TE OGH 1992/1/9 6Ob642/91

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Veröffentlicht am 09.01.1992
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Helene M*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Partei Verein Z*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Siebenaller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung eines Verbotes (Streitwert S 550.000), infolge Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 22. Oktober 1991, GZ 46 R 1161/91-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 13. September 1991, GZ 38 C 1042/91b-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Gegner der gefährdeten Partei hat die Kosten des Revisionsrekursverfahrens endgültig, die gefährdete Partei vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die gefährdete Partei ist Inhaberin eines Rennstalles, dem unter anderem das Traber-Rennpferd "T*****" angehört. Ihr Gegner ist ein Verein, der in Österreich alle Traber-Rennsportveranstaltungen organisiert und überwacht. Beim österreichischen Traber-Derby am 25. Mai 1991 errang das genannte Rennpferd den Sieg. Mit Schreiben vom 23. Juli 1991 teilte der Gegner der gefährdeten Partei der gefährdeten Partei mit, eine Doping-Kontrolle hätte die Verwendung eines gegen Rheuma eingesetzten Mittels ergeben; das Rennpferd müsse daher gemäß § 83 Abs 16 des Österreichischen Trabrenn-Reglements disqualifiziert werden und ein Startverbot für alle Bahnen Österreichs bis Ende 1991 erhalten. Konsequenz dieses Ausspruches war die Streichung der der gefährdeten Partei durch den Derbysieg gutgebuchten Preisgeldes von 500.000 S und des für den Sieg in einem weiteren Rennen gewährten Preisgeldes von 50.000 S.

Das Erstgericht wies den im wesentlichen auf die Behauptung, die Doping-Kontrolle sei fehlerhaft gewesen, gestützten Sicherungsantrag der gefährdeten Partei, das am 25. Juli 1991 durch Schreiben des Gegners der gefährdeten Partei ausgesprochene Verbot, wonach das Rennpferd ..... bis Ende 1991 an den in ganz Österreich stattfindenden Rennen nicht startberechtigt sei, werde aufgehoben, ohne Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens aus rechtlichen Erwägungen ab.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß iS einer Erlassung der

beantragten einstweiligen Verfügung bis zur rechtskräftigen

Erledigung der von der gefährdeten Partei einzubringenden Klage

auf Aufhebung des Startverbotes in Ansehung des genannten

Rennpferdes ab und hob zur Sicherung des Anspruches der

gefährdeten Partei auf Teilnahme des ihr gehörigen Rennpferdes

...... bei allen unter der Leitung und Beaufsichtigung ihres

Gegners durchgeführten Traber-Rennsportveranstaltungen auf allen

Bahnen Österreichs das am 25. (richtig: 23.) Juli 1991 durch

Schreiben des Gegners der gefährdeten Partei ausgesprochene

Verbot, wonach das Rennpferd ..... bis Ende 1991 an den in ganz

Österreich stattfindenden Rennen nicht startberechtigt sei, auf.

Rechtzeitig erlegte die gefährdete Partei die ihr von der zweiten Instanz aufgetragene Sicherheitsleistung von 100.000 S und brachte die Rechtfertigungsklage ein.

Der von der zweiten Instanz zugelassene Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei mit dem Abänderungsantrag, den Sicherungsantrag abzuweisen, ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Das vom Gegner der gefährdeten Partei ausgesprochene und von der gefährdeten Partei mit ihrem Sicherungsantrag bekämpfte Startverbot für ihr Rennpferd gilt nur bis 31. Dezember 1991, weshalb der Gegner der gefährdeten Partei durch die Erlassung der einstweiligen Verfügung seit 1. Jänner 1992 nicht mehr beschwert sein kann. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus; es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 61/6 = EvBl. 1988/100, SZ 49/22 jeweils mwN u.a., zuletzt 4 Ob 98/91; Fasching IV 13 f und Lehrbuch2 Rz 1709 ff; Heller-Berger-Stix 648). Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung muß die Beschwer zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (SZ 61/6 mwN; JBl. 1969, 398 mit zust. Anm. von Matscher; 4 Ob 98/91 u.a.; Heller-Berger-Stix aaO), besteht aber hier nicht mehr. Der Revisionsrekurs ist demnach ohne Eingehen auf seine sachlichen Erwägungen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 EO iVm §§ 40, 50 ZPO bzw. § 393 Abs 1 ZPO.

Anmerkung

E27767

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0060OB00642.91.0109.000

Dokumentnummer

JJT_19920109_OGH0002_0060OB00642_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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