Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin P***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Kraftloserklärung eines Blankowechsels, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beteiligten Dr.Christine S*****, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 16.Oktober 1991, GZ 3 R 240/91-15, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.Juni 1991, GZ T 22/91-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt oder nicht.
Text
Begründung:
Auf Antrag der P***** Gesellschaft mbH & Co KG erklärte das Erstgericht einen (Blanko)Wechsel, ausgestellt von der Bank für Arbeit und Wirtschaft AG, unterfertigt von Dr.Christine S***** als Annehmerin und der Antragstellerin als Bürgin für die Annehmerin, für kraftlos.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem von Dr.Christine S***** dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes könne unterbleiben, weil dieser nicht rein vermögensrechtlicher Natur sei.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Beteiligten Dr.Christine S***** mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung zu "beheben", hilfsweise "nach Neudurchführung des Verfahrens einen neuen Beschluß zu fassen".
Die Frage, wie weit das Rechtsmittel der Beteiligten zulässig ist, kann auf Grund des Ausspruches des Rekursgerichtes noch nicht beurteilt werden.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG idF der WGN 1989 hat das Rekursgericht dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist, in seinem Beschluß auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht. Wenn dieser Wert nach seinem Ausspruch S 50.000 übersteigt, hat es überdies auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig ist oder nicht (§ 13 Abs 1 Z 3 AußStrG); andernfalls hätte es auszusprechen, daß der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 2 jedenfalls unzulässig ist (§ 13 Abs 1 Z 2 AußStrG). Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes war Gegenstand seiner Entscheidung ein rein vermögensrechtlicher Anspruch. Daß der Anspruch, welchen die Wechselausstellerin oder ein späterer Wechselinhaber nach Vervollständigung des Blankowechsels aus dem Papier geltend machen können, rein vermögensrechtlicher Art ist, bedarf keiner Begründung. Auch alle Ansprüche, die sich auf die Wechselurkunde beziehen, haben keinen anderen Charakter. Das gleiche muß dann aber auch für den Anspruch auf Kraftloserklärung einer solchen Urkunde gelten, tritt doch gemäß § 13 Satz 1 KEG der Beschluß, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird, - solange nicht eine neue Urkunde ausgefertigt ist - an die Stelle der für kraftlos erklärten Urkunde (vgl 6 Ob 624/91). Dem Rekursgericht war daher die Ergänzung seines Beschlusses durch einen Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG aufzutragen. Sollte es aussprechen, daß dieser Wert S 50.000 nicht übersteigt, dann wird es seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses im Wege der Berichtigung zu beseitigen und durch einen Ausspruch nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG zu ersetzen haben.
Anmerkung
E26821European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB00567.91.1217.000Dokumentnummer
JJT_19911217_OGH0002_0040OB00567_9100000_000