TE OGH 1992/1/14 10ObS367/91

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Veröffentlicht am 14.01.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler (Arbeitgeber) und Walter Bacher (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei L***** D*****, vertreten durch Dr.Odo Schrott, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Salzburg), Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vertreten durch Dr.Anton Mundani, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.September 1991, GZ 5 Rs 51/91-79, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Dezember 1990, GZ 45 Cgs 218/90-72, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Mit den Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Revisionswerber geltend, daß die den Vorinstanzen vorliegenden Beweisergebnisse keine ausreichende Grundlage für die Feststellung böten, daß in Österreich zumindest 100 Arbeitsplätze für "klassische Museumsaufseher" zur Verfügung stehen. Damit wird in unzulässiger Weise im Revisionsverfahren die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bekämpft. Ein Eingehen auf diese Ausführungen ist dem Revisionsgericht verwehrt.

Die Rechtsrüge geht feststellungswidrig davon aus, daß der Kläger die Arbeitspausen im Liegen zubringen müsse. Tatsächlich handelt es sich bei den "Arbeitspausen" um Zeiten, die für die Entlastung der Körperhaltung erforderlich sind und die auch in Bewegung zugebracht werden können, wozu die Unterbrechung einer Aufsichtstätigkeit keinesfalls erforderlich ist. Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, sodaß hierauf nicht eingegangen werden kann.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da der Kläger durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten ist, ist er mit Kosten des Revisionsverfahrens nicht belastet, so daß ein Kostenersatz aus Billigkeit schon deshalb nicht in Frage kommt.

Anmerkung

E27931

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00367.91.0114.000

Dokumentnummer

JJT_19920114_OGH0002_010OBS00367_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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