TE OGH 1991/12/19 12Os154/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.1991
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Dezember 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz S***** und Marianne H***** wegen des Verbrechens nach §§ 166, 170 StG über die Beschwerde des Franz S*****, der Marianne H***** und der Maria H***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 3.Oktober 1991, GZ 12 Os 125/91-2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluß vom 3.Oktober 1991, GZ 12 Os 125/91-2 (abermals) eine Beschwerde der nunmehrigen Einschreiter (gegen einen Zurückweisungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes) als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Da die Strafprozeßordnung gegen Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes kein weiteres Rechtsmittel vorsieht, war auch mit der nunmehr erhobenen Beschwerde auf gleiche Weise zu verfahren.

Anmerkung

E27855

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00154.91.1219.000

Dokumentnummer

JJT_19911219_OGH0002_0120OS00154_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten