TE OGH 1991/12/18 3Ob1092/91

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei SCH***** BANK*****, vertreten durch Dr. Graham Schneider, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Oskar J*****, wegen S 22,744.708,29 sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Exszindierungswerbers Dr. Ernst P*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 30. September 1991, GZ 46 R 1031/91-38, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Exszindierungswerbers wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Der Revisionsrekurswerber ist ein Dritter, der Eigentumsansprüche an gepfändeten und verwahrten Gegenständen bei der betreibenden Partei anmeldete. Die Exekution wurde über Antrag der betreibenden Partei infolge Anerkennung der Eigentumsansprüche gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt. Danach ersuchte der Revisionsrekurswerber um Erlassung eines Ausfolgungsbeschlusses (Amtsvermerk vom 1. Juli 1991), worauf das Erstgericht die Ausfolgung der im Wiener Dorotheum verwahrten Gegenstände an den Verpflichteten gegen Bezahlung der angefallenen Verwahrungskosten verfügte.

Den nur gegen diesen Ausfolgungsbeschluß erhobenen Rekurs des Exszindierungswerbers wies das Gericht zweiter Instanz mangels Beteiligtenstellung zurück.

Der Zurückweisungsbeschluß steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß ein Dritter, der behauptet, Eigentümer der gepfändeten Gegenstände zu sein, auf die Rechte des § 37 EO (Geltendmachung des Aufschiebungsgrundes nach § 42 Abs 1 Z 5 EO, Einstellungsantrag des erfolgreichen Widerspruchsklägers) verwiesen ist, aber sonst nicht Beteiligter des Exekutionsverfahrens ist (SZ 26/68; RZ 1962, 85; EvBl 1972/169; EvBl 1972/276).

Ein Antrag des Exszindierungswerbers, die strittigen Gegenstände ihm auszufolgen, wie er dann nach Erlassung des bekämpften Beschlusses gestellt wurde (ON 28), lag im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz noch nicht vor. Ob der Revisionsrekurswerber zur Stellung eines solchen Antrages legitimiert ist oder ob im Exekutionsverfahren nur über einvernehmlichen Antrag aller Beteiligten über die Ausfolgung an eine vom Verpflichteten verschiedene Person entschieden werden kann, war im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes und daher auch im Rechtsmittelverfahren (MGA ZPO14 E 16 zu § 526) noch nicht zu prüfen.

Anmerkung

E28013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB01092.91.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19911218_OGH0002_0030OB01092_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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