Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Geichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Anton Degen als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** G*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei E***** S*****, Inhaber des Autohauses T*****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 340.870,-- brutto sA (im Revisionsverfahren S 102.131,40 brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Oktober 1991, GZ 13 Ra 45/91-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Jänner 1991, GZ 20 Cga 119/90-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird im Umfang der Anfechtung eines Zuspruches von S 2.131,40 brutto sA zurückgewiesen.
Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.789,60 (darin S 1.131,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revsisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines Betrages von S 240.870,-- brutto sA an Abfertigung und Urlaubsentschädigung sowie von S 100.000,-- brutto sA als Erfolgsprämie, da die im Unternehmen des Beklagten dafür vorausgesetzte durchschnittliche Rohertragsbasis von S 300.000,-- pro Monat erreicht worden sei.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen und wandte hinsichtlich der für das Revisionsverfahren noch wesentlichen Erfolgsprämie ein, daß der vorgegebene Rohertrag im Jahre 1989 nie erzielt worden sei.
Das Erstgericht sprach dem Kläger den Betrag von S 102.131,40 brutto sA zu, und wies das Mehrbegehren rechtskräftig ab. Es stellte fest, daß sich auf Grund der Betriebswirtschaftlichkeitsrechnung für das erste Halbjahr 1989 ein durchschnittlicher monatlicher Rohertrag in Höhe von S 465.497,-- ergebe. Mangels weiterer Aufzeichnungen sei daher unter teilweiser Anwendung der Bestimmung des § 273 ZPO davon auszugehen, daß der während der Tätigkeit des Klägers durchschnittliche Rohertrag den Betrag von S 300.000,-- monatlich überschritten habe, so daß dem Kläger die begehrte Prämie zustehe. Da der Beklagte einen Arbeitstag zu Unrecht als Urlaubstag abgerechnet habe, gebühre dem Kläger dafür auch noch eine Urlaubsentschädigung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten, die sich nur gegen den Zuspruch der Erfolgsprämie von S 100.000,-- richtete, nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen der ausschließlich geltend gemachten Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung und vertrat die Rechtsauffassung, daß die Ermittlung des Rohertrags für die zweite Jahreshälfte, soweit sie sich auch als Ergebnis der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes im Rahmen des § 273 ZPO darstellte, mangels Rechtsrüge nicht weiter überprüfbar sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.
Der Kläger beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich die Revision auch gegen den bereits rechtskräftig gewordenen Zuspruch der Urlaubsentschädigung in Höhe von S 2.131,40 brutto sA richtet, ist sie unzulässig.
Im übrigen können Verfahrensmängel, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, nicht neuerlich als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (SZ 27/4; ÖBl 1984, 109; RZ 1989, 16; RdW 1991, 300 uva). Die Entscheidung des Gerichts, ob die Bestimmung des § 273 ZPO anzuwenden ist, betrifft eine Frage des Verfahrensrechts. Soweit das Berufungsgericht die Anwendung des § 273 ZPO insbesondere im Hinblick auf eine diesbezüglich nicht ausgeführte Mängelrüge billigte, ist eine nochmalige Überprüfung im Revisionsverfahren daher nicht mehr möglich (SZ 51/8 ua).
Andererseits fällt es in den Bereich der rechtlichen Beurteilung, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (SZ 60/157 mwH). Da der Beklagte in der Berufung aber weder eine Rechtsrüge erhoben noch eine solche sinngemäß ausgeführt hat, kann auf die erst in der Revision erhobene Rechtsrüge einschließlich der geltend gemachten Feststellungsmängel nicht mehr eingegangen werden (9 Ob A 46/91; 9 Ob A 9/90; 9 Ob A 319/88; 7 Ob 506/86 ua).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E27793European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00002.92.0115.000Dokumentnummer
JJT_19920115_OGH0002_009OBA00002_9200000_000