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L22001 Landesbedienstete Burgenland;Norm
LBDG Bgld 1997 §111 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Dr. V, Dr. J, Dr. A und Mag. T, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landesbeamte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Oktober 2005, Zl. 1-DOK-5/6-2005, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.200,-- verhängt.
Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde dieser Antrag mit schweren gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, die einen erhöhten Kostenaufwand für Therapien und Medikamenten erforderten, so dass es für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde, die verhängte Geldstrafe zu bezahlen.
Die belangte Behörde sprach sich gegen die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung aus, zumal der Beschwerdeführer auch in dem gegen ihn anhängig gewesenen Strafverfahren einen Betrag von EUR 9.500,-- bezahlt habe, um eine Einstellung des Verfahrens nach § 90c StPO zu erreichen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zwingende öffentliche Interessen stehen der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen; die Höhe der zu zahlenden Geldstrafe ist nicht unbeträchtlich, so dass gerade auch im Hinblick auf die im gerichtlichen Strafverfahren bereits geleistete Zahlung die sofortige Zahlung der verhängten Disziplinarstrafe einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer und seine unterhaltsberechtigte Ehegattin bedeuten könnte.
Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 24. Januar 2006
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005090050.A00Im RIS seit
28.03.2006