Wäre der festgelegte monatliche Betrag vierzehn Mal jährlich auszuzahlen, würde dies dazu führen, dass mit der Übernahme der Verpflichtung zur Unterhaltsleistung durch den Wohlfahrtsfonds ein höherer finanzieller Anspruch als im Scheidungsvergleich vereinbart entstehen würde, was § 27 Abs. 3 der Satzung widerspräche. Mit dieser Auffassung verkennt die belangte Behörde die Rechtslage.

Gemäß § 98 Abs. 3 zweiter Satz ÄrzteG 1998 können die Leistungen nach Abs. 1 Z. 1 bis 3, 4 lit. a und b, wozu gemäß § 98 Abs. 1 Z. 4 lit. a auch die Witwenpension und Witwerversorgung zählt, bis zu vierzehn Mal jährlich gewährt werden. Unter einem sieht § 102 Abs. 3 letzter Satz ÄrzteG 1998 vor, dass, sofern nicht näher genannte Ausnahmetatbestände, die im Beschwerdefall ohne Belang sind, vorliegen, die Witwen(Witwer)versorgung die Unterhaltsleistung nicht übersteigen darf, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat. Die Satzung macht von der in § 98 Abs. 3 zweiter Satz ÄrzteG 1998 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und normiert in § 22 Abs. 5, dass die in Abs. 2 lit. 1 bis 5 aufgezählten Versorgungsleistungen, soweit in der Folge keine anders lautende Regelung getroffen wird, vierzehn Mal jährlich gewährt werden. Wie § 102 Abs. 3 letzter Satz ÄrzteG 1998 sieht auch § 27 Abs. 3 dritter Satz der Satzung vor, dass die Witwen(Witwer)versorgung die Unterhaltsleistung nicht übersteigen darf, auf die der frühere Ehegatte gegen das verstorbene Mitglied Anspruch hatte.

§ 27 Abs. 3 dritter Satz der Satzung bewirkt damit die Begrenzung der monatlichen Versorgungsleistung für die Beschwerdeführerin der Höhe nach, ändert aber nichts daran, dass diese (auf dem öffentlichen Recht beruhende) Versorgungsleistung gemäß § 22 Abs. 5 erster Satz der Satzung, da in der Folge keine anders lautende Regelung getroffen wird, vierzehn Mal jährlich gewährt wird (vgl. das zu einem ähnlichen Fall nach der Niederösterreichischen Dienstpragmatik der Landesbeamten ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, Zl. 2002/12/0110).

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend behauptet, gebührt ihr die monatliche Versorgungsleistung in der festgestellten und unbestritten gebliebenen Höhe vierzehn Mal jährlich.

2.4. Der angefochtene Bescheid erweist sich aus diesen Erwägungen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die belangte Behörde wird sich im fortzusetzenden Verfahren darauf zu beschränken haben, im Spruch ihres Bescheides den - grundsätzlich unbestrittenen - Versorgungsgenuss der Beschwerdeführerin der Höhe nach festzustellen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist die ausdrückliche Feststellung, dass dieser Bezug satzungsgemäß vierzehn Mal jährlich gebührt, im Hinblick auf die einschlägigen Vorschriften des ÄrzteG 1998 und der Satzung ebenso wenig geboten wie eine Feststellung hinsichtlich der Wertsicherung.

2.5. Von der beantragten Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte nach § 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen betroffen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2003/12/0222 mwN).

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. Jänner 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005110179.X00

Im RIS seit

02.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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