Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Theresia K*****, vertreten durch Dr.Hans-Günther Medwed, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Maximilian K*****, wegen 20.691 S sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgericht vom 18.November 1991, GZ 2 R 453/91-54, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der als "außerordentlicher Rekurs" bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die vom Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 19.11.1990 (ON 39) erhobene Berufung und deren Ergänzung vom 21.2.1991 als unzulässig zurück, weil der Formmangel (fehlende Unterschrift eines Rechtsanwaltes) trotz Verbesserungsauftrages des Erstgerichtes nicht fristgerecht behoben worden ist.
Da dieser Beschluß dem Beklagten am 28.11.1991 zugestellt wurde, ist der dagegen am 19.12.1991 zur Post gegebene Rekurs des Beklagten verspätet:
Rechtliche Beurteilung
Da ein Beschluß, mit dem eine Berufung aus formellen Gründen gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zurückgewiesen wurde, in § 521 a ZPO nicht angeführt ist, beträgt die Rekursfrist in einem solchen Fall gemäß § 521 Abs 1 ZPO 14 Tage (EFSlg 57.848); sie war daher bereits am 12.12.1991 abgelaufen.
Der erst am 19.12.1991 zur Post gegebene Rekurs war demnach als verspätet zurückzuweisen, so daß sich die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Beseitigung seines Formmangels (Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes) erübrigt.
Anmerkung
E28050European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB00504.92.0128.000Dokumentnummer
JJT_19920128_OGH0002_0040OB00504_9200000_000