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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerdesache des GS in Graz, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Grazer Straße 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 19. April 2004, Zl. UVS 30.14-52/2003-13, betreffend Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. April 2004 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 28. Dezember 2001 um 09.59 Uhr im Gemeindegebiet von T. vom E.-Weg kommend und weiter auf der L 619, bei Strkm. 6,6 in Richtung D. fahrend einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse gewesen sei, weil ihm diese (mit einem näher zitierten Bescheid) für die Dauer vom 1. Oktober 2001 bis 1. Jänner 2002 entzogen worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs. 4 Z. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 FSG begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme einer Reihe von Zeugen kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer die - allein strittige - "Lenkereigenschaft" in Hinsicht auf die den Gegenstand des Verfahrens bildende Verwaltungsübertretung zukomme. Insoweit stützte sich die belangte Behörde auf die Zeugenaussage des die Anzeige verfassenden Gendarmeriebeamten S., der u.a. angegeben hatte, er habe bereits bei Annäherung zur in Rede stehenden Kreuzung das dort stehende Fahrzeug als jenes des Beschwerdeführers erkannt; deshalb habe er seine Fahrgeschwindigkeit auf ca. 20 bis 30 km/h verringert, um dem Lenker (dieses Fahrzeuges) die Möglichkeit des Linkseinbiegens zu geben. Dieser Lenker sei dann tatsächlich vor dem Zeugen in die Landesstraße eingebogen, wodurch es zu einer "Begegnungssituation" gekommen sei und der Zeuge sowohl durch die Windschutzscheibe als auch durch die Seitenscheibe der Fahrertür den Beschwerdeführer eindeutig als Lenker des anderen Fahrzeuges habe erkennen können; der Abstand habe sich bis auf 1 m verringert. Eine Verwechslung mit dem Entlastungszeugen K. schließe er - so der Gendarmeriebeamte S. - aus, zumal er diesen schon lange kenne. Anlässlich dieser Aussage verfertigte der Gendarmeriebeamte S. eine Skizze der "Tatörtlichkeit" (bestehend aus zwei Blättern).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde schon auf Grund dieser Zeugenaussage in Verbindung mit der im Verwaltungsverfahren nicht in Zweifel gezogenen, soeben erwähnten Skizze - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist - nicht gehalten, weitere Ermittlungen (Ortsaugenschein unter Beiziehung eines KFZ-Sachverständigen) zu pflegen. Dass die der Beschwerde angeschlossenen Lichtbilder mit dem laut Beschwerdeführer zu ziehenden Schluss, die vom Zeugen S. angegebenen Wahrnehmungen seien so nicht möglich, eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung darstellen, bringt die belangte Behörde in der Gegenschrift gleichfalls zutreffend vor. Zu Recht hat sie im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung hervor gehoben, dass es auf die "Verdunkelung" der Seitenscheiben des (vom Beschwerdeführer gelenkten) Fahrzeuges schon deshalb nicht ankommt, weil der Zeuge S. den Beschwerdeführer jedenfalls auch durch die "Windschutzscheibe" erkannt hat.
Dass aber die belangte Behörde der Zeugenaussage des Gendarmeriebeamten S. geglaubt und den übrigen Beweisergebnissen - insbesondere den Aussagen der Entlastungszeugen - nicht den selben Beweiswert zuerkannt hat, ist ein Akt der freien Beweiswürdigung; diese ist im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zustehenden Kontrolle (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht zu beanstanden. Im Übrigen dürfte dem Beschwerdeführer entgangen sein, dass sich die belangte Behörde sehr wohl auch mit der Aussage des angeblichen Lenkers - des Entlastungszeugen K. - auseinander gesetzt und diese für unglaubwürdig hielt (vgl. Seite 7, zweiter Absatz des angefochtenen Bescheides).
Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Grundsatz "in dubio pro reo" gelangt nur dann zur Anwendung, wenn nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2004, Zl. 2001/02/0095). Im Beschwerdefall fehlt es aber auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes an solchen Zweifeln an der Täterschaft des Beschwerdeführers.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 24. Jänner 2006
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004020223.X00Im RIS seit
22.02.2006