TE OGH 1991/12/17 10ObS271/91

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Edith Söllner (Arbeitgeber) und Mag. Ernst Löwe (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heide T*****, kaufmännische Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Heinz Kallan, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT (Landesstelle Graz), 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram und Dr. Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Juni 1991, GZ 7 Rs 44/91-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 9. Jänner 1991, GZ 32 Cgs 218/90-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Revisionskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit Bescheid der beklagten ALLGEMEINEN UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT vom 1. 10. 1990 wurde der Anspruch der Klägerin auf Leistungen gemäß § 173 ASVG aus Anlaß ihres Unfalls vom 14. 3. 1990 mit der Begründung abgelehnt, daß es sich nicht um einen Arbeitsunfall handle.

Mit der dagegen erhobenen Klage begehrte die Klägerin den Zuspruch einer Versehrtenrente in gesetzlicher Höhe ab Wegfall des unfallbedingten Krankengeldes bzw. spätestens ab Beginn der

27. Woche nach dem Unfall. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß sich die Klägerin auf einem geschützten Arztweg befunden habe.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, daß die Klägerin den Arztweg ihrem Dienstgeber nicht bekannt gegeben und sich der Unfall überdies in der Freizeit ereignet habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende Feststellungen:

Die am 23. 4. 1966 geborene Klägerin ist seit 1985 bei der Firma L***** in W***** halbtags beschäftigt; ihre normale tägliche Arbeitszeit beginnt um 8 Uhr und endet um 12 Uhr. Des öfteren wurden von ihr auch nachmittags Überstunden geleistet, deren Notwendigkeit ihrer eigenen Einschätzung oblag und die dem Dienstgeber weder im vorhinein bekanntgegeben noch von ihm genehmigt werden mußten. Die von der Klägerin zusammen mit drei Kolleginnen versorgte Büroabteilung (Rechnungskontrolle) liegt von der betrieblichen Zentrale disloziert; es gibt dort auch keinen unmittelbaren Vorgesetzten, sondern gleichsam als "Anlaufstelle" die mit 25 Dienstjahren dienstälteste Angestellte Ilse I. Den dort Beschäftigten wird hinsichtlich ihrer Dienstgestaltung weitgehend Vertrauen entgegengebracht und Freiheit eingeräumt, so daß auch ein Arztbesuch nicht der unmittelbaren Meldungspflicht an einen bestimmten Vorgesetzten unterlag.

Am 14. 3. 1990 beendete die Klägerin um 12 Uhr ihre Arbeit und ging dann mit Arbeitskolleginnen in ein in unmittelbarer Nähe gelegenes Restaurant mittagessen. Um etwa 13 Uhr fuhr sie von dort weg in Richtung Graz, um sich dort einer ärztlichen Behandlung wegen eines Ekzems zu unterziehen. Diesen beabsichtigten Arztbesuch gab sie ihrer Arbeitskollegin Ilse I. bekannt. Einen Vorgesetzten verständigte die Klägerin - auf Grund der betrieblichen Gepflogenheiten - nicht, dies insbesondere auch deshalb, weil sie zu ihrem ordentlichen Dienstschluß um 12 Uhr die Arbeit beenden wollte und nicht beabsichtigte, an diesem Tag ihre Arbeit noch einmal aufzunehmen, was auch aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen wäre. Auf der Fahrt nach Graz erlitt die Klägerin als Lenkerin ihres PKW in Albersdorf um etwa

13.15 Uhr nach einer Wegstrecke von 8 bis 10 km einen Verkehrsunfall.

In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht das Vorliegen eines Arbeitsunfalls iS des § 175 Abs 2 Z 2 ASVG. Da die Klägerin ihren Arztweg nicht nur nach Dienstschluß angetreten, sondern diesen auch noch durch einen etwa einstündigen Aufenthalt in einem Restaurant unterbrochen habe, sei der Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung nicht mehr gegeben. Der Unfall habe sich in der Freizeit ereignet. Darüber hinaus sei auch die Mitteilung des Arztbesuches an die Arbeitskollegin ungeachtet der in diesem Betrieb gepflogenen Übung nicht als Bekanntgabe an den Dienstgeber zu werten, zumal ihr die zugedachte Funktion, nämlich den Zusammenhang mit der Beschäftigung herzustellen, nicht zukomme. Eine bloß hypothetische Möglichkeit, daß die Klägerin auf Grund der Übung im Betrieb an diesem Tag Überstunden hätte machen können, reiche nicht hin, den Arztweg als während des Dienstes erfolgt und somit unter Versicherungsschutz stehend anzusehen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es bestehe kein Zweifel daran, daß gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG der Heimweg von der Arbeitsstätte unter Unfallversicherungsschutz stehe. Prinzipiell werde der Arbeitsweg ohne Abweichungen und Unterbrechungen für eigenwirtschaftliche Tätigkeiten geschützt, so daß konkret bereits mit dem Verlassen dieses Weges der allgemeine Unfallversicherungsschutz aufhöre. Nach § 175 Abs 2 Z 2 erster Fall ASVG werde aber auch der Arztweg, der von der Arbeitsstätte zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sowie der Fortsetzungsweg zurück zur Arbeitsstätte oder zur Wohnung geschützt. Die Klägerin habe sich etwa 1 Stunde nach Arbeitsende auf den Arztweg begeben, so daß dieser noch allenfalls ungeachtet der Unterbrechung als von der Arbeitsstätte aus angetreten angesehen werden könne. Die weitere wesentliche Bedingung jedoch, welche sich zwingend aus dem Sinnzusammenhang der Bestimmung ergebe, nämlich daß das Aufsuchen des Arztes während der Dienstzeit zu erfolgen habe, sei hiedurch nicht erfüllt. Zumindest müsse der Weg zum Arzt während der Dienstzeit angetreten werden. Die vom Gesetz verlangte Bekanntgabe dieses Aufsuchens durch den Dienstnehmer wäre sinnlos und würde auch nicht verstanden werden, wenn der Arztbesuch während der Freizeit stattfände, weil ja der Dienstgeber auf die Freizeitgestaltung des Dienstnehmers keinen Einfluß nehmen könne und die Kenntnisnahme daher auch nicht erforderlich wäre. Der Konnex zur Arbeitstätigkeit müsse durch die Dienstzeit gewahrt bleiben, während er außerhalb derselben verloren gehe. Andernfalls ergebe sich die Folge, daß jeder Arztbesuch, sofern der Arbeitgeber hievon Kenntnis habe, unter Versicherungsschutz stünde. Der Arztweg der Klägerin sei daher in der Freizeit gelegen, weshalb der Unfallversicherungsschutz schon aus diesem Grunde zu verneinen sei. Es erübrige sich noch darauf einzugehen, ob die Klägerin ihrer Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber nachgekommen sei und ob der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit durch das Mittagessen endgültig gelöst worden sei. Die Erfüllung der Voraussetzungen des zweiten Falles des § 175 Abs 2 Z 2 ASVG sei nicht einmal behauptet worden. Der Unfallversicherungsschutz habe mit dem Abweichen vom Heimweg geendet, so daß ein Arbeitsunfall und dementsprechend ein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung nicht gegeben sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern oder hilfsweise aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die beklagte Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Durch § 175 Abs 2 Z 2 ASVG sind zwei verschiedene Arztwege geschützt. Der erste Fall erfaßt den Schutz des Weges von der Arbeitsstätte zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle zum Zweck der Inanspruchnahme jeder ärztlichen Hilfe oder einer Gesundenuntersuchung sowie des Fortsetzungsweges zurück zur Arbeitsstätte oder zur Wohnung. Der zweite Fall schützt den Weg von der Arbeitsstätte oder Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle und zurück zur Arbeitsstätte oder Wohnung, sofern es sich um eine gesetzlich gebotene bzw. um eine vom Träger der Sozialversicherung oder vom Dienstgeber angeordnete Untersuchung handelt, die anderen Zwecken als der Durchführung einer ärztlichen Behandlung dient. Die in der Entscheidung des erkennenden Senates 10 Ob S 76/88 (SSV-NF 2/39 = SZ 61/87) näher dargelegte historische Entwicklung der Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 2 erster Fall ASVG zeigt die Absicht des Gesetzgebers, mit der Arbeitstätigkeit zeitlich zusammenhängende Arztwege in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen, sofern der Arztbesuch zuvor dem Dienstgeber bekannt gegeben wurde. Über den Wortlaut dieser Bestimmung hinaus wurde in der genannten Entscheidung das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes für einen zuvor im Betrieb bekanntgegebenen Weg von einer am Morgen direkt von der Wohnung aufgesuchten ärztlichen Untersuchungsstelle zum Arbeitsplatz bejaht. Nach der Fassung des Gesetzes hat aber die Bestimmung jedenfalls zur Voraussetzung, daß der Arztweg in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Weg von oder zur Arbeitsstätte steht. Dies ergibt sich auch klar daraus, daß Voraussetzung für das Bestehen des Versicherungsschutzes auf derartigen Wegen die vorherige Meldung des Arztbesuches am Arbeitsplatz ist. Deshalb sprach der erkennende Senat in seiner Entscheidung 10 Ob S 262/88 (SSV-NF 2/113 = SZ 61/225) aus, daß das Aufsuchen der Behandlungsstätte während eines Krankenstandes nicht im Zusammenhang mit einem Weg zum Arbeitsplatz erfolgt und ein solcher Weg nicht unter Unfallversicherungsschutz steht. In der bisher nicht veröffentlichten Entscheidung 10 Ob S 170/91 wurde an den Grundsätzen der Entscheidung SSV-NF 2/39 festgehalten und der Versicherungsschutz auch auf dem Weg von der Wohnung bis zur ärztlichen Untersuchungsstelle bejaht, wenn nach entsprechend vorheriger Bekanntgabe im Betrieb die ärztliche Untersuchungsstelle direkt von der Wohnung aus aufgesucht wurde, ohne daß sich der Versicherte vorher zum Betrieb begeben hatte. Der auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte eingelegte Umweg zum Arzt wurde damit als geschützt angesehen. Der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit war aber auch in diesem Fall dadurch gewahrt, daß der Arztbesuch während der Dienstzeit erfolgte.

Während der Gesetzgeber den Arbeitsweg als ganzes geschützt hat (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG), entschloß er sich beim Arztweg, nur den mit der betrieblichen Tätigkeit enger zusammenhängenden Abschnitt dem Schutz der Unfallversicherung zu unterstellen (zutreffend Müller, Judikaturtendenzen im Unfallversicherungsrecht, ZAS 1989, 145/153). Dieser Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Arztbesuch oder der Weg dorthin oder vom Arzt zurück zur Arbeitsstätte in die Dienstzeit fallen. Nach Ansicht des erkennenden Senates kann aber ein Dienstnehmer, der den Arztweg etwa nur fünf Minuten vor dem regulären Ende der Arbeitszeit antritt, im Hinblick auf den Versicherungsschutz ohne ersichtlichen Grund nicht besser gestellt werden als einer, der bis zum Ende der regulären Arbeitszeit arbeitet und erst dann den Arztweg antritt. Nach dem hier in der Fassung vor der 50. ASVGNov anzuwendenden Wortlaut des § 175 Abs 2 Z 2 ASVG wird der notwendige Zusammenhang des Arztweges mit der betrieblichen Tätigkeit auf zweierlei Weise zum Ausdruck gebracht; einerseits muß der Weg "von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte" aus angetreten werden, andererseits muß die ärztliche Untersuchungsstelle "vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekanntgegeben" werden. Aus der letztgenannten Voraussetzung haben die Vorinstanzen im Einklang mit älteren Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien (SSV 17/61, 21/113, 26/128 ua) den Schluß gezogen, daß diese Verständigung für den Dienstgeber und den Versicherten "sinnlos" wäre und auch nicht verstanden würde, wenn der Arztbesuch während der Freizeit stattfinde, weil der Dienstgeber auf die Freizeitgestaltung des Dienstnehmers keinen Einfluß habe. Deshalb müsse dieser Weg zumindest während der Dienstzeit angetreten werden. Dieser Schluß ist aber nicht zwingend. Die vor dem Verlassen der Arbeitsstätte verlangte Verständigung hat nämlich in erster Linie den Zweck, den Versicherungsträger durch eine auf diese Weise genau im vorhinein festgelegte Wegstrecke vor mißbräuchlicher Inanspruchnahme zu schützen (so bereits OLG Wien SSV 4/174 und 21/113). Arbeitsrechtlich würde es ausreichen, die Notwendigkeit eines Arztbesuches und dessen Dauer ganz allgemein darzutun (vgl. Schwarz-Martinek-Schwarz, AngG7 241), ohne daß es auf den Ort der ärztlichen Untersuchung oder Behandlung und damit auf die zurückzulegende Wegstrecke ankommt. Im Sozialversicherungsrecht sollen hingegen Manipulationen dergestalt, daß etwa andere eigenwirtschaftliche Fahrten nachträglich als Arztwege behauptet werden, verhindert werden. Die Befürchtung des Berufungsgerichtes, beim Absehen vom Erfordernis, den Arztweg während der Dienstzeit anzutreten, ergäbe sich die "unzulässige" Folge, daß jeder Arztbesuch, sofern der Arbeitgeber hievon Kenntnis habe, unter Versicherungsschutz stünde, ist unbegründet, weil Versicherungsschutz nur unter den beiden oben genannten Voraussetzungen gewährt ist: Antritt des Arztweges von der Arbeitsstätte aus und vorherige Bekanntgabe des Ortes der Untersuchung oder Behandlung. Daß der Arztweg erst nach Ende der regulären Arbeitszeit, also bereits in der Freizeit angetreten wird, steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen und hat mit der Frage, ob der Dienstgeber auf die Freizeitgestaltung des Dienstnehmers Einfluß nehmen kann, nichts zu tun. Geschützt ist ja auch der - durchaus in die Freizeit fallende - Heimweg von der Arbeitsstätte (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG); mangels einer Möglichkeit der mißbräuchlichen Inanspruchnahme des Versicherungsträgers ist hier die Bekanntgabe des Zieles vor Antritt des Heimweges nicht erforderlich. Geschützt ist aber auch der Arztweg von der Arbeitsstelle aus und der anschließende Heimweg (vom Arzt nach Hause). Insgesamt handelt es sich hier sozusagen um einen geschützten Umweg zum Arzt auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung. Warum dieser Schutz versagt bleiben soll, wenn der Arztweg nicht vor, sondern erst bei regulärem Ende der Arbeitszeit angetreten wird, ist nicht einzusehen.

Die oben festgestellten näheren Umstände des Arbeitsplatzes der Klägerin und der dienstlichen Organisation ihres Betriebes lassen die Bekanntgabe des nach Arbeitsende beabsichtigten Arztbesuches gegenüber der dienstältesten und in der Abteilung gleichsam als "Anlaufstelle" angesehenen Arbeitskollegin noch als ausreichend erscheinen, zumal nach dem hier noch in der Fassung vor der

50. ASVGNov anzuwendenden Gesetzestext ("dort bekanntgegebenen") gar nicht die Verständigung des Dienstgebers selbst oder eines Vorgesetzten verlangt wird. Der dargelegte Beweissicherungszweck wurde auch durch die von der Klägerin eingehaltene Bekanntgabe des Arztbesuches erreicht. Schließlich wurde der Zusammenhang zwischen der die Versicherung begründenden betrieblichen Tätigkeit und dem Arztweg nicht dadurch endgültig gelöst, daß die Klägerin nach Dienstschluß zunächst in einem in unmittelbarer Nähe gelegenen Restaurant das Mittagessen einnahm und den Weg erst nach einer Stunde fortsetzte. Der von der Arbeitsstätte aus angetretene Arztweg ist diesbezüglich nicht anders zu beurteilen als der Heimweg (vgl. SSV-NF 3/65 und 4/20 mwN).

Daraus folgt, daß der Unfall der Klägerin entgegen der Auffassung der Vorinstanzen unter Unfallversicherungsschutz stand. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif, weil keine Feststellungen über allfällige Unfallsfolgen vorliegen. Da es hiezu offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

Anmerkung

E26912

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00271.91.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19911217_OGH0002_010OBS00271_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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