TE OGH 1992/1/28 10ObS5/92

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst und Dr. Kellner sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar Peterlunger (Arbeitgeber) und Walter Darmstädter (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Edeltraud M*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER, Roßauer Lände 3, 1091 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Auszahlung einer Witwenpension, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. November 1991, GZ 12 Rs 110/91-6, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 25. Juli 1991, GZ 26 Cgs 59/91-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 22. 6. 1987 gewährte die beklagte Partei der Klägerin eine Witwenpension. Da die Klägerin im Bezirksaltenheim V***** verpflegt wird, sind 80 % des Pensionsanspruches gemäß § 324 Abs 3 ASVG auf dem Wohlfahrtsträger übergegangen.

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Gmunden vom 6. 11. 1990, E 6011/90, wurde zugunsten der Raiffeisenkasse P***** registrierte Genossenschaft mbH, zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 33.976,03 sA unter anderem die Gehaltsexekution bewilligt. Mit Schreiben vom 22. 11. 1990 verständigte die beklagte Partei als Drittschuldnerin die Klägerin, daß ab Dezember 1990 von dem ihr zustehenden Pensionsrest ein Betrag von monatlich S 896,-- für den betreibenden Gläubiger einbehalten und ihr nur mehr S 101,20 überwiesen werden. Mit Schreiben vom 30. 11. 1990 teilte die beklagte Partei mit, daß sich wegen Änderung des pfändbaren Betrages ab 1. 1. 1991 (S 1.073,40) kein Auszahlungsbetrag an die Klägerin mehr ergebe.

Mit der am 4. 4. 1991 eingelangten Klage begehrt die Klägerin die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr den Betrag von S 5.189,60 und ab 1. 5. 1991 monatlich einen Betrag von S 1.073,40 zu zahlen. Sie brachte dazu vor, die beklagte Partei habe bei der Berechnung des pfändbaren Betrages zu Unrecht auch den auf den Träger des Bezirksaltenheimes V***** übergegangenen Pensionsanspruch mitberücksichtigt, wegen Unterschreitung des Existenzminimums sei ein Abzug von dem der Klägerin zustehenden Pensionsteil nicht vorzunehmen.

Das Erstgericht wies die Klage als unzulässig zurück, weil es nur um die Auszahlung einer rechtskräftig zuerkannten Pension gehe.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin keine Folge, weil keine Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG vorliege. Da es auch nicht um streitige Privatrechte, also um eine bürgerliche Rechtssache im Sinne des § 1 JN gehe, sei die Rechtssache den ordentlichen Gerichten überhaupt entzogen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat (SSV-NF 1/42; 1/55 mwN), ist die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen Leistung weder eine Leistungssache noch eine bürgerliche Rechtssache im Sinne des § 1 JN und daher den ordentlichen Gerichten entzogen. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die Unzulässigkeit des Rechtsweges bejaht.

Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG.

Anmerkung

E27831

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00005.92.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19920128_OGH0002_010OBS00005_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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