Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsiden- ten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichts- hofes
Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Par- tei VB HELLER BANK AG, Alpenstraße 54, 5020 Salzburg, ver- treten durch Dr. Günther Steiner, Dr. Hanspeter Herle und Dr. Anton Krautschneider, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Heidrun PROSCH, Geschäftsführerin, 1170 Wien, Sautergasse 62/27, wegen S 48.180,34 s.A. in- folge Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Be- schluß des Handelsgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 10. September 1990, GZ 1 R 351/90-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom
26. Ju- ni 1990, GZ 8 C 1978/90y-2, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei hat den der Heidrun PROSCH Gesell- schaft mbH gegenüber der Beklagten zustehenden Anspruch auf Einzahlung der Stammeinlage von S 250.000,- gepfändet, die Überweisung dieser Forderung erwirkt und begehrt nun von der Beklagten Zahlung der ihr daraus gegen die ver- pflichtete Partei zustehenden Forderung von S 48.180,34 s.A.
Das Erstgericht wies die Klage unter Hinweis auf § 55 Abs.3 JN wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß. Es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, weil eine Judikatur zur Frage der sachlichen Zuständigkeit für eine Drittschuldnerklage hinsichtlich des Falles feh- le, daß der Gesamtwert der überwiesenen Forderung die be- zirksgerichtliche Wertgrenze von S 50.000,- (§ 49 Abs.1 JN) übersteigt, der überwiesene Teil aber unter die- ser Grenze liegt.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den rekursgerichtlichen Beschluß gerichtete Revisionsrekurs der klagenden Partei ist trotz der Be- stimmung des § 528 Abs.2 Z 2 ZPO nicht zulässig, weil Kla- gegegenstand das Begehren auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines nicht S 50.000,- übersteigenden Betrages ist und der Oberste Gerichtshof daher gemäß § 528 Abs.2 Z 1 ZPO hinsichtlich einer in der Sache selbst ergangenen Entscheidung nicht angerufen werden könnte, der Lösung bloßer Verfahrensfragen aber keine höhere Bedeutung und daher auch keine umfassendere Überprüfungsmöglichkeit zu- erkannt werden kann als der Hauptsache selbst (vgl. Fasching, Lehrbuch2 Rz 2017/1).
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E26015European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB00672.9.1213.000Dokumentnummer
JJT_19911213_OGH0002_0080OB00672_9000000_000