Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Dezember 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Prokisch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Maximilian E***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 3. April 1991, GZ 11 Vr 454/90-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil (zur Gänze) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Maximilian E***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er im Oktober 1989 in Steyr "ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, nämlich einen Geldbetrag von einer Million Schilling, welchen er als von den Mitgesellschaftern Ing. Josef P***** und Erna P***** bevollmächtigter Verkäufer ihrer jeweils 25 %igen Geschäftsanteile an der Firma Dipl.Ing. B***** & J*****, Hoch-, Tief- und Stahlbetonbau GesmbH für die genannten Gesellschafter von den Erwerbern der Gesellschaftsanteile Peter ST***** und Siegfried Christian STR***** als Teil des vereinbarten Kaufpreises entgegengenommen hatte, sich zugeeignet, indem er den Erhalt dieses Betrages gegenüber Ing. Josef P***** und Erna P***** verheimlichte und das Geld in sein Vermögen vereinnahmte, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern".
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Berechtigung kommt der Beschwerde bereits zu, soweit sie im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit. a), der Sache nach jedoch einen Begründungsmangel (Z 5) relevierend, ins Treffen führt, das Erstgericht habe zwar einerseits festgestellt, daß der Angeklagte, der mit seiner Ehefrau gleichfalls zu je 25 % an dem in Rede stehenden Unternehmen beteiligt war, sowohl zum Zeitpunkt der "Vertragsänderung" (damit gemeint den vom Angeklagten einige Tage vor der Vertragsunterfertigung von den beiden Übernehmern ST***** und STR***** als Abgeltung für - durch nicht konsumierten Urlaub, Überstunden usw - unbezahlte Leistungen zusätzlich geforderten Betrag von zwei Millionen Schilling) als auch zum Zeitpunkt der Übernahme dieses Betrages in der Absicht handelte, die ihm zur Weiterleitung an die Eheleute P***** als Mitgesellschafter anvertraute Hälfte davon, nämlich eine Million Schilling, sich zuzueignen und sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (US 5 f), andererseits aber (auch) zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte subjektiv der Meinung war, ihm stünde aus dem (beim) Verkauf der Firma (erzielten Erlös) auf Grund seiner (umfangreicheren) Tätigkeit mehr zu als den anderen; demzufolge mangle es am Tatbestandserfordernis eines Handelns mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz.
Gemäß § 281 Abs. 1 Z 5 StPO ist der Ausspruch über entscheidende Tatsachen undeutlich, wenn aus den Urteilsfeststellungen nicht zu erkennen ist, welche Handlungen der Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes vorgenommen und mit welchem Vorsatz er sie gesetzt hat (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 42 zu § 281 Z 5).
Vorliegend hat das Schöffengericht zwar zunächst festgestellt, daß der Angeklagte mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz gehandelt hat (vgl. US 5 f), dann aber bei Erörterung der Strafzumessungstatsachen - im Gegensatz dazu - zum Ausdruck gebracht, daß er "subjektiv der Meinung war, ihm stünde aus dem Verkauf der Firma auf Grund seiner Tätigkeit mehr zu" (US 11). Diese mehrdeutige Formulierung läßt jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennen, ob das Schöffengericht letztlich tatsächlich zur Überzeugung gelangt ist, daß der Angeklagte (auch) mit der für den subjektiven Tatbestand der Veruntreuung erforderlichen Bereicherungstendenz gehandelt hat (vgl. Leukauf-Steininger Komm.2 RN 21 ff zu § 133).
Der somit vom Beschwerdeführer (der Sache nach) zutreffend aufgezeigte Begründungsmangel (Z 5) läßt eine abschließende Beurteilung des bezüglichen Tatverhaltens des Angeklagten nicht zu. Da sohin eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich ist, war nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (§ 285 e StPO).
Mit seiner durch die Aufhebung des Strafausspruchs und des Adhäsionserkenntnisses gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.
Im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht vor allem auch zu prüfen haben, ob der nach den - bisherigen - Ergebnissen des Beweisverfahrens vorliegende Sachverhalt überhaupt das Tatbestandsmerkmal eines "Anvertrauens" im Sinn des § 133 StGB erfüllt; insoweit wird den Abgrenzungskriterien zwischen Veruntreuung und Betrug, aber auch zur Untreue besondere Beachtung zu schenken sein (vgl. hiezu Leukauf-Steininger aaO RN 4 ff, 35 ff, 37 ff; Kienapfel BT II2 RN 112-114; Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr. 109 ff je zu § 133 und die dort zitierte Judikatur). Daß die Urteilsgründe an anderer Stelle (vgl. US 5) von einer "Täuschung durch den Angeklagten" sprechen, sei in diesem Zusammenhang nur noch der Vollständigkeit halber erwähnt.
Anmerkung
E27032European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0140OS00131.91.1217.000Dokumentnummer
JJT_19911217_OGH0002_0140OS00131_9100000_000