Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar Peterlunger (Arbeitgeber) und Walter Darmstädter (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef A*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch Dr. Rudolf Landerl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. August 1991, GZ 34 Rs 118/91-46, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6. März 1991, GZ 1 Cgs 135/89-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das der Berufung des Klägers nicht Folge gebende Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Vertreter des Klägers am 28. Oktober 1991 (Montag) gemeinsam mit dem Bestellungsbescheid zugestellt (Rückschein bei ON 50).
Die dagegen erhobene Revision wurde laut Poststempel erst am 26. November 1991 (Dienstag) zur Post gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 505 Abs 2 ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie kann nicht verlängert werden. § 464 Abs 3 ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Hat demnach eine die Verfahrenshilfe genießende Partei innerhalb dieser Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn.
Nach diesen Bestimmungen, die auch in Sozialrechtssachen gelten (vgl 10 Ob S 140/91 = SSV-NF 5/57 - in Druck), wurde die vorliegende Revision um einen Tag zu spät zur Post gegeben; letzter Tag der Revisionsfrist war der 25. November 1991 (§ 125 Abs 2 ZPO).
Die verspätete Revision war daher zurückzuweisen (vgl Fasching, Komm. IV 363 und ZPR2 Rz 1956).
Anmerkung
E28182European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00009.92.0128.000Dokumentnummer
JJT_19920128_OGH0002_010OBS00009_9200000_000