TE Vwgh Beschluss 2006/1/24 2005/02/0337

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Veröffentlicht am 24.01.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über den Antrag des GG in I, vertreten durch Dr. Burghard Seyr und Dr. Roman Schobesberger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Heiliggeiststraße 1, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Mängelbehebungsfrist, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit hg. Beschluss vom 25. November 2005, Zl. 2005/02/0231, wurde das Verfahren über die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 4. August 2005, Zl. I-Rm- 00093e/2004, betreffend Einschränkung von Anrainerpflichten nach der StVO, gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG eingestellt, weil der Beschwerdeführer dem ihm mit hg. Verfügung vom 26. September 2005 erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht nachgekommen sei, da der Beschwerdeführer zwar innerhalb der gesetzten Frist zwei weitere Ausfertigungen einer, einen Bestandteil des Beschwerdeschriftsatzes bildenden Skizze vorgelegt habe, doch seien diese beiden Ausfertigungen nicht als "gleichlautend" (vgl. § 24 Abs. 1 VwGG) mit der ursprünglich vorgelegten Ausfertigung anzusehen. Dies deshalb, weil die beiden (auf Grund des Mängelbehebungsauftrages nachträglich vorgelegten) Ausfertigungen der Skizze hinsichtlich der "grün markierten Strecken" von jener Ausfertigung, die dem Beschwerdeschriftsatz ursprünglich angeschlossen war, in einem nicht unerheblichen Teil abweichen würden.

Mit vorliegendem Antrag vom 12. Dezember 2005 wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, betreffend die Versäumung der mit hg. Verfügung vom 26. September 2005 gesetzten Frist, begehrt.

Was zunächst das Vorbringen anlangt, die (ursprünglich angeschlossene) Skizze habe "vor allem der Veranschaulichung" gedient, so genügt der Hinweis, dass die im zitierten hg. Beschluss vom 25. November 2005 dargestellte Rechtsansicht, diese Skizze bilde einen Bestandteil des Beschwerdeschriftsatzes (sodass zwei weitere Ausfertigungen vorzulegen gewesen wären) kein Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG darstellt (vgl. den hg. Beschluss vom 25. November 2005, Zl. 2005/02/0250). Ob diese Skizze "schon auf Grund des Maßstabes nicht detailgetreu sein kann" - so der Antragsteller - hat mit der Vorschrift, dass sämtliche Ausfertigungen "gleichlautend" im Sinne des § 24 Abs. 1 VwGG zu sein haben, nichts zu tun.

Auch mit dem Hinweis, die ursprüngliche Skizze im "Handakt" des Beschwerdevertreters weise (irrtümlich) keine farbigen Eintragungen auf, sondern seien diese nur für die Vorlage beim Verwaltungsgerichtshof - zur besseren Veranschaulichung - vorgenommen worden, eine "exakte Nachzeichnung" der betroffenen Strecken sei daher nicht mehr möglich gewesen, ist für den Antragsteller nichts gewonnen:

Abgesehen davon, dass es - wie im zitierten hg. Beschluss vom 25. November 2005, Zl. 2005/02/0231, aufgezeigt - um Abweichungen in einem "nicht unerheblichen Teil" geht, behauptet der Antragsteller (im Einklang mit der Aktenlage) nicht, dass die mit dem Beschwerdeschriftsatz ursprünglich vorgelegte Skizze mit dem Verbesserungsauftrag vom 26. September 2005 nicht zurückgestellt worden sei. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die in dieser Skizze enthaltenen farbigen Eintragungen nicht als Grundlage für die Eintragungen in den beiden nachgereichten Ausfertigungen hätten dienen können. Für einen "minderen Grad des Versehens" im Sinne des § 46 Abs. 1 zweiter Satz VwGG ergibt sich kein Anhaltspunkt.

Dem Antrag war daher schon deshalb gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattzugeben, ohne dass auf die Frage eingegangen werden musste, ob der Antragsteller die versäumte Handlung im Sinne des § 46 Abs. 3 zweiter Satz VwGG nachgeholt hat.

Wien, am 24. Jänner 2006

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020337.X00

Im RIS seit

20.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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