TE OGH 1992/1/29 9ObA243/91

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***** D*****, Installateur, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei WOHNPARK *****-AG***** und des Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Partei R***** S*****, Betriebsleiter, ***** beide vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 273.242,- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. August 1991, GZ 32 Ra 139/90-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. Oktober 1990, GZ 9 Cga 1004/90-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.721,50 (darin S 2.120,25 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die erst im Verlaufe des Verfahrens geltend gemachte Irrtumsanfechtung als verjährt anzusehen ist, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoferne aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, er habe die Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses schon in der Klage angefochten, entgegenzuhalten, daß dieser Einwand bereits vom Berufungsgericht widerlegt wurde. Das auf das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses gestützte und wegen drohender Verjährung erhobene Zahlungsbegehren enthält in bezug auf die beklagte Partei kein derartiges Vorbringen. Erst mit Schriftsatz vom 7. Februar 1990 behauptete der Kläger erstmals, am 27. Jänner 1986 bei Abgabe seiner Willenserklärung "von den Funktionären der beklagten Partei" in Irrtum geführt worden zu sein. Er machte damit einen neuen Klagegrund - und zwar nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1487 ABGB - geltend, so daß sein Anfechtungsanspruch verjährt ist (vgl Schubert in Rummel ABGB § 1487 Erl 7 mwH).

Abgesehen davon, daß Erklärungen von Betriebsratsmitgliedern nicht dem Arbeitgeber zugerechnet werden dürfen, ist Adressat einer Streitverkündigung nicht der Prozeßgegner, sondern der potentielle Nebenintervenient (vgl Fasching ZPR2 Rz 412 ff, 415). Im übrigen fehlt auch in dieser Streitverkündigung jegliche Behauptung dahin, daß "Funktionäre der beklagten Partei" an der Veranlassung einer irrtümlichen Erklärung teilgenommen hätten oder von dieser offenbar hätten wissen müssen (vgl Rummel in Rummel ABGB2 § 875 Rz 3). Es trifft auch nicht zu, daß die beklagte Partei die behauptete Irreführung durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrats zum Gegenstand ihrer Einwendungen erhoben hätte, da dieses Vorbringen nach dem Verhandlungsprotokoll dem Adressaten der Streitverkündigung als beigetretenem Nebenintervenient zuzuordnen ist.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E28164

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00243.91.0129.000

Dokumentnummer

JJT_19920129_OGH0002_009OBA00243_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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