TE OGH 1992/1/28 10ObS11/92

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar Peterlunger (Arbeitgeber) und Walter Darmstädter (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Leopold H*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Elisabeth Steiner und Dr. Daniela Witt-Dörring, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. September 1991, GZ 34 Rs 121/91-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. Mai 1990, GZ 20 Cgs 122/89-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. August 1988 gerichtete Klagebegehren ab. Der am 17. November 1943 geborene Kläger sei trotz vorhandener Leidenszustände noch in der Lage, eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechend bewertete Tätigkeit auszuüben, sodaß Invalidität im Sinne des für ihn - mangels Berufsschutzes - maßgeblichen § 255 Abs 3 ASVG nicht vorliege.

Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen des gerügten, in der Unterlassung der Parteienvernehmung des Klägers über seinen Gesundheitszustand und seine Leistungsfähigkeit erblickten Verfahrensmangels. Da der Kläger nicht konkret aufgezeigt habe, inwiefern die vom Erstgericht bestellten Sachverständigen seinen Leidens- und Gesundheitszustand unvollständig oder unrichtig festgestellt hätten, bestehe auch kein Anlaß zu einer Beweisergänzung. Das Berufungsgericht billigte sodann die erstgerichtliche Beweiswürdigung und übernahm die Feststellung, daß der Kläger trotz seines ausgeprägten Defektzustandes leichte und mittelschwere Arbeiten in der üblichen Arbeitszeit und unter Einhaltung der üblichen Pausen verrichten könne, als unbedenklich.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kläger in der Berufung sehr wohl auf die Nichtübereinstimmung des vom Erstgericht eingeholten Gutachtens mit dem in der Bundesrepublik Deutschland erstellten viel umfassenderen Gutachten und die Nichtaufklärung der unterschiedlichen Beurteilung hingewiesen habe, betrifft ausschließlich Fragen der Beweiswürdigung. So gehört insbesondere die Frage, ob ein gerichtliches Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, ebenso wie jene, ob ein Gutachten erschöpfend ist, in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/160 ua). Folgen die Tatsacheninstanzen einem Sachverständigengutachten, das weder gegen zwingende Denkgesetze noch gegen Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt, so können deren Feststellungen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (SSV-NF 3/14 ua). Ein Mangel des Berufungsverfahrens wäre insoweit nur dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung überhaupt nicht befaßt hätte (SZ 43/205; EFSlg 44.103; SSV-NF 1/49 ua; jüngst 10 Ob S 228/91). Das Berufungsgericht hat sich jedoch mit der unterschiedlichen Beurteilung im Gutachten des Sachverständigen Dr. M***** und der in Deutschland erstellten Beurteilung durch den Facharzt Dr. P***** auseinandergesetzt. Der Revisionswerber macht in diesem Zusammenhang auch Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) geltend. Eine solche liegt aber nur dann vor, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum oder auf einem Formverstoß beruhen, der aus den Prozeßakten selbst erkennbar ist (MGA ZPO14 § 503 E 83; Fasching, ZPR2 Rz 1771, 1913 ff).

Was den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) betrifft, ist darauf zu verweisen, daß in der Berufung eine Rechtsrüge weder ausdrücklich geltend gemacht noch inhaltlich ausgeführt wurde. Das Berufungsgericht hatte deshalb die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht nicht zu überprüfen. Schon deshalb kann eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht nicht vorliegen und der geltend gemachte Revisionsgrund nicht gegeben sein (SSV-NF 1/28 uva), weshalb es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, auf die diesbezüglichen Ausführungen einzugehen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit sind dem Akt nicht zu entnehmen und wurden auch nicht dargetan.

Anmerkung

E28183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00011.92.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19920128_OGH0002_010OBS00011_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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