TE OGH 1992/1/28 14Os119/91 (14Os120/91)

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Jänner 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Prokisch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut Wolfgang E***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Helmut Wolfgang E***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.Mai 1991, GZ 6 b Vr 8.185/90-54, sowie über die damit verbundene Beschwerde (§ 494 a Abs. 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut Wolfgang E***** wird teilweise Folge gegeben und es werden das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Genannten laut Punkt A/I/1/a/bb) des Urteilssatzes (Faktum Helene K*****), demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie der mitangefochtene Widerrufsbeschluß laut Punkt B) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung und Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuld- und Teilfreispruch des Mitangeklagten Milos M***** enthält, wurde Helmut Wolfgang E***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt und zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO wurde der Widerruf der ihm in zwei früheren Verfahren gewährten bedingten Strafnachsicht ausgesprochen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs (A/I) hat Helmut Wolfgang E***** zwischen dem 29.November 1989 und 9.August 1990 in Wien gewerbsmäßig in insgesamt acht Angriffen an der in einem Fall beim Versuch gebliebenen betrügerischen Herauslockung von Bankkrediten mitgewirkt, indem er als Geschäftsführer der J. E***** GmbH vorgeschobenen (formellen) Kreditnehmerinnen jeweils Gehaltsbestätigungen unrichtigen Inhalts ausstellte und gegebenenfalls auf Rückfrage bestätigte, daß die Betreffende tatsächlich bei ihm beschäftigt sei, und zwar:

1. (vollendeter Betrug)

a) zum Nachteil der Z*****

aa)

gemeinsam mit Monika K*****, Schaden 120.000 S;

bb)

gemeinsam mit Helene K*****, Schaden 150.000 S;

cc)

gemeinsam mit Milos M***** und Renate H*****, Schaden 154.000 S;

              b)              zum Nachteil der C*****

              aa)              gemeinsam mit Milos M***** und Manuela B*****, Schaden 120.000 S;

              bb)              gemeinsam mit Milos M***** und Martina S*****, Schaden 150.000 S;

              cc)              gemeinsam mit Milos M***** und Hermine G*****, Schaden 200.000 S;

              dd)              gemeinsam mit Milos M***** und Manuela A*****, Schaden 130.000 S;

2. (versuchter Betrug) gemeinsam mit Dagmar P*****, beabsichtigter Schaden zum Nachteil der C***** 150.000 S.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Helmut Wolfgang E***** mit einer auf die Gründe der Z 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der nur bezüglich des Faktums 1/a/bb (Helene K*****) Berechtigung zukommt, die aber im übrigen nicht gerechtfertigt ist. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung, den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde an.

Mit dem eine Mangelhaftigkeit (Z 5) geltend machenden Vorwurf, das Erstgericht habe sich mit der Verantwortung des Angeklagten, wonach er von der Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit der Kreditnehmerinnen überzeugt gewesen sei, nicht auseinandergesetzt, übergeht der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil (US 15 f). Die Argumentation des Schöffensenates, daß die bloß formell als Kreditnehmerinnen firmierenden Prostituierten (mit Ausnahme der Helene K*****) von der Kreditsumme nichts oder nur einen ganz geringen Anteil erhalten haben, weshalb von ihnen auch keine relevanten Rückzahlungen erwartet werden konnten, ist frei von Begründungsmängeln. Unter diesem Gesichtspunkt werden in den von der Beschwerde relevierten Aussagen des Mitangeklagten M***** und der Zeugin Martina S*****, wonach der Angeklagte ausdrücklich erklärt habe, daß der Kredit zurückgezahlt werden müsse, ersichtlich inhaltsleere und nicht ernst gemeinte Floskeln des Angeklagten wiedergegeben, die keiner näheren Erörterung bedurften, zumal das Schöffengericht seine diesbezügliche Verantwortung keineswegs übergangen hat (US 15).

Anders verhält es sich freilich mit dem Einwand (Z 5), das Erstgericht habe die Aussage der Zeugin Helene K***** unberücksichtigt gelassen. Die Genannte hat nämlich ausdrücklich erklärt, daß sie vom Kredit in der Höhe von 150.000 S einen Betrag von 100.000 S auch wirklich erhalten und der Angeklagte überdies noch die Bezahlung von drei Raten übernommen habe. Tatsächlich hätte sich der Angeklagte als Entgelt für die Ausstellung der unrichtigen Lohnbestätigung sohin nur einen Betrag von 38.000 S einbehalten (S 278 ff). Diese Aussage zeigt, daß die Kreditaufnahme durch K***** mit den übrigen inkriminierten Fällen nicht ohne weiteres zu vergleichen ist. Bezeichnend ist, daß zum Unterschied von den übrigen Fakten auch erhebliche Rückzahlungen geleistet wurden. So hat die Zeugin Mathilde W***** als informierte Vertreterin der Z***** ausgesagt, daß zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nur mehr ein Betrag von etwas über 76.000 S unberichtigt aushaftete (S 268). Daraus erhellt, daß die ansonsten mängelfreie Begründung des Schöffengerichtes für die Annahme eines betrügerischen Vorsatzes des Angeklagten im Kreditfall K***** nicht zum Tragen kommen kann. Eine spezifische Begründung, warum auch in diesem anders gelagerten Fall ein Betrugsvorsatz anzunehmen sei, kann dem Urteil nicht entnommen werden; insbesondere fehlt in der Tat jede beweiswürdigende Auseinandersetzung mit der Aussage der Zeugin K*****. In diesem Punkte war daher eine Urteilsaufhebung unumgänglich (§ 285 e StPO).

Davon abgesehen ergeben sich aber für den Obersten Gerichtshof aus den Akten keine erheblichen Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Die vermißten Feststellungen zur subjektiven Tatseite sind nämlich im Urteil ohnedies enthalten (US 14 ff), werden aber vom Beschwerdeführer übergangen.

Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde im noch übrigen Umfang zurückzuweisen (§ 285 d StPO).

Bemerkt sei noch, daß die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise ungeachtet der Urteilsaufhebung in einem von insgesamt acht Fakten auch schon im Tatsachensubstrat des unberührt gebliebenen übrigen Schuldspruchs ihre hinreichende Deckung findet, weshalb insoweit kein Anlaß zu einem amtswegigen Vorgehen aus Gründen des sachlichen Zusammenhanges (§ 289 StPO) bestanden hat.

Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs bedingte auch die Beseitigung des Strafausspruchs und des davon abhängigen Beschlusses auf Widerruf bedingter Strafnachsicht. Berufung und Beschwerde (§ 494 a Abs. 4 StPO) des Angeklagten sind sohin gegenstandslos.

Anmerkung

E27892

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00119.91.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19920128_OGH0002_0140OS00119_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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