TE Vfgh Beschluss 2008/3/12 B2304/07

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Veröffentlicht am 12.03.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88
VStG §52a
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VStG § 52a heute
  2. VStG § 52a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 52a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 52a gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VStG § 52a gültig von 01.01.1999 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 52a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 52a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach formeller Klaglosstellung durch amtswegige Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Kostenzuspruch

Spruch

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Das Land Vorarlberg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. römisch II. Das Land Vorarlberg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Über den Beschwerdeführer wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 24. Mai 2007 Geldstrafen in der Höhe von € 120,- gemäß §30 Abs1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft und € 480,- gemäß §99 Abs2c Z9 Straßenverkehrsordnung verhängt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Vorarlberg vom 23. Oktober 2007 hinsichtlich der Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Hinsichtlich der Übertretung der Straßenverkehrsordnung wurde der Berufung keine Folge gegeben.römisch eins. 1. Über den Beschwerdeführer wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 24. Mai 2007 Geldstrafen in der Höhe von € 120,- gemäß §30 Abs1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft und € 480,- gemäß §99 Abs2c Z9 Straßenverkehrsordnung verhängt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Vorarlberg vom 23. Oktober 2007 hinsichtlich der Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Hinsichtlich der Übertretung der Straßenverkehrsordnung wurde der Berufung keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung geltend gemacht wird.

II. 1. Mit Bescheid vom 18. Februar 2008 hob der Unabhängige Verwaltungssenat Vorarlberg seinen Bescheid vom 23. Oktober 2007 gemäß §52a Abs1 VStG auf. Gleichzeitig gab der Unabhängige Verwaltungssenat Vorarlberg gemäß §66 Abs4 AVG iVm §24 VStG der Berufung statt, hob den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 25. Oktober 2007 auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein.römisch II. 1. Mit Bescheid vom 18. Februar 2008 hob der Unabhängige Verwaltungssenat Vorarlberg seinen Bescheid vom 23. Oktober 2007 gemäß §52a Abs1 VStG auf. Gleichzeitig gab der Unabhängige Verwaltungssenat Vorarlberg gemäß §66 Abs4 AVG in Verbindung mit §24 VStG der Berufung statt, hob den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 25. Oktober 2007 auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein.

2. Mit Schreiben vom 3. März 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich aufgrund der amtswegigen Aufhebung des angefochtenen Bescheides als klaglos gestellt erachte. Er beantragte den Zuspruch der in der Beschwerde verzeichneten Kosten.

Das Verfahren war daher gemäß §86 VfGG einzustellen.

3. Die Aufhebung des Bescheides stellt eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG dar, weshalb dem Beschwerdeführer Kosten zuzusprechen waren. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 360,-

sowie der Ersatz der entrichteten Eingabegebühr von € 180,-

enthalten.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, VfGH / Gegenstandslosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B2304.2007

Dokumentnummer

JFT_09919688_07B02304_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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