TE OGH 1992/1/23 12Os160/91

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Veröffentlicht am 23.01.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Jänner 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Anton J***** und einen anderen wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Privatbeteiligten Franz SCH***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 17.Oktober 1991, GZ 12 Os 132/91-5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluß vom 17.Oktober 1991, GZ 12 Os 132/91-5, die Beschwerde des Privatbeteiligten Franz SCH***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 8. August 1991, GZ 12 Os 96/91-5, als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Da die Strafprozeßordnung gegen Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes kein weiteres Rechtsmittel vorsieht, war mit der nunmehr gegen den eingangs zitierten Beschluß des Höchstgerichtes erhobenen Beschwerde abermals auf gleiche Weise zu verfahren.

Anmerkung

E27865

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00160.91.0123.000

Dokumentnummer

JJT_19920123_OGH0002_0120OS00160_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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