TE OGH 1992/1/15 9ObA4/92

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Veröffentlicht am 15.01.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Anton Degen als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** E*****, Angestellte, ***** wider die beklagte Partei W***** T*****, Kaufmann, ***** vertreten durch *****Rechtsanwalt *****, wegen S 19.673,-- sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. November 1991, GZ Nc 32/91, womit der Delegierungsantrag der beklagten Partei, abgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat die Rekurskosten selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Da die Begründung des Oberlandesgerichtes Linz zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Die Klägerin wurde entgegen dem Rekursvorbringen zum Delegierungsantrag der beklagten Partei gehört und ist diesem entgegengetreten. Die Voraussetzungen für die vereinfachte Delegierung gem § 31 a JN liegen daher nicht vor.

Eine Delegierung von einem gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG angerufenen Gericht an jenes, das für den Ort der seinerzeitigen Erbringung der Arbeitsleistung oder den Wohnort des Dienstgebers zuständig ist, kann nur ausnahmsweise und in besonders begründeten Fällen erfolgen, um nicht den Intentionen des Gesetzgebers zu widersprechen (idS 9 Nd A 1/91 ua). Allein die Tatsache, daß beim Landesgericht Salzburg ein Verfahren zwischen denselben Parteien anhängig ist, rechtfertigt die Delegierung selbst dann nicht, wenn in diesem Verfahren im Rahmen einer Aufrechnungseinrede die im vorliegenden Prozeß strittigen Fragen zu klären sind, zumal nicht feststeht, daß es im Fall einer Delegierung zu einer Verbindung der Verfahren käme. Eine vorgreifende Erklärung des Vorsitzenden im dortigen Verfahren ist im Gesetz nicht vorgesehen, dies ganz abgesehen davon, daß die Entscheidung über eine Verbindung gemäß § 187 Abs 2 ZPO vom Senat und nicht vom Vorsitzenden allein zu treffen wäre. Einer solchen Erklärung des Vorsitzenden - aber auch des Senates - käme für die künftige Entscheidung über die Verbindung keinerlei bindende Wirkung zu, wobei im übrigen auch eine schon beschlossene Verbindung jederzeit wieder aufgehoben werden könnte. Es kann daher keinerlei Gewähr dafür geschaffen werden, daß die Verfahren im Fall einer Delegierung tatsächlich gemeinsam geführt werden; eine dem § 31 a Abs 2 JN entsprechende Bestimmung fehlt für die hier in Frage stehenden Rechtssachen. Daher liegen auch die vom Rekurswerber ins Treffen geführten Gründe für die begehrte Maßnahme nicht vor.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 JN.

Anmerkung

E28172

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00004.92.0115.000

Dokumentnummer

JJT_19920115_OGH0002_009OBA00004_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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