TE OGH 1991/12/17 10ObS352/91

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Edith Söllner (Arbeitgeber) und Mag.Ernst Löwe (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ajka R*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Christoph Lindinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Salzburg), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.September 1991, GZ 12 Rs 98/91-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7. Mai 1991, GZ 17 Cgs 61/90-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) und der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Daß die von den Vorinstanzen genannten Verweisungsberufe "monotonere" Arbeiten erfordern, ist offenkundig und konnte den Entscheidungen von Amts wegen zugrunde gelegt werden (Fasching, Komm III 265 und ZPR2 Rz 852; JBl 1972, 540; SSV-NF 2/77, 2/109 uva, zuletzt 10 Ob S 219/91).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Warum die Verweisung einer bisher als Stubenmädchen, Abwäscherin und Küchengehilfin tätig gewesenen Versicherten auf Verpackungs- und Abfüllarbeiten sowie auf die Tätigkeiten einer Adjustiererin und Entgraterin unzumutbar sei, vermag die Revision nicht annähernd überzeugend darzutun.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).

Anmerkung

E27835

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00352.91.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19911217_OGH0002_010OBS00352_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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