Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Außerstreitsache der antragstellenden Partei Georg S*****, vertreten durch Dr. Martin Schloßgangl, Rechtsanwalt in Steyr, wider die Antragsgegnerin Land *****, vertreten durch Dr. O*****, wegen Feststellung der Entschädigung gemäß § 28 OÖ.Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 2. September 1991, GZ 1 R 99/91-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kirchdorf vom 21. Juni 1991, GZ 1 Nc 20/91-3, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidung des Rekursgerichtes wird abgeändert und der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt.
Text
Begründung:
Mit dem Bescheid der ***** Landesregierung vom 19. 12. 1980 wurde festgestellt, daß die links der ***** nach der Einmündung der ***** gelegene Konglomeratwand ein Naturdenkmal im Sinne des damals geltenden OÖ Naturschutzgesetzes 1964 ist. Der Antragsteller betreibt in einem Teilbereich die Schottergewinnung und Schotteraufbereitung. Er begehrte vom Amt der ***** Landesregierung eine Entschädigung gemäß § 28 OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 15. 4. 1991 abgewiesen. Die Behörde vertrat die Auffassung, dem Antragsteller sei kein Schaden entstanden.
Nunmehr begehrt der Antragsteller gemäß § 28 Abs 4 des OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 LGBl Nr 80 vor dem Bezirksgericht eine Entschädigung von S 4,697.333,70. Das Land ***** wendete dagegen ein, daß zufolge § 28 Abs 4 des genannten Gesetzes das ordentliche Gericht in dem vorliegenden Fall nicht angerufen werden könne, weil die Verwaltungsbehörde den Bestand eines Entschädigungsanspruches dem Grunde nach verneint habe.
Das Erstgericht wies den Antrag zurück.
Es vertrat die Auffassung, daß § 28 Abs 4 des OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetzes nur eine Entscheidung des Gerichtes der Höhe nach, nicht aber dem Grunde nach ermögliche.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Durchführung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig. Das Gericht zweiter Instanz vertrat den Standpunkt, daß auch die Festsetzung eines Entschädigungsbetrages mit Null eine Entscheidung der Höhe nach sei und daher das Gericht angerufen werden könne. Dieser Auffassung sei umso mehr der Vorzug zu geben, als nach dem genannten Gesetz nur eine "erhebliche" Ertragsminderung oder Erschwerung der Wirtschaftsführung einen Entschädigungsanspruch begründet. Liege der Schaden unter dieser Grenze, wäre er nicht zu entschädigen. In diesem Fall müßte die Verwaltungsbehörde zum Schluß kommen, daß ein Entschädigungsanspruch nicht besteht, also im Sinne des Absatz 4 das Bestehen des Anspruches verneinen. Es widerspräche einem einheitlichen Wertungsverständnis, wenn zwar ein gerichtliches Verfahren über geringfügige Differenzen oberhalb der Erheblichkeitsgrenze abgeführt werden könnte, nicht aber über einen möglicherweise weiten Spielraum unterhalb der Erheblichkeitsgrenze, welche wieder von der Auffassung der Verwaltungsbehörde abhinge.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß abzuändern und jenen des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin stellt sich unter eingehender Darstellung der geschichtlichen Entwicklung der oberösterreichischen Naturschutzregelungen auf den Standpunkt, daß es dem Antragsteller verwehrt sei, das Gericht anzurufen, weil die ***** Landesregierung mit dem Bescheid vom 15. 4. 1991 keine Festlegung des Ausmaßes der Entschädigung im Sinn des § 28 Abs 4 OÖ NSchG 1982 vorgenommen habe.
Rechtliche Beurteilung
Tatsächlich hat der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 7431/1974 zum insoweit inhaltsgleichen § 20 Abs 3 BStG 1971 ausgesprochen, daß in einem Fall der verwaltungsbehördlichen Verweigerung einer Entschädigung dem Grunde nach die ordentlichen Gerichte nicht angerufen werden können. Ein solcher Fall liegt auch hier vor. Anders als in der zu § 49 Abs 1 KrntNSchG ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes JBl 1990, 739, unterscheidet § 28 Abs 4 OÖ NSchG ausdrücklich zwischen der Entscheidung der Landesregierung über das Bestehen des Anspruches und "gegebenenfalls", also dann, wenn ein solcher besteht, auch über das Ausmaß der Entschädigung. Der Wortsinn und die logische Konsequenz desselben lassen aus dem daran anschließenden weiteren Wortlaut des Gesetzes, wonach der Eigentümer "innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides die Festlegung des Ausmaßes der Entschädigung .... bei dem nach der örtlichen Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht beantragen kann, nur den Schluß zu, daß das Gericht bloß die Höhe der Entschädigung, oder wie das Gesetz völlig präzis definiert, "des Ausmaßes der Entschädigung" festzusetzen hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof verweist in seinem oben vom Rekursgericht zur Stützung seiner Ansicht herangezogenen Erkenntnis JBl 1990, 739 darauf, daß dann, wenn in einer Entschädigungsregelung zwischen einer Entschädigung dem Grunde und einer solchen der Höhe nach differenziert wird, nur hinsichtlich der letzteren Frage die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist. Für eine über diesen eindeutigen Sinn des mit anderen Entschädigungsregelungen, insbesondere aber dem § 21 Abs 3 BStG vergleichbaren § 28 Abs 4 OÖNSchG vorzunehmende Auslegung besteht daher im Gegensatz zur Auffassung des Rekursgerichtes kein Raum.
Die dargelegten Grundsätze haben somit zur Folge, daß die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes abzuändern und jene des Erstgerichtes wiederherzustellen war.
Anmerkung
E27997European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0020OB00569.91.0115.000Dokumentnummer
JJT_19920115_OGH0002_0020OB00569_9100000_000