TE OGH 1992/1/28 10ObS363/91

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Elmar Peterlunger (AG) und Walter Darmstädter (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Leopoldine H*****, vertreten durch Dr.Herbert Pichler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Juli 1991, GZ 31 Rs 126/91-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22. Oktober 1990, GZ 20 Cgs 178/89-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Soweit die Klägerin Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend macht, bildeten sie schon den Gegenstand der Berufung und wurden vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen. Solche Mängel können aber mit Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115 uva).

Eine Aktenwidrigkeit im Sinn des § 503 Z 3 ZPO wird nicht aufgezeigt (§ 2 Abs 1 und § 48 ASGG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen bekämpft die Klägerin in der Revision mehrfach die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen; dies ist jedoch im Hinblick auf die erschöpfende Aufzählung der Revisionsgründe im § 503 ZPO, der gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch für Sozialrechtssachen maßgebend ist, nicht zulässig. Soweit die Revisionsausführungen dahin verstanden werden können, daß damit auch die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache bekämpft werden soll, ist darauf hinzuweisen, daß diese rechtliche Beurteilung richtig ist (§ 48 ASGG). Hat die Versicherte während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate einen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt und liegen auch die Voraussetzungen nach § 255 Abs 4 ASVG nicht vor, so ist die Frage der Invalidität nach dem vorangehenden Abs 3 zu beurteilen; auf die Gründe, aus denen sie nicht überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, kommt es nicht an. Bei den Berufstätigkeiten, auf die die Klägerin verwiesen wurde, sind nur leichte Arbeiten zu verrichten, weshalb die Einschränkung bei der Verrichtung von mittelschweren Arbeiten, auf die sie sich in der Revision beruft, ohne Bedeutung ist. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß nur eine durch den Gesundheitszustand hervorgerufene, nicht aber auch eine durch die Familienverhältnisse bedingte Minderung der Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Invaliditätspension begründen kann (arg.:

"infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr imstande ist" im § 255 Abs 3 ASVG).

Anmerkung

E28202

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00363.91.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19920128_OGH0002_010OBS00363_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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