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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Favoritenstraße 108/3, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 22. Juli 2005, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2005-7047, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme in einer Angelegenheit der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 29. März 2004 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe wie folgt entschieden:
"Ihr Antrag vom 19.4.2005 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 29.3.2004 rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Esteplatz vom 8.5.2003 gemäß § 33 AlVG und § 2 NH-VO mangels Notlage abgewiesen wurde, wird gemäß § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in geltender Fassung, abgelehnt."
Der Bescheid ist unter dem Vermerk "für die Landesgeschäftsführerin" von einem Abteilungsleiter der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unterfertigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, diesen kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag betraf ein Verfahren, das durch einen auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien rechtskräftig abgeschlossen worden war. Über den Wiederaufnahmeantrag hatte daher auch die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien im Ausschuss für Leistungsangelegenheiten zu entscheiden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2000, Zl. 98/08/0199).
Der angefochtene Bescheid enthält weder im Kopf, noch im Spruch, noch in der Fertigungsklausel einen eindeutigen Hinweis darauf, dass er sich auf den Beschluss des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten als zuständige Kollegialbehörde gründet; vielmehr enthält er lediglich die Fertigungsklausel "für die Landesgeschäftsführerin". Er ist daher unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 9. Februar 1993, Zl. 91/08/0109, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, der Geschäftsführerin der Landesgeschäftsstelle als monokratischer Behörde zuzurechnen, auch wenn sich aus der vorgelegten Kopie eines Protokollauszugs der Sitzung des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten vom 22. Juli 2005 zu ergeben scheint, dass er auf einem Beschluss des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten beruht.
Mangels Zuständigkeit der Landesgeschäftsführerin zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen der von Amts wegen wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das den Pauschbetrag im Sinne der genannten Verordnung übersteigende Kostenbegehren war abzuweisen. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf gesonderten Ersatz von Umsatzsteuer neben dem Schriftsatzaufwand (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2002/08/0216).
Für das fortgesetzte Verfahren wird auf das einen vergleichbaren Sachverhalt betreffende hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2005/08/0148, verwiesen.
Wien, am 24. Jänner 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080161.X00Im RIS seit
22.02.2006