Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Dezember 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Aigner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erich S***** wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SGG und § 12 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Erich S***** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 18. September 1991, GZ 12 b Vr 19/90-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich S***** des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SGG und § 12 StGB (Punkte A/I und B des Urteilssatzes), des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1 SGG (A/II 1-3), des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB (C) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB (D) schuldig erkannt.
Nur die Schuldsprüche wegen der Suchtgiftdelikte - mit Ausnahme des Faktums A II 2 - bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Ziffern 4, 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Durch die Ablehnung (Z 4) der beantragten Einvernahme des Andres S***** (S 4/II) wurde der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt, weil das Schöffengericht den allein unter Beweis gestellten Umstand, daß zwischen diesem Zeugen und dem Angeklagten keine Verbindung bestand, ohnehin als erwiesen angenommen hat. Die erst im Rechtsmittelverfahren im Zusammenhang mit der Person des Andres S***** angestellten Spekulationen haben bei der Prüfung der Berechtigung der Verfahrensrüge außer Betracht zu bleiben.
Die eine unzureichende Begründung der erstgerichtlichen Feststellungen über Art und Qualität des von Holland in die Schweiz geschmuggelten und dort verhandelten Suchtgifts relevierende Mängelrüge (Z 5) vernachlässigt insbesonders die belastenden Aussagen des bereits rechtskräftig verurteilten Suchtgifteinkäufers Kurt B***** sowie den Umstand, daß das ein Vielfaches der Grenzmenge ausmachende, hier relevante verfahrensgegenständliche Suchtgiftquantum von 15 g Heroin und 3 g Kokain die allein in Frage gestellte erstgerichtliche Schlußfolgerung (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung), daß die "geschmuggelte und verhandelte Menge mehr als 1,5 g reines Heroin betrug", durchaus zu tragen vermag.
Auch die Ausführungen der sich zum Teil in einer Bezugnahme auf die Mängelrüge, vor allem aber in Auseinandersetzungen mit dem Beweiswert der Aussagen der Belastungszeugen erschöpfenden Tatsachenrüge (Z 5 a) vermögen keine erheblichen Bedenken gegen die entsprechenden Konstatierungen des Schöffengerichtes zu erwecken.
Von einer im Rahmen der Berufung der Sache nach behaupteten gesetzwidrigen Strafzumessung (§ 281 Abs. 1 Z 11 StPO) kann gleichfalls keine Rede sein:
Die Heranziehung des Umstandes, "daß der Angeklagte im Faktum B als Anstifter" des Suchtgiftschmuggels von 15 g Heroin und 3 g Kokain von Holland in die Schweiz "auftrat", als erschwerend, stellt keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs. 2 StGB dar, weil die strafbestimmende Strafdrohung des § 12 Abs. 1 SGG - der Beschwerde zuwider - den konstatierten mehrfachen Beitrag des Angeklagten (durch Namhaftmachung des Suchtgiftverkäufers in Holland und finanzielle Beteiligung am Kauf sowie Transport) zur - von Kurt B*****
organisierten - verbotenen Aus- und Einfuhr des verfahrensgegenständlichen Suchtgifts nicht miterfaßt.
Die - in der Beschwerde nicht aufgeworfene - Frage (vgl. ua S 17 und 27/II), ob der Angeklagte im Zusammenhang mit der ihm angelasteten "Anstiftung" des Ehepaares Monika und Peter R***** wegen der richtigen Beteiligungsform verurteilt wurde (vgl. ua S 422/I und S 17/II), kann im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB auf sich beruhen (vgl. Foregger-Serini MKK4, § 12 StGB, Erl. IX).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E27850European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00149.91.1217.000Dokumentnummer
JJT_19911217_OGH0002_0110OS00149_9100000_000