TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/24 2005/08/0221

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Veröffentlicht am 24.01.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Mag. A in K, vertreten durch CSM Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 2. November 2005, Zl. BMSG-122033/0002-II/A/4/2005, betreffend Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien:

1.

Wiener Gebietskrankenkasse, 1101 Wien, Wienerbergstraße 15-19;

2.

A GmbH (nunmehr H GmbH), in W; 3. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1; 4. Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 55- 57; 5. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die belangte Behörde hat in dem von der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2005/08/0183 angefochtenen Bescheid vom 7. September 2005, Zl. BMSG-122033/0001-II/A/4/2005, den Spruch wie folgt formuliert (Unterstreichung im Original):

"Der Berufung (der Beschwerdeführerin) ... gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26.07.1996, Zl. MA 15-II-H 5/96, betreffend die Versicherungspflicht derselben nach dem ASVG und AlVG wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und festgestellt, dass (die Beschwerdeführerin) auf Grund ihrer Tätigkeit bei der (zweitmitbeteiligten Partei) in der Zeit von 01.07.1993 bis 08.09.1994 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag."

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem nunmehr angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass der oben genannte Bescheid durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 2. November 2005 wie folgt berichtigt wurde (Unterstreichungen im Original):

"Der Berufung (der Beschwerdeführerin) ... gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26.07.1996, Zl. MA 15-II-H 5/96, betreffend die Versicherungspflicht derselben nach dem ASVG und AlVG wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und festgestellt, dass (die Beschwerdeführerin) auf Grund ihrer Tätigkeit bei der (zweitmitbeteiligten Partei) in der Zeit von 01.07.1993 bis 08.09.1994 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag."

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, sie habe im Spruch des Bescheides vom 7. September 2005 vor den Worten "Folge geben" irrtümlich das Wort "keine" ausgelassen. Aus der anschließenden Wiederholung des Spruches des Einspruchsbescheides und dem sonstigen Bescheidinhalt gehe aber klar hervor, dass die belangte Behörde der Berufung keine Folge habe geben wollen. Es habe sich somit um einen der Berichtigung zugänglichen Schreibfehler gehandelt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Ins Leere gehen alle Beschwerdeausführungen, mit welchen die Beschwerdeführerin den von der Berichtigung betroffenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. September 2005 bekämpft. Nicht der von der Berichtigung betroffene Bescheid, sondern nur der Berichtigungsbescheid ist es nämlich, der im vorliegenden Beschwerdefall daraufhin zu prüfen ist, ob er Rechte der Beschwerdeführerin verletzt. Das ist nicht der Fall:

§ 62 Abs. 4 AVG lautet:

"(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen."

Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 62 AVG in E 251 ff zitierte hg. Judikatur).

Eine nach § 62 Abs. 4 der Berichtigung zugängliche Unrichtigkeit eines Bescheides setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass sie den Parteien klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (vgl. das Erkenntnis vom 31. März 1992, Zl. 92/07/0017).

Die Beschwerdeführerin bezweifelt in ihrer Beschwerde mit keinem Wort, dass diese Voraussetzungen einer Berichtigung im Beschwerdefall vorgelegen seien. Tatsächlich ergibt sich aus der Wiederholung des Spruches des Einspruchsbescheides und auch aus dem sonstigen Inhalt des berichtigten Bescheides unzweifelhaft, dass die belangte Behörde der Berufung nicht Folge geben wollte. Die Auslassung des Wortes "nicht" bzw. "keine" vor den Worten "Folge gegeben" erweist sich daher als offenkundiger Schreibfehler. Von einer durch die bekämpfte Berichtigung bewirkten Änderung des materiellen Bescheidinhaltes kann nicht die Rede sein.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass keine Rechtsverletzung vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wegen der Erledigung in der Hauptsache erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am 24. Jänner 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080221.X00

Im RIS seit

22.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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