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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des RM in F, vertreten durch Dr. Hermann Fina, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Str. 41/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 27. Jänner 2004, Zl. KUVS -1720/4/2003, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 17. August 2003 um 07.05 Uhr an einem näher genannten Ort trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl habe vermutet werden können, dass er sich beim Lenken eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeugs am 17. August 2003 gegen 06.10 Uhr an einem näher genannten Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, die belangte Behörde verkenne, dass er nicht in der Lage gewesen sei, der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung nachzukommen. Selbst der auffordernde Beamte gestehe ein, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung Handschellen angelegt gewesen seien, die es diesem unmöglich gemacht hätten, der Aufforderung nachzukommen. Eine Verweigerung im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO könne nicht vorliegen. Auch der Umstand, dass der einschreitende Beamte grundsätzlich beabsichtigt habe, dem Beschwerdeführer allenfalls die Handschellen abzunehmen, ändere nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Aufforderung eine Unmöglichkeit der Ausführung der Atemluftuntersuchung objektiv vorgelegen habe. Eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Aufforderung zur Ablegung des Alkotests habe nicht vorgelegen und es sei daher auch der Tatbestand der "Verweigerung" im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO nicht vorgelegen.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen; der objektive Tatbestand ist bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 2001/02/0003, m. w.N.).
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Aufforderung zur Ablegung des Alkotests gegenüber dem einschreitenden Beamten erklärte, er werde den Alkotest deshalb nicht durchführen, weil er das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Damit hat der Beschwerdeführer jedoch bereits den objektiven Tatbestand der Weigerung erfüllt, ohne dass es darauf ankam, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aufforderung Handschellen angelegt waren.
Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, selbst der einschreitende Beamte habe nicht behauptet, im Besitz einer Ermächtigung zur Vornahme von Untersuchungen der Atemluft auf Alkoholgehalt zum Zeitpunkt des gegenständlichen Einschreitens gewesen zu sein.
Der Beschwerdeführer übersieht mit diesem Vorbringen, dass bereits in der Anzeige konkret festgehalten wurde, dass der einschreitende Beamte zur Vornahme der Untersuchungen der Atemluft auf Alkoholgehalt durch die Bezirkshauptmannschaft Villach (Ermächtigung vom 3. Februar 2003) ermächtigt war. Ferner wurde weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren diese erteilte Ermächtigung bestritten, sodass für die belangte Behörde auch keine Veranlassung bestand, diesbezüglich ergänzende Ermittlungen anzustellen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 24. Jänner 2006
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungAlkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004020264.X00Im RIS seit
23.02.2006Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011