Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Berthold S*****, vertreten durch Dr. Brigitta Weis, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei R*****bank ***** registrierte Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Hans Litschauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch nach § 35 EO, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 26. Juni 1991, GZ 46 R 220/91-46, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Exekutionsgerichtes Wien vom 31. Oktober 1990, GZ 17 C 111/90v-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Exekutionsgericht Wien bewilligte der beklagten Bank zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 500.000 sA auf Grund des Wechselzahlungsauftrages des Handelsgerichtes Wien vom 25. Jänner 1982 wider den Kläger als Verpflichteten am 5. Oktober 1987 zu 4 E 7572/87 eine Gehaltsexekution nach § 294a
EO.
Der Kläger erhob am 19. Mai 1988 mittels Klage seine Einwendungen gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde. Er habe der Bank bei der Unterfertigung des Wechsels Sicherheiten (Bausparverträge, Prämiensparbücher und Lebensversicherungspolizzen) übergeben, die nach der Erlassung des Wechselzahlungsauftrages realisiert worden seien. Die Forderung der Bank sei durch Zahlung getilgt, ihr betriebener Anspruch erloschen.
Die beklagte Bank beantragte, das Klagebegehren abzuweisen.
Unmittelbar vor Schluß der Verhandlung im zweiten Rechtsgang fügte der Kläger seinem Klagebegehren nach § 35 EO, der Anspruch der beklagten Bank, zu dessen Hereinbringung am 5. Oktober 1987 die Gehaltsexekution bewilligt wurde, sei erloschen, ein Eventualklagebegehren "für den Fall der Feststellung, daß ein Teil der bezahlten Beträge vor Ergehen des Wechselzahlungsauftrages bei der beklagten Bank einlangte", bei, es werde festgestellt, daß die Forderung der beklagten Bank aus dem Wechselzahlungsauftrag vom 25. Jänner 1982 erloschen sei.
Das Erstgericht wies das Hauptbegehren ab. Es ging auf Grund seiner Tatsachenfeststellungen davon aus, daß der gesamte betriebene Anspruch noch unberichtigt aushafte. Die schon am 22. Jänner 1982 vor der Erlassung des Wechselzahlungsauftrages als Gutschrift des Klägers aus der Realisierung der übergebenen Sparbriefe verbuchte Zahlung von S 326.000 könne nicht zur Verringerung der Verbindlichkeit des Klägers herangezogen werden, weil es sich nicht um eine den Anspruch aufhebende Tatsache handle, die erst nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und wies ergänzend das Eventualbegehren auf Feststellung, daß die Forderung der beklagten Bank aus dem Wechselzahlungsauftrag vom 25. Jänner 1982 erloschen sei, zurück. Es sprach aus, daß die Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht erledigte die Mängel-, Beweis- und Rechtsrüge des Berufungswerbers und meinte mit dem Erstgericht, der Kläger habe eine Haftung über mehr als S 1,000.000 übernommen und nicht beweisen können, daß nach Entstehen des Exekutionstitels die Schuld auf einen unter dem betriebenen Anspruch liegenden Betrag vermindert wurde. Das Erstgericht habe allerdings das Eventualbegehren nicht erledigt. Dieses Feststellungsbegehren sei zurückzuweisen, weil dem Verpflichteten nach der Bewilligung der Exekution nur die Erhebung der Einwendungen nach § 35 EO offen stehe, solange die Exekution anhängig sei. Die Erhebung einer negativen Feststellungsklage sei so lange unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
In seiner außerordentlichen Revision meint der Kläger, es fehle an einer einheitlichen Rechtsprechung zu dem Zeitpunkt des Eintrittes der den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen. Schon das Gesetz läßt jedoch keine andere Auslegung zu, als daß mittels Oppositionsklage nur solche Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch erhoben werden können, die auf nach Entstehung des dem Exekutionsverfahren zu Grunde liegenden Titels eingetretenen, den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen (EFSlg. 57.883 uva). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes stützt sich auf eine einhellige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, an der festgehalten wird. Danach kommt es allein darauf an, ob das Vorbringen der Tatsache im Titelprozeß objektiv möglich war. Entscheidend ist, ob die Verfahrensgesetze dem Kläger gestatteten, die Tatsachen, auf die er seine Einwendungen stützt, schon im Titelprozeß geltend zu machen. Objektive Unmöglichkeit liegt schon dann nicht vor, wenn die Einwendung im Titelprozeß nur wegen Unkenntnis nicht vorgebracht wurde (Heller-Berger-Stix 397; EFSlg. 41.859 ua). Die mit Wertstellung zum 22. Jänner 1982 verbuchte Gutschrift hätte aber mittels Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag vom 25. Jänner 1982 im Titelprozeß geltend gemacht werden können, ohne daß es auf eine Zeitversetzung der Gutschrift ankäme.
Der Kläger vermag daher in seiner außerordentlichen Revision die für ihre Zulässigkeit erforderliche Voraussetzung nach dem § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzuzeigen. Er trägt keine Rechtsfrage von der dort umschriebenen erheblichen Bedeutung an den Obersten Gerichtshof heran.
Der Beschluß des Berufungsgerichtes, soweit es die Klage in ihrem Eventualbegehren ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, konnte allerdings nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne die Beschränkung nach § 528 Abs 1 ZPO mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof angefochten werden, doch enthält die Revision keine solche Bekämpfung der Zurückweisung des Eventualbegehrens. Der Kläger meint zwar, die Zurückweisung hätte, weil es sich um eine unzulässige Wiederholung des Oppositionsbegehrens in anderer Form handle, wegen Streitanhängigkeit erfolgen müssen und wäre dann anfechtbar gewesen. Er bezeichnet den Beschluß als verfehlt und verlangt, in Abänderung der Berufungsentscheidung über die Revision "dem Klagebegehren" stattzugeben. Der Kläger läßt aber nicht erkennen, inwieweit er beschwert ist, wenn die Wiederholung seines Begehrens zurückgewiesen wurde. Ist bereits die Exekution eingeleitet, so kann nur mehr die Oppositionsklage nach § 35 EO, nicht aber die Klage auf Erlöschen des dem Exekutionstitel zugrunde liegenden Anspruchs erhoben werden (Heller-Berger-Stix 423; RZ 1961, 26; EvBl. 1979/11, SZ 60/88 ua). In Wahrheit decken sich die Klagsansprüche. Das Erstgericht hat dies offenbar erkannt und beide Begehren zusammengefaßt abgewiesen. Es könnte auch für das Feststellungsbegehren zu keinem anderen Ergebnis kommen als beim Oppositionsbegehren. In beiden Fällen könnten nur nach Entstehen des Titels eingetretene Tatsachen den Ausspruch rechtfertigen, daß der Anspruch aus dem Titel erloschen ist. Daraus folgt, daß die Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch in dem für den Fall der Abweisung der Oppositionsklage gestellten Eventualfeststellungsbegehren zwar in ein anderes Gewand gekleidet werden sollten, in Wahrheit aber nur die Entscheidung begehrt wird, daß der Anspruch der beklagten Bank, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt ist (§ 35 Abs 1 EO), erloschen ist, was aber nicht auf vor Entstehen des Titels eingetretene Umstände gestützt werden kann.
Anmerkung
E28032European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00129.91.1218.000Dokumentnummer
JJT_19911218_OGH0002_0030OB00129_9100000_000