TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/24 2006/02/0008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2006
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
FSG 1997;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des LN in M, vertreten durch Dr. Norbert Lehner, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Triester Straße 23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 7. November 2005, Zl. Senat-MD-05-1043, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 2005 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 17. Jänner 2004 um 04.30 Uhr auf einem örtlich umschriebenen Gendarmerieposten die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl vermutet habe werden können, dass er ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 und 4 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Oktober 2005, Zlen. 2004/02/0086, 0089), dass der bloße "Verdacht", der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, ausreicht. Soweit der Beschwerdeführer daher gegen seine tatsächliche Lenkereigenschaft argumentiert, geht dies ins Leere.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde auch davon ausgehen, dass ein solcher "Verdacht" vorgelegen sei: Dies schon deshalb, weil der am Ort des Unfallgeschehens eingeschrittene Gendarmeriebeamte Teile eines Kraftfahrzeuges derselben Marke, das auf den Beschwerdeführer zugelassen war, "einsammelte", sich sodann (mit einer Kollegin) zum Anwesen des Beschwerdeführers begab und das auf den Beschwerdeführer zugelassene, beschädigte Kraftfahrzeug (samt Lackspuren) vorfand. Auf die übrigen Ursachen für den Verdacht des Lenkens dieses Kraftfahrzeuges kommt es daher nicht mehr an, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sehr wohl noch "sinnvoll", auch wenn seine Alkoholisierung einen Grad der Fahruntüchtigkeit erreicht haben sollte. Der Beschwerdeführer übersieht, dass der "Grad" der Alkoholisierung, der durch die Messung der Atemluft festgestellt werden sollte, nicht nur bei Anwendung der Strafbestimmungen der StVO und des FSG, sondern auch für die nach dem FSG allenfalls zu treffenden administrativen Maßnahmen eine wesentliche Rolle spielt; weiters entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung, dass der Grad der Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Lenkens im Wege der "Rückrechnung" festgestellt werden kann (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl. 2004/02/0066).

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2006

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020008.X00

Im RIS seit

22.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten