Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Jänner 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Prokisch als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter H***** wegen des Vergehens des Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht nach § 137 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten und seine Beschwerde gemäß § 494 a StPO gegen das Urteil und den gemäß § 494 a Abs. 4 StPO damit gemeinsam verkündeten und ausgefertigten Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 20. November 1991, GZ 14 Vr 1404/91-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Schuldberufung werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Rechtliche Beurteilung
Gründe:
Walter H***** wurde (zu I) des Vergehens des Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht nach § 137 StGB und (zu II) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 129 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich erging auch gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO ein Widerrufsbeschluß.
Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 10 (inhaltlich Z 11) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, weil es "bereits fraglich erscheine", ob seine Vorverurteilung wegen Betruges auf der gleichen schädlichen Neigung beruhe wie der jetzt abgeurteilte Einbruchsdiebstahl und weil bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen Strafverbüßung und folgender neuer Straftat die Bestimmung des § 39 StGB nicht mehr erfüllt sei.
Die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe wurde im Rahmen der Strafdrohung des § 129 StGB verhängt, § 39 StGB somit im vorliegenden Fall bei Ausmessung der Strafe tatsächlich nicht angewendet (13 Os 64/75 verstärkter Senat = SSt. 46/40). Denn die Strafdrohung wegen des genannten Verbrechens reicht von sechs Monaten bis fünf Jahren (§ 129 StGB), woraus sich - ohne Strafschärfung nach § 39 StGB - die Zulässigkeit einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe ergibt.
Im übrigen beruhen aber auch die im Rechtsmittel angeführte Vorverurteilung wegen des Vergehens des schweren Betruges aus dem Jahre 1985 und die weitere im Urteil dazu erwähnte Vorstrafe wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch und anderer Delikte aus dem Jahre 1988 auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB) wie der jetzt abgeurteilte Einbruchsdiebstahl, weil sich alle diese strafbaren Handlungen gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich gegen fremdes Vermögen (6.Abschnitt des StGB) gerichtet haben. Da auch nach der jeweiligen Strafverbüßung bis zur folgenden Tat keinesfalls mehr als fünf Jahre - und nicht wie die Verteidigung meint, zwei Jahre - vergangen sind, wären auch die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 StGB für die Berücksichtigung dieser Strafen gegeben gewesen.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), gleichermaßen war über die (auch angemeldete) Schuldberufung zu erkennen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Schöffenurteile nicht zusteht (§ 283 StPO).
Über die Strafberufung aber (§ 285 i StPO) sowie über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß (§ 494 a Abs. 5 StPO) hat das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.
Anmerkung
E27967European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00148.91.0128.000Dokumentnummer
JJT_19920128_OGH0002_0140OS00148_9100000_000