TE OGH 1991/12/17 14Os132/91

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Dezember 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Prokisch als Schriftführer in der Strafsache gegen Andreas Karl V***** und Josef F***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung beider Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. August 1991, GZ 6 c Vr 5401/91-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Andreas Karl V***** und Josef F***** wurden des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil sie gemeinsam am 20.Februar 1991 in Wien, nächst dem Lokal T*****, mit Gewalt und Drohung dem Karl K***** die Brieftasche mit Bereicherungsvorsatz wegnehmen wollten.

Die beiden Angeklagten bekämpfen ihren Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, V***** gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 4 StPO, F***** auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten V*****:

Rechtliche Beurteilung

Der Erstangeklagte rügt (Z 4) die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages, die von ihm namentlich genannte Kellnerin des Lokals T*****, Snezana N*****, zum Beweis dafür zu vernehmen, daß die beiden Angeklagten ohne vorher noch einmal in das Lokal zurückzukehren, sofort ein Taxi bestellt und das Lokal verlassen haben (S 89).

Durch die Abweisung dieses Antrages wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.

Die Erstrichter haben nämlich eine Aussage der Zeugin in der behaupteten Richtung erwogen, aber auch für den Fall des Zutreffens den unter Beweis gestellten Umstand, der nicht das Tatgeschehen betroffen hat, für ungeeignet erachtet, auf die Wertung der Aussagen der beiden Tatzeugen K***** und seiner Lebensgefährtin K***** irgend einen Einfluß auszuüben (US 7). Das unter Beweis gestellte Thema betraf nicht das Tatgeschehen vor dem Lokal. Beide Angeklagten haben aber selbst zugegeben, daß sie mit K***** und K***** vor dem Lokal zusammengetroffen sind (s S 31, 33, 61, 63 f), und "was sich vor dem Lokal abgespielt hat", konnte N***** schon nach dem diesbezüglichen Bericht des einschreitenden Polizeibeamten nicht angeben (S 27). Die beantragte Beweisaufnahme war daher entbehrlich

(vgl Mayerhofer-Rieder3 ENr 63 ff zu § 281 Z 4 StPO).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten F*****:

Soweit dieser Angeklagte in seiner Nichtigkeitsbeschwerde (Z 5) eine Erörterung der Aussage der Zeugin N***** vor der Polizei im Urteil vermißt, wonach er und der Erstangeklagte nach Verlassen des Lokals nicht mehr in dieses zurückgekehrt seien, wird er auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten und auf die diesbezüglich im Urteil enthaltene Begründung der Abweisung einer gerichtlichen Einvernahme dieser Zeugin verwiesen. Im übrigen hat N***** bei ihrer Befragung durch die Polizei eine ausdrückliche Stellungnahme, ob die Angeklagten nach Verlassen des Lokals nochmals in dieses zurückgekommen seien, gar nicht abgegeben und entbehren daher die diesbezüglichen Überlegungen des Nichtigkeitswerbers einer aktenmäßigen Grundlage (s S 27).

Soweit dieser Beschwerdeführer aber aus der Aufforderung der Angeklagten an den körperlich weit unterlegenen (US 4) K*****:

"Brieftasche her ..." keinen Bereicherungsvorsatz abzuleiten vermag, bekämpft er nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter, die auf Grund dieser Äußerung einen solchen angenommen und dabei zusätzlich das von den Zeugen K***** und K***** geschilderte Verhalten der Täter berücksichtigt haben, nämlich, daß beide Angeklagten K***** den Weg zum Lokal zurück versperrt haben, F***** eine drohende Haltung eingenommen, während V***** K***** mit der einen Hand an der Jacke ergriffen und mit der anderen zum Schlag ausgeholt hat (US 4).

Da auch der Vorsatz der beiden Angeklagten, sich unrechtmäßig zu bereichern, ebenso wie der Raubvorsatz, unmißverständlich im Urteil konstatiert sind (US 2, 4, 8), ist der Beschwerdevorwurf einer diesbezüglichen Undeutlichkeit unzutreffend.

Beide vom Gericht vernommenen Zeugen haben gleichbleibend dahin ausgesagt, daß die beiden Angeklagten den von der Straße zum Lokal - um ein vergessenes Kleidungsstück zu

holen - zurückkehrenden K***** attackiert und ihn dabei auch am Rock festgehalten haben (S 71, 83). Damit hat die Urteilsannahme, daß dem Opfer der Rückweg in das Lokal durch die Angeklagten versperrt war - entgegen den Beschwerdeausführungen - eine ausreichende Beweisgrundlage. Aus den Akten aber, insbesondere aus der polizeilichen Aussage der Zeugin N*****, die ausdrücklich erklärt hat, daß sie nicht angeben könne, was sich vor dem Lokal abgespielt habe, ergeben sich keine erheblichen Bedenken (Z 5 a) gegen die auf die Aussagen des Opfers und seiner Lebensgefährtin gegründeten Feststellungen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht von einem bloß passiven Verhalten des Zweitangeklagten bei der Tatausführung durch den Erstangeklagten aus. Damit widersprechen diese Rechtsmittelausführungen der im Urteil festgestellten drohenden Haltung des Zweitangeklagten gegenüber dem Raubopfer und dem Gebot der Strafprozeßordnung, bei Erörterung der Frage, ob eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung vorliegt, von der dem Angeklagten zur Last fallenden Tat und somit von den Urteilsfeststellungen auszugehen.

Die Subsumtionsrüge wiederum (Z 10) - die eine Beurteilung der Tat als Nötigung, allenfalls als gefährliche Drohung anstrebt - legt ihren diesbezüglichen Ausführungen nicht den im Spruch des Urteils (S 2) und in den rechtlichen Ausführungen nachgetragenen (US 8), ausdrücklich festgestellten Vorsatz der unrechtmäßigen Bereicherung zugrunde, sondern prozeßordnungswidrig ihre eigenen Überlegungen, daß aus einer Drohung "Brieftasche her ..." noch kein Bereicherungsvorsatz ableitbar sei. Soweit sich die diesbezüglichen Ausführungen mit jener zur Mängelrüge decken, wird auf deren Erledigung verwiesen.

Soweit der Zweitangeklagte sich dagegen wendet, daß er nicht Mit- sondern nur Beitragstäter des Erstangeklagten gewesen sei, übergeht er die Urteilsfeststellung, daß er selbst gegenüber K***** eine drohende Haltung eingenommen hat. Abgesehen davon würde die unrichtige Annahme einer bloß anderen Täterschaftsform, wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit dieser Täterschaftsformen keine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 10 StPO begründen (LSK 1976/116 uva).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, jene des Zweitangeklagten auch als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Gemäß § 285 i StPO hat das Oberlandesgericht Wien über die gleichzeitig erhobenen Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zu entscheiden.

Anmerkung

E27028

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0140OS00132.91.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19911217_OGH0002_0140OS00132_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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