Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Katharina R*****, vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Friedrich R*****, vertreten durch Dr. Maximilian Ganzert und Dr. Friedrich Ganzert, Rechtsanwälte in Wels, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 2.August 1991, GZ R 377/91-25, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil auf der gegebenen Feststellungsgrundlage jedenfalls das ungerechtfertigte Verlassen der Ehewohnung durch die Klägerin (vgl § 92 Abs 2 ABGB) eine schwere Eheverfehlung darstellt, im übrigen die Verschuldenszumessung nach den Umständen des Einzelfalles zu erfolgen hat und daher keine Rechtsfrage von allgemein erheblicher Bedeutung zu lösen ist.
Anmerkung
E28120European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB01663.91.1212.000Dokumentnummer
JJT_19911212_OGH0002_0080OB01663_9100000_000