TE OGH 1992/1/14 10ObS365/91

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Veröffentlicht am 14.01.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (Arbeitgeber) und Walter Bacher (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erika B*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Christian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Weitergewährung der Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits-und Sozialrechtssachen vom 7. August 1991, GZ 31 Rs 129/91-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27.März 1991, GZ 11 Cgs 103/90-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Klägerin behauptet Mängel des Verfahrens erster Instanz (nämlich die Nichteinholung eines orthopädisch-chirurgischen, eines internen, eines zusammenfassenden und eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens), die das Berufungsgericht mit ausreichender Begründung nicht für gegeben erachtete und die nach ständiger Rechtsprechung mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197, SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535, SSV-NF 4/114 uva).

Das Berufungsgericht hat darauf verwiesen, daß die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt war, weil sie nicht von den getroffenen Feststellungen, sondern davon ausging, daß die Klägerin die vom Erstgericht beispielsweise genannten Verweisungsberufe nicht mehr ausüben könne. Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (5 Ob 706/81, 4 Ob 553/88, 7 Ob 554/90, 10 Ob S 18/91 = SSV-NF 5/18 - in Druck, 10 Ob S 106/91; vgl auch SSV-NF 1/28). Da die Klägerin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang unter keinem der angeführten Revisionsgründe geltend machte, ist auf ihre Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht weiter einzugehen, unter dem bloß dargelegt wird, bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Gericht zur Auffassung kommen müssen, daß bei den erwähnten Verweisungsberufen nicht mehr von einer zumutbaren Tätigkeit im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG gesprochen werden könne, sodaß der geltend gemachte Anspruch zu Recht bestehe.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).

Anmerkung

E27930

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00365.91.0114.000

Dokumentnummer

JJT_19920114_OGH0002_010OBS00365_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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