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68/01 Behinderteneinstellung;Norm
BEinstG §19 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der S Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Schachner, Dr. Hubert Schweighofer und Dr. Gerhard Taufner, Rechtsanwälte in 3390 Melk, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 30. Juni 2005, Zl. 41.550/631-9/03, betreffend Zurückweisung der Vorstellung in Angelegenheit Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde, des in ihrer Ergänzung erstatteten Schriftsatzes der beschwerdeführenden Partei vom 5. Dezember 2005 sowie des der Beschwerde angeschlossenen Bescheides der belangten Behörde ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 15. Mai 2003 wurde die Vorstellung der beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von EUR 2.075,54 für das Kalenderjahr 2001 wegen Fristversäumung zurückgewiesen. Der zuvor ergangene Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 14. Juni 2002 war der Beschwerdeführerin am 26. Juli 2002 zugestellt worden, die Einbringung der (mit 28. August 2002 datierten) Vorstellung erfolgte erst nach dem 9. August 2002.
Gegen den die Vorstellung zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juni 2005 erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichthof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 27. September 2005, B 926/05-3, ablehnte und sie mit Beschluss vom 2. November 2005 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die beschwerdeführende Partei richtete an den Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerdeergänzung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 19 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes idF vor der Novelle BGBl. I 2005/82 (BEinstG) sind auf das Verfahren zur Vorschreibung der Ausgleichstaxe, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und hinsichtlich des § 21 die Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 anzuwenden. Gemäß § 19a Abs. 1 BEinstG entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Durchführung dieses Bundesgesetzes, soweit dieses nichts anderes bestimmt, die Bundesberufungskommission. Gemäß § 19a Abs. 3 leg. cit. kann gegen Bescheide, die nach der Vorschrift des § 19 Abs. 2 leg. cit. erlassen worden sind, bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu.
Die beschwerdeführende Partei bestreitet nicht, dass hier ein Fall des § 19a Abs. 3 BEinstG vorgelegen ist und gesteht selbst zu, dass ihr Rechtsmittel verspätet war, sie macht jedoch geltend, dass die Berufungsbehörde verpflichtet gewesen wäre, "von sich aus" den offensichtlich auf einem Versehen beruhenden Fehler des Bescheides abzuändern, weil bei Feststellung der richtigen Anzahl der Dienstnehmer diese Ausgleichstaxe nicht hätte vorgeschrieben werden dürfen.
Die gemäß § 19a Abs. 3 zweiter Satz BEinstG vorgeschriebene Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die (Erst-)Behörde setzt eine rechtswirksam erhobene Vorstellung voraus, somit jedenfalls auch eine innerhalb der in § 19a Abs. 3 leg. cit. bestimmten Frist erhobene. Da eine solche im Hinblick auf die Versäumung der zur Erhebung der Vorstellung normierte Frist nicht vorlag, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid, womit die Vorstellung wegen Fristversäumung zurückgewiesen wurde, mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt hat, weil die Berufungsbehörde der Sache nach nur die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung zu überprüfen hatte.
Da sich somit schon aus dem Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Jänner 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005110192.X00Im RIS seit
16.02.2006